Thema: GmbH
09.10.2009
Besteuerung von Ruhegehältern nach DBA (hier USA)
Alterseinkünfte eines ehemaligen Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH sind auch dann abkommensrechtlich als Ruhegehälter zu behandeln, wenn dieser an der Gesellschaft beteiligt war. Das Besteuerungsrecht steht dann dem Staat zu der nach Art 18 DBA die Ruhegehälter besteuern darf. (hier: USA)
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2009, Az. 10 K 3312/08
Kategorien: DBA, Doppelbesteuerung, Gewöhnlicher Aufenthalt
Schlagworte:GmbH, Ruhegehälter, USA