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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Thema: Sondervergütungen

24.08.2012

Sondervergütungen eines ehemaligen Gesellschafters einer Personengesellschaft

Nachträgliche Einnahmen eines ehemaligen Gesellschafters einer deutschen Personengesellschaft sind nach DBA-Recht nicht als Unternehmensgewinne sondern, vorliegend, als Ruhegehälter zu qualifizieren und damit im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung zu unterwerfen.

Bei der Anwendung des §50d X EStG durch die Finanzbehörden, insbesondere bei Betriebsprüfungen, ist Vorsicht geboten und es sollte durch den Berater ganz genau geprüft werden, ob die engen Voraussetzungen die der BFH aufgestellt hat, vorliegen.

BFH, Urteil vom 07.12.2011 – I R 5/11



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