Belgien
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern[1]
Vom 11. April 1967
(BGBl. 1969 II S. 18)
In der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1616)
[1] Abgefaßt in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
1. in Belgien:
a) l´impôt des personnes physiques (Einkommensteuer der natürlichen Personen),
b) l´impôt des sociétés (Körperschaftsteuer),
c) l´impôt des personnes morales (Einkommensteuer der – nicht gewerblich tätigen – juristischen Personen),
d) l´impôt des non-résidents (Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen),
einschließlich der Vorsteuern (précomptes) und der Ergänzungsvorsteuern (compléments de précomptes), der Zuschläge (centimes additionnels) zu diesen Steuern und Vorsteuern sowie der Gemeindezusatzsteuer (taxe communale additionnelle) zur Einkommensteuer der natürlichen Personen;
2. in der Bundesrepublik Deutschland:
a) die Einkommensteuer,
b) die Körperschaftsteuer,
c) die Vermögensteuer,
d) die Grundsteuer,
e) die Gewerbesteuer,
ohne Rücksicht auf die Art ihrer Erhebung.
(4) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.
(5) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Definitionen.
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anders erfordert:
1. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; der Ausdruck „Belgien“, im gleichen Sinne verwendet, das Gebiet des Königreichs Belgien;
2. bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Belgien;
3. umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;
4. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ jede juristische Person oder jeden anderen Rechtsträger, der als solcher mit seinen Einkünften oder seinem Vermögen in dem Staat, in dem er ansässig ist, besteuert wird, sowie die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partenreedereien des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts;
5. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
6. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörden“
a) auf seiten Belgiens die nach seinem innerstaatlichen Recht zuständige Behörde und
b) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4[1] Steuerlicher Wohnsitz.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er bedeutet ferner die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partenreedereien des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts, deren tatsächliche Geschäftsleitung sich in diesem Staat befindet, sowie Gesellschaften des belgischen Rechts – ausgenommen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien –, die sich dafür entschieden haben, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
1. Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
2. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
4. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
5. Abweichend von den Nummern 1, 2 und 3:
a) gelten Lohn- und Gehaltsempfänger, die auf den im internationalen Verkehr betriebenen Beförderungsmitteln beschäftigt sind und deren einzige ständige Wohnstätte sich an Bord dieser Beförderungsmittel befindet, als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das diese Beförderungsmittel betreibt;
b) gelten Schiffsführer, deren einzige Wohnstätte sich an Bord eines von ihnen betriebenen Binnenschiffes befindet, als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt der Ort als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der einzige oder hauptsächliche Unternehmer ansässig ist.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. (1).
Art. 5[1] Betriebstätte.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
1.einen Ort der Leitung,
2. eine Zweigniederlassung,
3. eine Geschäftsstelle,
4. eine Fabrikationsstätte,
5. eine Werkstätte,
6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer neun Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte des Unternehmens als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Ein Vertreter, der für ein Versicherungsunternehmen tätig ist und eine Vollmacht besitzt, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht gewöhnlich ausübt, fällt nicht unter diese Bestimmung.
(6) Allein dadurch, daß ein Unternehmen eines Vertragstaates ein Unternehmen des anderen Vertragstaates oder ein Unternehmen, das dort seine Tätigkeit (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ausübt, beherrscht oder von einem solchen Unternehmen beherrscht wird, wird eines der beiden Unternehmen nicht zur Betriebstätte des anderen.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. (2).
Art. 6[1] Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. (3).
Art. 7[1] Unternehmensgewinne.
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 sind, wenn ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt, in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Beim Fehlen einer ordnungsmäßigen Buchführung und anderer Beweisunterlagen, die es ermöglichen, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates erzielten Gewinne zu ermitteln, welche seiner in dem anderen Staat gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind, kann die Steuer in diesem anderen Staat insbesondere dadurch festgesetzt werden, daß entsprechend dem Recht dieses anderen Staates die üblichen Gewinne zugrunde gelegt werden, die ein ähnliches Unternehmen dieses anderen Staates bei einer gleichen oder ähnlichen Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen erzielen würde.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln des Abkommens behandelt werden, so stehen die Bestimmungen dieses Artikels der Anwendung der Bestimmungen jener Artikel bei der Besteuerung dieser Einkünfte nicht entgegen.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. (4).
Art. 8 Gewinne von Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt oder der Eisenbahn.
(1) Abweichend von Artikel 7 Absätze 1 bis 6 können:
1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet;
2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Eisenbahnbetrieb eines Vertragstaates, der seine Tätigkeit auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates ausdehnt.
Art. 9 Verbundene Unternehmen.
Wenn ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, Kontrolle oder Finanzierung eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, Kontrolle oder Finanzierung eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10[1] Dividenden.
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen.
(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland die Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne zu einem Vomhundertsatz erhoben wird, der mindestens 20 Punkte niedriger ist als der Vomhundertsatz, der für nicht ausgeschüttete Gewinne gilt, kann abweichend von Absatz 2 die Steuer, die in diesem Staat von den Dividenden erhoben wird, 25 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden betragen, wenn
1. die Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft stammen und von einer in Belgien ansässigen Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Personengesellschaft mit beschränkter Haftung bezogen werden, und wenn
2. der in Belgien ansässigen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gehören.
(4) Die Besteuerung der Gesellschaft mit den Gewinnen, die zur Zahlung der Dividenden dienen, wird durch die Absätze 2 und 3 nicht eingeschränkt. Die Besteuerung der in Belgien ansässigen Gesellschaften beim Erwerb ihrer eigenen Anteile oder bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens wird durch Absatz 2 nicht eingeschränkt.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, wie die Einkünfte aus Aktien behandelt werden. Dieser Ausdruck umfaßt:
1. Einkünfte – auch wenn sie als Zinsen gezahlt werden –, die als Einkünfte aus Kapital, das die Gesellschafter in den in Belgien ansässigen Gesellschaften – ausgenommen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien – investiert haben, zu besteuern sind.
2. Einkünfte, die ein „stiller Gesellschafter“ aus seiner Beteiligung bezieht und die in der Bundesrepublik Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden.
(6) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Begrenzung des Steuersatzes gilt nicht, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat – ausgenommen in dem Fall des Absatzes 6 – weder die Dividenden besteuern, die diese Gesellschaft an eine in dem erstgenannten Staat ansässige Person zahlt, noch eine zusätzliche Steuer von dem nicht ausgeschütteten Gewinn der Gesellschaft erheben, selbst wenn die ausgeschütteten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. (5) und (8).
Art. 11[1] Zinsen.
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Zinsen nicht in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, wenn sie an ein Unternehmen des anderen Vertragstaates gezahlt werden. Der vorstehende Unterabsatz ist nicht anzuwenden auf:
1. Zinsen aus Schuldverschreibungen und anderen Anleihepapieren, ausgenommen Wechsel über Handelsforderungen;
2. Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und, vorbehaltlich des folgenden Unterabsatzes, aus Forderungen oder Einlagen jeder Art sowie Loserträge aus Anleihen und alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, wie Einkünfte aus Darlehen oder Einlagen behandelt werden. Dieser Ausdruck umfaßt nicht die Zinsen, die nach Artikel 10 Absatz 5 Nummer 1 als Dividenden gelten.
(5) Die Begrenzung des Steuersatzes und die Steuerbefreiung, die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen sind, gelten nicht, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und das Darlehen, die Forderung oder die Einlage, für die diese Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die eigentliche Last dieser Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung oder Einlage, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gelten die Begrenzung des Steuersatzes und die Steuerbefreiung, die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen sind, nur für diesen letzten Betrag. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Zinsen in dem Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, nach dessen Recht besteuert werden; die von diesem übersteigenden Betrag erhobene Steuer darf aber – unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 – den Betrag nicht übersteigen, der zu erheben wäre, wenn es sich um Dividenden handelte.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. (6) bis (9).
Art. 12[1] Lizenzgebühren.
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, die nicht unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 darstellen, oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen und trägt die Betriebstätte die eigentliche Last der Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den üblichen Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird Absatz 1 nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Lizenzgebühren in dem Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, nach dessen Recht besteuert werden; die von diesem übersteigenden Betrag erhobene Steuer darf aber – unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 – den Betrag nicht übersteigen, der zu erheben wäre, wenn es sich um Dividenden handelte.
(6) Wenn in dem Falle des Absatzes 5 zwischen dem die Lizenzgebühren schuldenden Unternehmen und dem die Lizenzgebühren beziehenden Unternehmen ein tatsächliches Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis besteht oder wenn diese beiden Unternehmen von einem dritten Unternehmen oder von mehreren rechtlich selbständigen, aber in derselben Gruppe abhängig zusammengefaßten Unternehmen tatsächlich abhängen oder beherrscht werden, so kann der übliche Betrag der Lizenzgebühren unter Berücksichtigung der um den üblichen Gewinn erhöhten Kosten des Erwerbs, der Weiterentwicklung und des Schutzes der Rechte, Vermögenswerte oder Kenntnisse bestimmt werden, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, sofern dieser übliche Betrag nicht auf Grund anderer geeigneterer Merkmale, insbesondere durch Vergleich mit den Lizenzgebühren ermittelt werden kann, die zwischen tatsächlich unabhängigen Unternehmen für ähnliche Leistungen frei vereinbart werden.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. (9).
Art. 13[1] Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Bei der Ermittlung dieser Gewinne sind die Grundsätze des Artikels 7 Absätze 2 und 3 anzuwenden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus der Veräußerung jedes anderen Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. (10).
Art. 14 Freie Berufe.
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Staat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Tätigkeit, die über diese feste Einrichtung ausgeübt wird, zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Art. 15 Unselbständige Arbeit.
(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1. sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage – übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen – während des Kalenderjahres ausgeübt wird,
2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
3. die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3)[1] Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit als Vergütungen für eine Tätigkeit, die in dem Vertragstaat ausgeübt wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; sie können in diesem Staat besteuert werden.[2]
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte, auf die die Artikel 16, 18, 19 und 20 anzuwenden sind.
[1] Art. 15 Abs. 3 neugef. durch Art. 1 des Zusatzabkommens v. 5. 11. 2002 (BGBl. 2003 II S. 1616).
[2] Siehe hierzu Art. 3 des Zusatzabkommens v. 5. 11. 2002 (BGBl. 2003 II S. 1616):
Zum Ausgleich der Haushaltsmindereinnahmen, die dem Königreich Belgien durch die Änderung des Artikels 15 Absatz 3 des Abkommens entstehen, zahlt die Bundesrepublik Deutschland an das Königreich Belgien ab dem unmittelbar auf das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens folgenden Jahr sechs Jahre lang eine finanzielle Entschädigung in Höhe von jährlich 18 Millionen Euro.
Vgl. hierzu Art. 2 des Zustimmungsgesetzes v. 12. 11. 2003 (BGBl. II S. 1615), vorstehend abgedruckt auf Seite 6.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Aktien- oder Kapitalgesellschaften.
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines entsprechenden Organs einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Aktiengesellschaft oder anderen Kapitalgesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht.
(3) Vergütungen, die einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Person für eine tägliche Tätigkeit in einer Betriebstätte gezahlt werden, die in dem Vertragstaat gelegen ist, in dem die Gesellschaft nicht ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden, wenn die Betriebstätte die eigentliche Last dieser Vergütungen trägt.
Art. 17 Selbständige Künstler und Sportler.
Abweichend von Artikel 14 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Art. 18 Ruhegehälter.
Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen.
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einem Land, einer ihrer Gebietskörperschaften oder ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen für die diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person erbrachten Dienste gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Empfänger dieser Einkünfte die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzt, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates zu besitzen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Er wird aber angewendet auf die Vergütungen und Ruhegehälter, die die folgenden Verwaltungen und Organisationen an ihre Bediensteten zahlen:
a) in Belgien:
die Société nationale des Chemins de fer belges;
die Banque Nationale de Belgique;
die Régie des Télégraphes et des Téléphones;
b) in der Bundesrepublik Deutschland:
die Deutsche Bundesbank;
die Deutsche Bundesbahn;
die Deutsche Bundespost.
(3) Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die auf Grund der Sozialgesetzgebung eines der Vertragstaaten von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden.
(4) Entschädigungen, die ein Vertragstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 20 Hochschullehrer und Studenten.
(1) Die Vergütungen von Hochschullehrern und anderen Lehrern, die in einem Vertragstaat ansässig sind und während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren in dem anderen Vertragstaat an einer Universität oder einer anderen nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder Forschungsanstalt eine Lehrtätigkeit ausüben oder wissenschaftliche Forschung betreiben, können nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Volontär, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
Art. 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte.
Eine in einem Vertragstaat ansässige Person kann mit den Einkünften, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert werden.
IV. Besteuerung des Vermögens
Art. 22.
Art. 22.[1]
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann vorbehaltlich des Absatzes 3 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; das gleiche gilt für das Material der Eisenbahnbetriebe im Sinne des Artikels 8 Absatz 2.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. (10).
Art. 23.[1]
(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Die aus Belgien stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die nachfolgende Nummer 2 und Artikel 12 Absätze 5 und 6 fallenden Einkünfte – und die in Belgien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit. Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
2. Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Belgien erhobene Steuer
a) von Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen, mit Ausnahme der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, das in einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft investiert ist, und
b) von Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen,
wird auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der sich ohne die Anrechnung ergebenden Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte entfällt.
3. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a fallen Dividenden einer in Belgien ansässigen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft bezieht, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören, unter Nummer 1, wenn die aus dritten Staaten stammenden Bruttodividenden, abzüglich der ausländischen Steuer, nicht mehr als 20 v. H. der Gewinne der erstgenannten Gesellschaft ausmachen.
Dividenden, die auf Grund eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem dritten Staat geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wären, wenn sie unter den gleichen Umständen unmittelbar an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt worden wären, gelten für den vorstehenden Unterabsatz nicht als Dividenden, die aus einem dritten Staat stammen. Die vorstehend genannten Anteile einer in Belgien ansässigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Vermögensteuer befreit.
(2) Bei Personen, die in Belgien ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die Nummern 2 und 3 fallenden Einkünfte – und die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in Belgien von der Steuer befreit. Sofern es sich nicht um die unter Artikel 19 Absatz 4 fallenden Einkünfte handelt, schränkt diese Befreiung nicht das Recht Belgiens ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
2. Bei Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 oder 3 fallen, bei Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 oder 7 fallen, und bei dem übersteigenden Betrag der Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 oder 6 wird der im belgischen Recht vorgesehene Pauschalbetrag der ausländischen Steuer unter den von diesem Recht geforderten Voraussetzungen angerechnet, und zwar auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen, wenn es sich um Dividenden handelt, bzw. auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen oder die Körperschaftsteuer, wenn es sich um Zinsen oder übersteigende Beträge der Lizenzgebühren handelt, die nach deutschem Recht sowie nach Artikel 11 Absatz 2 oder 7 oder Artikel 12 Absatz 5 oder 6 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
3. a)Gehören einer in Belgien ansässigen Gesellschaft Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft, so sind die von der letztgenannten Gesellschaft an sie gezahlten Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 oder 3 fallen, in Belgien von der Körperschaftsteuer befreit, soweit diese Befreiung gewährt würde, wenn die beiden Gesellschaften in Belgien ansässig wären; diese Bestimmung schließt nicht aus, daß von diesen Dividenden die nach belgischem Recht zu zahlende Vorsteuer (précompte mobilier) erhoben wird, die Dividenden sind aber – mit Ausnahme von Liquidationsanteilen und Gratisaktien – bei ihrer Weiterausschüttung an die Aktionäre der in Belgien ansässigen Gesellschaft im gleichen Maße von dieser Vorsteuer befreit.
b) Standen Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und dort der Körperschaftsteuer unterliegenden Kapitalgesellschaft während des ganzen Geschäftsjahres dieser Gesellschaft im ausschließlichen Eigentum einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, so kann die letztgenannte Gesellschaft auch von der Vorsteuer befreit werden, die nach belgischem Recht von den Dividenden dieser Anteile erhoben wird, sofern sie dies spätestens innerhalb der Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung schriftlich beantragt; in diesem Fall können bei einer Weiterausschüttung die so befreiten Dividenden nicht von den ausgeschütteten Dividenden abgesetzt werden, die der Vorsteuer unterliegen. Diese Bestimmung wird nicht angewendet, wenn die belgische Gesellschaft sich verbindlich dafür entschieden hat, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. (11) bis (14).
VI. Besondere Bestimmungen
Art. 24 Gleichbehandlung.
Art. 25 Verständigungsverfahren.
Art. 26 Austausch von Informationen.
Art. 27 Amtshilfe bei der Steuererhebung.
Art. 28 Verschiedenes.
Art. 29.
Art. 24[1] Gleichbehandlung.
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bedeutet:
1. in bezug auf Belgien alle natürlichen Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen;
2. in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
3. alle Gesellschaften, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, bei der Besteuerung der Betriebstätte eines Unternehmens, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen natürlichen Person betrieben wird, Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(5) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.
[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. (15).
Art. 25 Verständigungsverfahren.
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Doppelbesteuerung geführt haben oder führen werden, die dem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde des Vertragstaates, in dem sie ansässig ist, schriftlich Antrag auf die Überprüfung dieser Besteuerung stellen. Dieser Antrag kann innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage, an dem die zweite Besteuerung dieser Person bekanntgegeben oder im Abzugswege vorgenommen worden ist, gestellt werden, und zwar auch, wenn die dem Abkommen widersprechende Besteuerung nach dem Recht des Vertragstaates, der sie vorgenommen hat, nicht mehr rückgängig gemacht oder gemindert werden kann. Hat diese Person nach dem Recht eines Vertragstaates die sie belastende Steuerfestsetzung dieses Staates angefochten, so endet die vorerwähnte Frist nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an dem diese Besteuerung rechtskräftig geworden ist.
(2) Hält die in Absatz 1 erwähnte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Doppelbesteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere darüber, welche Nachweise die in einem der beiden Staaten ansässigen Personen herbeizubringen haben, um in dem anderen Staat in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu kommen.
Art. 26 Austausch von Informationen.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so erlangten Informationen sind geheimzuhalten; sie dürfen – außer dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten – nur den Personen oder Behörden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern und den diesbezüglichen Rechtsbehelfen befaßt sind, sowie den Justizbehörden und Gerichten zur strafrechtlichen Verfolgung zugänglich gemacht werden.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat:
1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
2. Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
3. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Art. 27 Amtshilfe bei der Steuererhebung.
(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung bei der Bekanntgabe und Beitreibung der Steuern im Sinne des Artikels 2, d. h. des eigentlichen Steuerbetrages, der Erhöhungen, Zuschläge, Zinsen, Kosten und Geldbußen ohne Strafcharakter.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragstaates wird die zuständige Behörde des anderen Vertragstaates nach den für die Bekanntgabe und Beitreibung dieser Steuern des ersuchten Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Bekanntgabe und Beitreibung der in Absatz 1 genannten steuerlichen Ansprüche durchführen, die in dem ersuchenden Staat geschuldet werden. Diese Ansprüche genießen in dem ersuchten Staat keinen Vorrang, und der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchenden Staates nicht zulässig sind.
(3) Den Ersuchen im Sinne des Absatzes 2 ist eine beglaubigte Ausfertigung der Vollstreckungstitel und gegebenenfalls eine beglaubigte Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen beizufügen.
(4) Steht gegen steuerliche Ansprüche noch der Rechtsweg offen, so kann die zuständige Behörde eines Vertragstaates zur Wahrung der Rechte dieses Staates die zuständige Behörde des anderen Vertragstaates ersuchen, die nach dessen Recht vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für diese Maßnahmen.
(5) Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt ebenfalls für die Auskünfte, die den zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach diesem Artikel erteilt werden.
Art. 28 Verschiedenes.
(1) Das Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Angehörigen der diplomatischen Missionen und der Konsulate nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 des am 15. Mai 1956 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen, über die Grenzabfertigung in den Zügen während der Fahrt und über die Bestimmung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr über die deutsch-belgische Grenze.
Art. 29.
(gegenstandslos)
Art. 30[1] [Inkrafttreten]
(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am fünfzehnten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
1. in Belgien:
a) auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den nach dem 31. Dezember 1965 zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;
b) auf die sonstigen Steuern von den Einkünften aus den nach dem 31. Dezember 1965 endenden Erhebungszeiträumen;
2. in der Bundesrepublik Deutschland:
a) auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den den Bezugsberechtigten nach dem 31. Dezember 1965 zugeflossenen Einkünften;
b) auf die sonstigen für das Jahr 1966 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
[1] In der ursprünglichen Fassung in Kraft getreten am 30. Juli 1969 (BGBl. II S. 1465).
IdF des Zusatzabkommens v. 5. 11. 2002 in Kraft getreten am 28. Oktober 2003 (BGBl. II S. 1744). In dieser Fassung findet das Abkommen Anwendung auf die Steuern, die auf Einkünfte entfallen, die ab dem 1. Janaur 2004 gezahlt oder zugerechnet werden.
Art. 31 [Kündigung]
Das Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragstaat vom fünften Jahr nach dem Ratifikationsjahr an das Abkommen bis einschließlich 30. Juni jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung vor dem 1. Juli eines solchen Jahres wird das Abkommen zum letzten Male angewendet:
1. in Belgien:
a) auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;
b) auf die sonstigen Steuern von den Einkünften aus den spätestens am 31. Dezember desselben Jahres endenden Erhebungszeiträumen;
2. in der Bundesrepublik Deutschland:
a) auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den den Bezugsberechtigten spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen Einkünften;
b) auf die sonstigen für dasselbe Jahr erhobenen Steuern.
Schlußprotokoll
Vom 11. April 1967
Geändert durch Zusatzabkommen vom 5. November 2002
Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind:
(1) Zu Art. 4 Abs. 1:
Der Ausdruck „Recht dieses Staates“ bezeichnet das Recht dieses Staates mit allen etwaigen diesbezüglichen Änderungen oder Ergänzungen durch internationale Verträge.
(2) Zu Art. 5 Abs. 2 Nr. 7:
Falls in einem von Belgien mit einem Nachbarstaat geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die bei Bauausführungen oder Montagen für eine Betriebstätte geforderte Mindestdauer auf 12 Monate festgesetzt wird, tritt dieser Zeitraum an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 2 Nummer 7 vorgesehenen neun Monate.
(3) Zu Art. 6:
Solange in Belgien die Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte immobilier) von den nach Artikel 6 in Belgien zu besteuernden Katastereinkünften aus Grundbesitz nach einem 10 v. H. übersteigenden festen Satz erhoben wird:
1. wird diese Ergänzungsvorsteuer, wenn sie von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person geschuldet wird, die nach den Artikeln 148 und 149 des Code des impôts sur les revenus der Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen unterliegt, insoweit erstattet, als sie die von dieser Person geschuldete Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen übersteigt;
2. wird diese Ergänzungsvorsteuer, wenn sie von einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person geschuldet wird, gegebenenfalls so begrenzt, daß die Gesamtbelastung, die durch diese Ergänzungsvorsteuer und den auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen anzurechnenden Teil der Vorsteuer gebildet wird, nicht höher ist als der Teilbetrag der unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der in Belgien erzielten oder bezogenen Einkünfte fiktiv berechneten Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen, der diesen Einkünften aus unbeweglichem Vermögen entspricht.
(4) Zu Art. 7 Abs. 4:
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können sich in dem hier behandelten Fall auch verständigen, um die der Betriebstätte eines Versicherungsunternehmens zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung seines Gesamtgewinns auf seine einzelnen Betriebstätten nach gemeinsam festzulegenden Merkmalen zu ermitteln.
(5) Zu Art. 10 Abs. 2:
Solange nach belgischem Recht die Vorsteuer (précompte mobilier) von den Dividenden, die eine in Belgien ansässige Gesellschaft zahlt, zum Satz von 15 vom Hundert erhoben und auf der Grundlage von 85/70 des Bruttobetrages dieser Dividenden, vermindert um den als weiterausgeschüttet geltenden Teil der von dieser Gesellschaft gegebenenfalls empfangenen Dividenden, berechnet wird, darf abweichend von dieser Bestimmung die Vorsteuer, die in Belgien von diesen an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlten Dividenden erhoben wird, höchstens 15 vom Hundert ihres so festgesetzten steuerpflichtigen Betrages erreichen.
Dividenden, die eine in Belgien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, sind von der im belgischen Recht vorgesehenen Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte mobilier) befreit.
(6) Zu Art. 11 Abs. 2:
Bei der Anwendung dieser Bestimmung sind Zinsen, die aus Belgien stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, von der im belgischen Recht vorgesehenen Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte mobilier) befreit.
(7) Zu Art. 11 Abs. 3:
Zinsen gelten als an ein Unternehmen gezahlt, wenn sie in den Gewinnen im Sinne des Artikels 7 enthalten sind; dies gilt insbesondere für Zinsen, die an ein in einem Vertragstaat ansässiges öffentliches Kreditinstitut einschließlich der Banque Nationale de Belgique und der Deutschen Bundesbank gezahlt werden.
(8) Zu Art. 10 Abs. 3 Nr. 2 und Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 2 Nr. 2:
Einer in einem Vertragstaat ansässigen Gesellschaft gehören mittelbar Anteile an einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft insbesondere wenn – und in dem Verhältnis in dem – sie am Kapital einer dritten Gesellschaft beteiligt ist, der die Anteile an der in dem anderen Staat ansässigen Gesellschaft gehören.
(9) Zu den Artikeln 11 und 12:
Bei Zinsen oder Lizenzgebühren, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Belgien ansässige Person gezahlt werden und die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als Dividenden gelten, wird der Satz der in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugswege erhobenen Steuer nach Artikel 10 Absatz 2 begrenzt.
(10) Zu Art. 13 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 4:
Es besteht Einverständnis, daß diese Bestimmungen auch für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft und von Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft und für das Vermögen, das derartige Anteile oder Beteiligungen verkörpern, gelten, wenn diese Anteile oder Beteiligungen nicht zum Vermögen einer Betriebstätte gehören, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat verfügt.
(11)[1] Zu Art. 23:
1. Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt Belgien die in den Artikeln 15 und 19 genannten Einkünfte, die in Belgien nach Artikel 23 Absatz 2 Nummer 1 von der Steuer befreit sind, bei der Festsetzung der von den belgischen Gemeinden und Agglomerationen erhobenen Zusatzsteuer zur Einkommensteuer der natürlichen Personen. Diese Zusatzsteuer wird auf der Grundlage der Steuer berechnet, die in Belgien zu zahlen wäre, wenn die betreffenden Einkünfte aus Belgien stammten.
2. Die in der Bundesrepublik Deutschland auf die in der vorstehenden Ziffer 1 genannten Einkünfte erhobene Steuer wird um einen Betrag in Höhe von 8 vom Hundert dieser Steuer gemindert.
(12)
1. Zu Art. 23 Abs. 1 Nr. 1:
Diese Bestimmung betrifft nicht die Einkünfte, die nach Artikel 9 in Belgien besteuert werden können.
2. Zu Art. 23 Abs. 1 Nummern 1 und 2:
a) Ist die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Partenreederei, so gelten die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 Nummern 1 und 2 für die Gesellschafter, gleich ob sie in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind oder nicht, soweit in diesem Staat die Einkünfte, die die Gesellschafter durch diese Gesellschaft oder aus der Beteiligung am Vermögen dieser Gesellschaft beziehen, bei diesen Gesellschaftern besteuert werden können.
b) Ist die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person ein Gesellschafter einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so gelten die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 Nummer 1 für den Teil der Gesellschaftsgewinne, der in der Bundesrepublik Deutschland nach deren Recht besteuert werden kann und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und nach belgischem Recht in Belgien bei der Gesellschaft oder bei diesem Gesellschafter besteuert werden kann.
3. Zu Art. 23 Abs. 1:
Bei dem übersteigenden Betrag der Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 7 und dem übersteigenden Betrag der Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absätze 5 und 6 wird in der Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung nach den Bestimmungen des Abkommens vermieden, die für die Einkünfte gelten, zu denen der übersteigende Betrag nach dem Recht dieses Staates gehört.
Artikel 23 Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für Zahlungen, die bei der Festsetzung der in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b genannten Steuer als Ausgaben abzugsfähig sind.
(13)
A. Zu Art. 23 Abs. 2 Nr. 1:
Diese Bestimmung betrifft nicht die Einkünfte, die nach Artikel 9 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
B. Zu Art. 23 Abs. 2 Nummern 1 und 2:
1. Ist die in Artikel 23 Absatz 2 angeführte Person eine in Belgien ansässige Gesellschaft – ausgenommen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien –:
a) so gilt die in Nummer 1 vorgesehene Befreiung auch für die Gesellschafter dieser Gesellschaft, gleich, ob sie in Belgien ansässig sind oder nicht, soweit die Einkünfte oder Vermögensteile dieser Gesellschaft, die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, auch in Belgien nach belgischem Recht bei diesen Gesellschaftern – außer als Einkünfte aus investiertem Kapital – besteuert werden können;
b) so wird der in Nummer 2 vorgesehene Anrechnungsbetrag in gleichem Maße den Gesellschaftern dieser Gesellschaft gewährt, wenn diese sich dafür entschieden hat, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.
2. Die in Artikel 23 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehene Befreiung gilt für Einkünfte eines in Belgien ansässigen Gesellschafters einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Partenreederei nur, wenn diese Einkünfte in dem letztgenannten Staat nach dessen Recht besteuert werden können.
(14) Zu Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1:
Werden nach dem innerstaatlichen Recht eines Vertragstaates die Verluste, die ein Unternehmen dieses Staates durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebstätte erlitten hat, für die Zwecke der Besteuerung dieses Unternehmens von seinem in dem erstgenannten Staat steuerpflichtigen Gewinnen tatsächlich abgesetzt, so gilt die in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 vorgesehene Befreiung in dem erstgenannten Staat nicht für die dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne aus anderen Erhebungszeiträumen, soweit diese Gewinne auch in dem anderen Staat auf Grund eines Ausgleichs mit diesen Verlusten nicht besteuert worden sind.
(15) Zu Art. 24:
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als
1. hindere er:
a) einen Vertragstaat, bei den in dem anderen Staat ansässigen Personen die Einkünfte, die er nach dem Abkommen besteuern kann, unter Anwendung der in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Pauschal- oder Mindestsätze zu besteuern, die für die in diesem Staat nicht ansässigen Personen ohne Rücksicht darauf gelten, ob sie seine Staatsangehörigen sind oder nicht;
b) einen Vertragstaat, den Gesamtbetrag der Gewinne, die der Betriebstätte zuzurechnen sind, über die eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft oder eine Personenvereinigung verfügt, die ihre Geschäftsleitung in diesem anderen Staat hat, zu dem in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Satz zu besteuern, sofern dieser nicht den Höchstsatz übersteigt, der für den Gesamtgewinn oder einen Teilbetrag der Gewinne der in dem erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaften gilt;
2. verpflichte er einen Vertragstaat, die Vorschriften seines innerstaatlichen Steuerrechts für die Dividenden, die eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft bezieht, auch auf Dividenden anzuwenden, die einer Betriebstätte zufließen, die eine in dem anderen Staat ansässige Gesellschaft in dem erstgenannten Staat betreibt.
(16)
Die Finanzminister der beiden Vertragstaaten verkehren für die Zwecke dieses Abkommens unmittelbar miteinander.
(17)
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens ist so auszulegen, als hindere sie einen Vertragstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anzuwenden.
[1] Punkt 11 des Schlussprotokolls neugef. durch Art. 2 des Zusatzabkommens v. 5. 11. 2002 (BGBl. 2003 II S. 1616).