Thema: Gewöhnlicher Aufenthalt
05.10.2010
Gewöhnlicher Aufenthalt einer Moderatorin gemäß AO und DBA D-CH
Eine Moderatorin, die sich den Großteil des Jahres in D aufhält um die vertraglich vereinbarten Produktionen vorzunehmen, hat Ihre gewöhnlichen Aufenthalt in D, sowohl nach §9 der AO als auch nach Art.4 des DBA D-CH, auch wenn der Lebensmittelpunkt in CH liegt.
FG Köln: Urteil vom 02.03.2010 – 15 K 4135/05
Kategorien: DBA, Schweiz, Wohnsitz
Schlagworte:Gewöhnlicher Aufenthalt, Schweiz