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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

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Thema: Gewöhnlicher Aufenthalt

05.10.2010

Gewöhnlicher Aufenthalt einer Moderatorin gemäß AO und DBA D-CH

Eine Moderatorin, die sich den Großteil des Jahres in D aufhält um die vertraglich vereinbarten Produktionen vorzunehmen, hat Ihre gewöhnlichen Aufenthalt in D, sowohl nach §9 der AO als auch nach Art.4 des DBA D-CH, auch wenn der Lebensmittelpunkt in CH liegt.

FG Köln: Urteil vom 02.03.2010 – 15 K 4135/05

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