Thema: öffentliche Zustellung
03.01.2011
Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt
Alleine der Umstand, dass der Steuerpflichtige ins Ausland verzogen ist, reicht für eine öffentliche Zustellung nicht aus. Vielmehr muss das FA bei Hinweisen auf den neuen Wohnsitzstaat im Wege des Rechts- oder Amtshilfeersuchens zumindest versuchen die ausländische Wohnadresse herauszufinden, erst wenn dies scheitert, darf die öffentliche Zustellung erfolgen.
BFH, Urteil vom 9. 12. 2009 – X R 54/06
Kategorien: Gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz
Schlagworte:öffentliche Zustellung