Thema: Freistellung; Pilot;
24.08.2012
Freigestellte Einkünfte und der treaty override des §50d EStG ( hier Einkünfte eines Piloten einer ausländischen Fluggesellschaft)
Werden Einkünfte nach einem DBA freigestellt und der Steuerpflichtige weist nach, dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die Steuern bezahlt wurden, so kann das deutsche Besteuerungsrecht nicht nach §50d Abs. IX EStG wiederaufleben, weil Absatz IIX eine speziellere Regelung darstellt. Insofern kommt es also nicht darauf an, ob die Besteuerung im anderen Staat nur deswegen nicht erfolgt, weil der Steuerpflichtige dort keinen Wohnsitz hat.
BFH, Urteil vom 11.01.2012 – I R 27/11
Kategorien: DBA
Schlagworte:Freistellung; Pilot;