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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Verluste einer ausländischen Ferienimmobilie (hier Frankreich)

Verluste aus der Vermietung einer in Frankreich belegenen Ferienimmobilie sind in Frankreich zu berücksichtigen, in Deutschland hat dies allenfalls Auswirkung auf den negativen Progressionsvorbehalt.

FG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 05.05.2010 – 5 K 2408/08

§ 2a EStG; Artikel 3 Abs. 4 DBA Frankreich

Streitig ist, ob die Verluste der Kläger aus der Vermietung ihres Ferienhauses in Frankreich bei ihrer Einkommensbesteuerung im Inland (Bundesrepublik Deutschland) einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger legten am 17. März 2006 über ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 15. März 2006 (aus nicht mehr streitigen Gründen) Einspruch ein und machten mit Schreiben vom 23. Februar 2007 erstmals geltend, dass Verluste aus der Vermietung und Verpachtung eines Objektes in Frankreich (T. sur Mer, Av. F. M. Nr. 15) zu berücksichtigen seien (- 3.848,08 EUR). In der Anlage war dem Schreiben eine Ermittlung der Werbungskosten für 2004 beigefügt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2005, eingegangen beim Beklagten am 27. Februar 2007, machten sie ebenfalls Verluste aus der Vermietung bzw. Verpachtung des genannten Objekts in Frankreich geltend (10.494,00 EUR) und führten in den Erläuterungen zur Anlage V aus, sie hätten mit Urkunde vom 30. Januar 1999 das in T. sur Mer (Frankreich) belegene unbebaute Grundstück erworben. Das Grundstück sei ab 2004 bebaut worden. Die Fertigstellung sei etwa Mai/Juni 2006 erfolgt. Das Anwesen werde sechs Wochen pro Jahr eigengenutzt und stehe in der übrigen Zeit zur Vermietung zur Verfügung. Wegen der erst im Jahr 2006 erfolgten Fertigstellung würden die ersten Einnahmen frühestens ab dem Kalenderjahr 2007 erzielt. Die Geltendmachung der Verluste erfolge unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Rs C-152/03 (Ritter-Coulais gegen Finanzamt Germersheim) und Rs C-446/03 (Marks & Spencer). Dabei sei zu berücksichtigen, dass es keine positiven Einkünfte in Frankreich gebe, mit denen die hier geltend gemachten Verluste verrechnet werden könnten.

Mit Bescheid vom 02. März 2007 wurden die zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2005 verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2a Abs. 1 EStG (in der damals geltenden Fassung) für Zwecke des Progressionsvorbehalts festgestellt (10.494,00 EUR), mit dem Hinweis, dass der Bescheid vorläufig ergehe, weil die Überschusserzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

Am 08. März 2007 legten die Kläger auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein.

Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 08. März 2007 mit, dass die genannten Urteile des EuGH auf die Vermietung ausländischer Ferienwohnungen nicht allgemein anwendbar seien und dass deshalb die im vorliegenden Fall geltend gemachten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden könnten.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erwiderte, er halte die Einsprüche aufrecht, da die zitierten Urteile des EuGH auch im vorliegenden Fall anwendbar seien.

Am 16. März 2007 erging der Einkommensteuerbescheid für 2005, der in seinen Erläuterungen (unter anderem) auf die genannte Feststellung nach § 2a EStG verwies.

Auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 legten die Kläger Einspruch ein (am 20. März 2007) und beantragten, den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung ihres Objektes in Frankreich mit den übrigen positiven Einkünften zu verrechnen.

Mit Schreiben vom 06. Dezember 2007 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine geänderte Anlage V für 2005 vor mit dem Hinweis, er habe bei den Arbeiten zu den Steuererklärungen 2006 festgestellt, dass die Werbungskosten für das Grundstück in T. sur Mer nicht vollständig erfasst worden seien. In der geänderten Anlage V wurden für 2005 Verluste aus Vermietung und Verpachtung des genannten Objektes i.H.v. insgesamt 13.430,00 EUR geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 22. September 2008 stellte der Beklagte (erstmals) auch die zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2004 verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG (in der damals geltenden Fassung) fest (3.849,00 EUR), ebenfalls mit dem Hinweis, dass der Bescheid vorläufig ergehe, weil die Überschusserzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

Aufgrund dieser Verlustfeststellung für 2004 wurde die Feststellung der zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2005 verbleibenden negativen Einkünfte unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 172 Abs. 1 AO mit Feststellungsbescheid (ebenfalls) vom 22. September 2008 geändert, mit dem Hinweis, dass der Einspruch vom 08. März 2007 als erledigt angesehen werde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 in weiteren – hier nicht streitigen – Punkten gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 AO für vorläufig erklärt und im Übrigen der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von den Klägern im Streitjahr 2004 erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählten nach Art. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich (DBA) zu den Einkünften aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen. Gemäß DBA könnten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liege. § 2 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 a EStG schließe auch den negativen Progressionsvorbehalt aus.

Mit weiterer Einspruchsentscheidung (ebenfalls) vom 22. September 2008 wurde auch die Einkommensteuerfestsetzung für 2005 in weiteren – hier nicht streitigen – Punkten für vorläufig gem. § 165 Abs. 1 S. 2 AO erklärt und im Übrigen der Einspruch zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wies der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger u.a. darauf hin, dass es ratsam erscheine, den erstmaligen Bescheid über die Feststellung nach § 2 a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2004 und den geänderten Bescheid zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2005 – beide Bescheide vom 22. September 2008 – mit Einspruch anzufechten.

Am 16. Oktober 2008 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie vertreten weiter die Rechtsauffassung, dass die im Ausland erzielten Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit positiven inländischen Einkünften zu verrechnen seien.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 wies das Gericht darauf hin, dass sich die Fragen, ob der geltend gemachte Verlust im Inland abzugsfähig sei und/oder ob das DBA Frankreich einem Abzug im Inland entgegenstünde und/oder der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (hier: Art. 56 EG) maßgeblich wäre, nach Auffassung des Gerichts erst stellen würden, wenn die im vorliegenden Fall vorrangige Frage beantwortet sei, ob die Kläger den Nachweis für die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht erbringen könnten. Vor dem Erwerb einer Ferienimmobilie im Ausland, die zum Teil auch selbst genutzt werde und dennoch einen positiven Totalgewinn abwerfen solle, müsse eine entsprechende positive Gewinnprognose erstellt worden sein. Fehle eine solche Prognose oder sei oder sei sie unzureichend, fehle in der Regel auch der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht. Eine entsprechende Gewinnprognose hätten die Kläger bislang nicht vorgelegt. Das Gericht gab deshalb Gelegenheit, dies nachzuholen.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2010 (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte) legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine „Prognoseberechnung“ vor und machte geltend, sie sei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 08. Oktober 2004 (IV C 3 – S-2253 – 91/04) aufgestellt worden.

Auf die weitere Aufforderung des Gerichts, Unterlagen darüber vorzulegen, wann und zu welchem Preis das Objekt bislang habe vermietet werden können (z.B. durch Vorlage der Abrechnung des Vermittlers), erklärten die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2010, bei der Ermittlung der Verluste für das Jahr 2004 sei ein Additionsfehler aufgetreten. Laut beigefügter geänderter Ermittlung (Blatt 61 der Gerichtsakte) betrage der Verlust – 5.039,26 EUR. Im Übrigen ergänzten die Kläger ihr Vorbringen hinsichtlich der bisherigen Vermietungen und legten zahlreiche Unterlagen vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 59 bis 85 der Gerichtsakte).

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 15. März 2006 und den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 16. März 2007 – beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 – zu ändern und die Verluste aus Vermietung und Verpachtung ihres Ferienhauses in Frankreich in Höhe von ./. 5.039,26 EUR in 2004 und in Höhe von ./. 13.430,00 EUR in 2005 einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert, die Verluste aus Vermietung und Verpachtung des in Frankreich belegenen Hausgrundstücks seien nicht – wie beantragt – mit inländischen Einkünften ausgleichsfähig, sondern bei der Festsetzung des Steuersatzes (§ 32 b EStG) für 2004 und 2005 mit einzubeziehen, da Frankreich aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht bei Vermietungseinkünften zustehe. Deutschland behalte sich den Einbezug der Einkünfte im Progressionsvorbehalt vor. Deshalb sei beabsichtigt, die Einkommensteuerfestsetzung 2004 und 2005 dahin gehend zu ändern, dass ein negativer Progressionsvorbehalt Berücksichtigung finde und die Einkommensteuerfestsetzungen gem. § 165 Abs. 1 AO für vorläufig zu erklären, weil z.Zt. die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Die wegen gesonderter Feststellung nach § 2 a EStG erlassenen Bescheide 2004 und 2005 würden aufgehoben.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 führte der Beklagte ergänzend aus, der Aufforderung der EU-Kommission, die Verlustabzugs- und Ausgleichsbeschränkung gem. § 2 a Abs. 1 EStG mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages in Einklang zu bringen, habe der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 Rechnung getragen. Ein nur eingeschränkter Verlustausgleich sei danach auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht mehr anzuwenden. Insoweit sei die nationale Regelung angepasst worden. Der Umstand, dass durch das Jahressteuergesetz 2009 § 2 a Abs. 1 und Abs. 2 EStG neu geregelt sei, habe allerdings keine Änderung der im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich getroffenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Folge. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung der Vorschrift eine Grundlage für ein anderweitiges Abkommensverständnis habe schaffen wollen, seien nicht erkennbar.

Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 15. März 2006 und der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 16. März 2007 – beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008 – sind nicht zu beanstanden, da der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ferienhauses der Kläger in Frankreich zu Recht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht berücksichtigt hat.

Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die Berücksichtigung dieser Verluste im Rahmen des (negativen) Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) nicht im Streit ist, da der Beklagte die entsprechende Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen (2004 und 2005) bereits zugesagt hat und die Kläger insoweit keine Klageanträge gestellt haben.

Nach Artikel 3 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich – DBA Frankreich – können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus unbeweglichem Vermögen, nur in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist (Freistellungsmethode). Dabei sind nach der sog. Symmetriethese unter dem Begriff „Einkünfte“ nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte – also Verluste – zu verstehen (EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 C-152/03 („Ritter-Coulais“), Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I-01711).

Die von den Klägern geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung ihres Ferienhauses in Frankreich unterliegen somit nach dem DBA Frankreich der Besteuerung in Frankreich.

Die Regelung in Artikel 3 Absatz 4 DBA Frankreich begegnet auch mit Rücksicht auf das Urteil des EuGH vom 15. Mai 2008, C-414/06 in dem Verfahren „Lidl Belgium“ (Sammlung der Rechtsprechung 2008, Seite I-03601) oder das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2005, C-446/03 in dem Verfahren Marks & Spencer (Sammlung der Rechtsprechung 2005, Seite I-10837) keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Denn der EuGH bejahte in beiden Verfahren einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nur für den Fall, dass jetzt und künftig keine Möglichkeit bestehe, dass die Verluste in dem Staat, dem nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zustehe, berücksichtigt werden könnten. Auch in dem Verfahren Marks & Spencer (ebenda), auf das sich die Kläger zur Begründung ihrer Rechtsauffassung mehrfach berufen haben, hat der EuGH dies ausdrücklich in den Tenor seiner Entscheidung aufgenommen und wie folgt entschieden (Hervorhebung durch das erkennende Gericht):

„Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es einer gebietsansässigen Muttergesellschaft allgemein verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während sie einen solchen Abzug für Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft zulässt. Es verstößt jedoch gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, der gebietsansässigen Muttergesellschaft eine solche Möglichkeit dann zu verwehren, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden .“

Vor diesem Hintergrund wird man zwar auch einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), die bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die einschlägige Grundfreiheit ist (so der EuGH im Verfahren „Ritter-Coulais“, a.a.O.) annehmen müssen, wenn jetzt und künftig keine Möglichkeit besteht, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung in dem Staat, dem nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zusteht, berücksichtigt werden können.

Nach dem in Frankreich geltenden Allgemeinen Steuergesetzbuch (Code Generale des Impôts – CGI) besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Verluste der Kläger aus Vermietung und Verpachtung künftig berücksichtigt werden können:

Nach französischem Steuerrecht erzielen natürliche Personen, bei denen der Grundbesitz – wie beim Kläger – kein Betriebsvermögen darstellt, Einkünfte aus Grundbesitz (revenus fonciers ) i.S.d. Art. 14 CGI, die als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden (Vgl. Art. 28 CGI) und der Einkommensteuer (impôt sur le revenu) in Frankreich gemäß Art. 197 und Art. 197-A CGI unterliegen. Die Einnahmen, die der Steuerpflichtige aus der Nutzungsüberlassung von Grundbesitz erzielt, sind von diesem zu ermitteln und zu erklären (Vgl. Art. 170-173 CGI sowie Ann. III Art. 42 bis 46 CGI bzw. Art. 221-223 CGI). Dem Steuerpflichtigen werden die tatsächlichen Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung von Grundbesitz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zugerechnet (Vgl. Art. 14, 28 CGI bzw. Art. 34, 36 CGI). Bei der Ermittlung des Gewinns als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben sind als Werbungskosten alle Ausgaben zu berücksichtigen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen und dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen dienen (Vgl. Art. 13, 28 CGI). Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung von Grundbesitz können unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Werbungskostenabzug gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn die Kreditaufnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Einnahmen steht und bei Betriebsausgaben insbesondere eine betriebliche Veranlassung für die Zinsaufwendungen gegeben ist (Vgl. Art. 31-I-1°-d) CGI; Art. 36, 38 CGI und Art. 39-5-d) CGI). Verluste, die im Rahmen der Einkünfte aus Grundbesitz (Art. 14 CGI) anfallen, können – sofern sie nicht aus Finanzierungskosten stammen – bis zu einem jährlichen Betrag von 10.700 EUR mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sofern die anderen Einkünfte – wie im vorliegenden Fall – nicht ausreichen, um die Verluste aus Grundbesitz zu kompensieren, können sie bis zu fünf Jahre vorgetragen werden. Finanzierungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Grundbesitz können ausschließlich mit positiven Einkünften aus Grundbesitz der nächsten zehn Jahre verrechnet werden. Gleiches gilt für die sonstigen nicht anrechenbaren Verluste über 10.700 EUR welche jedoch gemäß Art. 156-I-3° CGI seit 1996 zehn Jahre vorgetragen werden können. Verluste, die somit 10.700 EUR übersteigen, können ausdrücklich nur mit Gewinnen aus Grundbesitz ausgeglichen werden; ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten ist nicht vorgesehen.

Auch beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Grundbesitz erzielen, werden gemäß Art. 170 Nr. 2 i.V.m. Art. 170 Nr. 1 CGI bzw. Art. 221- 223 CGI zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer veranlagt. Bei beschränkt Steuerpflichtigen werden die Einkünfte aus Grundbesitz (Art. 14 CGI) als inländische Einkünfte bei der Besteuerung erfasst. Es ergeben sich dabei weder bei der Ermittlung der Einnahmen noch bei der Ermittlung der Ausgaben, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen, Unterschiede im Hinblick auf die Besteuerung von Einkünften aus Grundbesitz bei unbeschränkt Steuerpflichtigen (Vgl. Art. 164-A CGI ff.).

Nach dem in Frankreich geltenden Allgemeinen Steuergesetzbuch (CGI) besteht somit die Möglichkeit, dass die Verluste der Kläger aus Vermietung und Verpachtung künftig berücksichtigt werden können.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verlustberücksichtigung nach französischem Steuerrecht gegenüber der Verlustberücksichtigung nach deutschem Steuerrecht von Nachteil ist, bedarf keiner Prüfung. Denn der EuGH hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008, C-157/07 in dem Verfahren „Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt“ (Sammlung der Rechtsprechung 2008, Seite I-08061) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mangels gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen ein Mitgliedstaat für die Zwecke seines eigenen Steuerrechts nicht verpflichtet sein kann, die eventuell ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Staates zu berücksichtigen. Nach Auffassung des EuGH (ebenda) beinhaltet die Niederlassungsfreiheit nämlich nicht die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaates abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt. Dies gilt für die Kapitalverkehrsfreiheit in gleicher Weise.

Die Kläger können die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung ihrer Immobilie in Frankreich somit im Rahmen ihrer Besteuerung in Frankreich geltend machen. Damit ist es auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, diese Verluste bei der Ermittlung des im Inland (Deutschland) zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Rücksicht darauf, dass § 2a EStG, der die Berücksichtigung negativer Einkünfte mit Bezug zu ausländischen Staaten zum Inhalt hat, durch das Jahressteuergesetz 2009 (vom 19. Dezember 2008, BStBl I 2009, 74) geändert worden ist. Die Neufassung ist zwar nach § 52 Abs. 3 EStG auch im vorliegenden Fall anwendbar, da die streitige Einkommensteuer für 2004 und 2005 noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. Nach der Neuregelung des § 2 a EStG finden die Regelungen über den (beschränkten) Verlustausgleich und -abzug jedoch nur noch Anwendung bei Tatbeständen mit Drittstaatenbezug, nicht hingegen bei EU/EWR-Staaten wie Frankreich (§ 2a Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 EStG).

Insoweit greift künftig übrigens auch kein negativer oder positiver Progressionsvorbehalt mehr. Denn nach der Neuregelung des § 32 b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anwendbar ist (§ 52 Abs. 43a Satz 2), werden Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind, im Rahmen des (negativen oder positiven) Progressionsvorbehalts nur noch bei Tatbeständen mit Drittstaatenbezug berücksichtigt, nicht hingegen bei EU/EWR-Staaten wie Frankreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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