Thema: Strafrecht
22.11.2005
Strafbarkeit wegen Untreue im Fußball- und TV-Marketing
Den Tatbestand der Untreue kann auch die Verschiebung von Geldern innerhalb Deutschlands zwischen zwei Firmen erfüllen. Das Urteil stellt die Grundsätze für eine Strafbarkeit wegen Untreue im Sport- und Fernsehmarketing auf und umreißt somit auch die Gefahren denen beteiligte Personen bei dem Sport- und Fernsehgeschäfts unterliegen, ohne dass hierbei die noch viel kompliziertere Konstellation mit Auslandsbezug miteinfließt.
BGH Urteil vom 22.11.2005, Az: 1 StR 571/04
Kategorien: Fußball, Steuern, Strafrecht
Schlagworte:Strafrecht