Der Fall Hoeneß – die strafbare Selbstanzeige!
Der Fall Uli Hoeneß hat die Diskussion um die Selbstanzeige wieder einmal in die Öffentlichkeit gebracht.
Dies obwohl oder gerade weil, die Öffentlichkeit die Hintergründe nicht oder falls überhaupt nur rudimentär kennt. Die Selbstanzeige an sich ist ein Instrumentarium, das der Gesetzgeber wissentlich zur Verfügung stellt, um Verfehlungen im steuerlichen Bereich korrigieren zu können, ohne strafrechtliche Folgen fürchten zu müssen. Tausende Selbstanzeige werden erstattet, die fälligen Steuern nachgezahlt und der Fall wieder, ohne strafrechtliche Folgen, zu den Akten gelegt.
Allerdings gibt es vermehrt Fälle, in denen etwas schief läuft. Gerade die Schweiz ist ein beliebter Finanzplatz für Deutsche. Allerdings könnten die steuerlichen Rahmenbedingungen nicht unterschiedlicher sein. In den allermeisten Fällen, handelt es sich bei dem Kapital selbst, das in der Schweiz liegt nicht um sogenanntes Schwarzgeld. Allerdings sind die Erträge hieraus, seien es Zinsen, Dividenden oder Spekulationsgewinne meist nicht in deutschen Steuererklärungen deklariert. Entscheidet sich der Steuerpflichtige nun zur Selbstanzeige,d.h. zur vollständigen Nachdeklarierung aller Erträge, liegt die Gefahr im Detail.
Seit einer gesetzlichen Verschärfung der Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige, wird diese aus strafrechtlicher Sicht unwirksam, wenn nicht alle Erträge deklariert werden. Häufig haben Steuerpflichtige aber von Ihren Schweizer Konten oder Depots, lediglich Kontoauszüge oder allenfalls eine Erträgnisaufstellung nach Schweizer Steuerrecht. Diese Erträge sind aber eben nicht identisch mit den nach deutschem Steuerrecht relevanten Erträgen. Übernimmt man also, diese meist geringeren Werte, hat man nicht vollständig erklärt und die strafrechtlichen Wirkungen der Selbstanzeige entfallen, mit der Wirkung, dass neben der Nachzahlung der Steuern und der Zinsen auch eine, teils erhebliche, Strafe im strafrechtlichen Sinne auf den Steuerpflichtigen wartet.
Dieses Beispiel soll aufzeigen, wie wichtig eine seriöse und kompetente Selbstanzeigenberatung ist. Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Steuerpflichtige, die an den falschen Berater gelangen, weil dieser entweder die Tücken der Selbstanzeige nicht kennt oder die Ermittlung der steuerlich relevanten Erträge nicht beherrscht, unterliegen dem Risiko, dass dieser Berater sich zwar schadensersatzpflichtig macht, dies hilft einem aber sichtlich wenig, wenn bei einer Hinterziehungssumme von mehr als 1 Million Euro eine Gefängnisstrafe droht, die von Gesetzes wegen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Berater jedenfalls muss die Gefägnisstrafe nicht antreten.
Bei Fragen oder Beratungsbedarf zur Selbstanzeige oder dem Wunsch eine solche abzugeben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf über Haberbosch@doppelbesteuerung.eu
Freiburg, den 28.04.2013
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Holger Haberbosch
Kategorien: Doppelbesteuerung, Schweiz, Strafrecht
Schlagworte:Schweiz, Selbstanzeige, Steuerhinterziehung