Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@doppelbesteuerung.eu

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht
– Erbrecht

direkt Beratung vereinbaren

Sie wollen eine Beratung zum Internationalen Steuerrecht?

 
Unter der Seite www.shop.doppelbesteuerung.eu
können Sie einen Telefontermin oder eine persönliche Besprechung vereinbaren. Die Möglichkeit der Beratung per E-Mail besteht ebenso.
 

Brasilien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1] [2]

Vom 27. Juni 1975

(BGBl. II S. 2246)

[1] Abgefaßt in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; im Zweifelsfall ist der englische Wortlaut maßgebend.

[2] Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005 (vgl. Bekanntmachung vom 6. 5. 2005 (BGBl. II S. 599). Zur letztmaligen Anwendung siehe Fußnote 1 zu Art. 31.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die an einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Steuern, für die das Abkommen gilt, sind

a) in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b) in Brasilien:

die Bundeseinkommensteuer (federal income tax) mit Ausnahme der Steuer auf übermäßige Überweisungen und Tätigkeiten von geringfügiger Bedeutung

(im folgenden als „brasilianische Steuer“ bezeichnet).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Brasilien“ die Föderative Republik Brasilien;

b) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Brasilien und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Staates gilt;

c) bedeutet der Ausdruck „Person“ eine natürliche Person und eine Gesellschaft;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

e) bedeuten die Ausdrücke „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ und „eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person“ je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in Brasilien ansässige Person;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb) in bezug auf Brasilien alle natürlichen Personen, die die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Brasilien geltenden Recht errichtet worden sind;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

aa) in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;

bb) in Brasilien den Minister der Finanzen, den Staatssekretär für die Bundesfinanzverwaltung (Secretary of Federal Revenue) oder ihren bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstättte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

d) besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird jedoch so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Staat über einen Vertreter – mit Ausnahme der in Absatz 5 erwähnten Personen – Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, wenn es in dem anderen Vertragsstaat die Dienste der in Artikel 17 erwähnten Künstler oder Sportler erbringt.

 

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2)

a) Vorbehaltlich der Buchstaben b und c bestimmt sich der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt;

b) der Ausdruck umfaßt jedoch in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf welche die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;

c) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung, unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Schiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Brasilien ansässige Gesellschaft zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 25,75 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(6) Hat eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person eine Betriebstätte in Brasilien, so darf diese Betriebstätte einer nach brasilianischem Recht erhobenen Abzugsteuer unterworfen werden. Diese Steuer darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Gewinne dieser Betriebstätte, der sich nach Zahlung der auf diese Gewinne entfallenden Körperschaftsteuer ergibt, nicht übersteigen.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(8) Die in den Absätzen 2 und 6 vorgesehenen Steuersätze sind nicht auf Dividenden oder Gewinne anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1978 gezahlt oder überwiesen werden.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. 1, 2 und 9.

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn der Empfänger eine Bank ist und das Darlehen für eine Dauer von mindestens 7 Jahren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Industrieausrüstungen, mit der Planung, dem Erwerb und der Montage von industriellen oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Finanzierung öffentlicher Arbeiten gewährt wird;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Einrichtung (einschließlich eines Geldinstituts), die ganz im Eigentum dieser Regierung oder Gebietskörperschaft steht, von der Steuer im erstgenannten Vertragsstaat befreit.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Die in Absatz 2 vorgesehene Beschränkung gilt nicht für Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in einem dritten Staat gelegene Betriebstätte eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats gezahlt werden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. 3.

Art. 12[1] Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a) 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die aus der Benutzung oder dem Recht auf Benutzung von Warenzeichen stammen;

b) 15 vom Hundert in allen anderen Fällen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme, Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(7) Der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Steuersatz ist nicht auf vor dem 1. Januar 1977 gezahlte Lizenzgebühren anzuwenden, wenn diese Lizenzgebühren an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der Gesellschaft gehört, die die Lizenzgebühren zahlt.

[1] Vgl. Protokoll Nr. 4.

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Gewinne aus der Veräußerung der in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögenswerte oder Rechte können in beiden Vertragsstaaten besteuert werden.

Art. 14[1] Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Vergütungen für diese Tätigkeiten von einer in dem anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder einer dort ansässigen Gesellschaft getragen werden. In diesem Fall können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, technische, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchprüfer.

[1] Vgl. Protokoll Nr. 5.

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler.

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Art. 18 Öffentliche Zahlungen.

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften finden die Artikel 15, 16 und 19 Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Art. 19 Ruhegehälter und Renten.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absätze 1 und 3 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einen Betrag von 12 000 DM oder dessen Gegenwert im Kalenderjahr nicht übersteigen, sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Der die oben genannte Grenze übersteigende Betrag des Ruhegehalts kann ebenfalls in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn das Ruhegehalt aus diesem Staat bezogen wird.

(2) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften einer natürlichen Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, sind in Brasilien von der Steuer befreit.

(3) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen“ regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die nach Eintritt in den Ruhestand für frühere unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich für erlittene Nachteile im Zusammenhang mit früherer unselbständiger Arbeit gezahlt werden;

b) bedeutet der Ausdruck „Rente“ einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Entgelt für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und volle Gegenleistungen (mit Ausnahme erbrachter Dienstleistungen) vorsieht.

Art. 20 Lehrer oder Forscher.

Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und die sich auf Einladung des anderen Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung des anderen Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in dem anderen Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält, ist in diesem Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.

Art. 21 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen.

(1) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und die sich in dem anderen Vertragsstaat lediglich als

a) Student an einer Universität, Hochschule oder Schule in diesem anderen Vertragsstaat,

b) Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten),

c) Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten oder als

d) Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenarbeit, an dem die Regierung des erstgenannten Vertragsstaates beteiligt ist,

aufhält, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.

(2) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und die sich in dem anderen Vertragsstaat lediglich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist in diesem anderen Vertragsstaat für längstens drei aufeinander folgende Steuerjahre mit den Vergütungen für unselbständige Arbeit in diesem Staat von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß die Vergütungen in einem Steuerjahr einen 7200 DM entsprechenden Betrag nicht übersteigen.

Art. 22 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte.

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können in beiden Vertragsstaaten besteuert werden.

Art. 23 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 24[1] Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:

a) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer in Brasilien gelegenen Betriebstätte darstellt, und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens,

b) Unternehmensgewinne und Gewinne, die unter Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 2 fallen,

c) Dividenden, die unter Artikel 10 fallen und die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört,

d) Vergütungen, die unter Artikel 15 und Artikel 18 Absätze 1 und 3 fallen,

e) Gewinne, die unter Artikel 10 Absatz 6 fallen.

Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in Brasilien gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären.

(2) Soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, wird auf die von den aus Brasilien stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die brasilianische Steuer angerechnet, die nach brasilianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die brasilianische Steuer beträgt

a) bei Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 25 vom Hundert der Dividenden, wenn diese an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der brasilianischen Gesellschaft gehören, und 20 vom Hundert in allen anderen Fällen,

b) bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 20 vom Hundert der Zinsen,

c) bei den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Lizenzgebühren 25 vom Hundert der Lizenzgebühren, wenn diese an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, der mindestens 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals einer brasilianischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, vorausgesetzt, daß sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft nicht abzugsfähig sind, und 20 vom Hundert in allen anderen Fällen.

(4) Bezieht eine in Brasilien ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Brasilien auf die von den Einkünften dieser Person zu erhebende Steuer einen Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. 8 und 9.

Art. 25[1] Gleichbehandlung.

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. 6 und 7.

Art. 26 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

Art. 27 Austausch von Informationen.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfen oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Art. 28 Diplomatische und konsularische Beamte.

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Art. 29.

(gegenstandslos)

Art. 30[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Brasilia ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmalig Anwendung

a) in Brasilien

I. – bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werdne, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

II. – bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

b) in der Bundesrepublik Deutschland

I. – bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

II. – bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

[1] In Kraft getreten am 30. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 200).

Art. 31[1] Außerkrafttreten.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von drei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden

a) in Brasilien

I. – bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

II. – bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

b) in der Bundesrepublik Deutschland

I. – bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

II. – bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

[1] DBA Brasilien 1975 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005.

Es ist nach seinem Artikel 31 Satz 2 letztmalig anzuwenden

in der Bundesrepublik Deutschland

– bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden,

– bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr 2005 folgt;

in Brasilien

– bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden,

– bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das im Kalenderjahr 2005 beginnt.

(Bekanntmachung vom 6. Mai 2005, BGBl. II S. 599).

Zum Außerkrafttreten des DBA Brasilien 1975 siehe auch BMF-Schreiben vom 6. 1. 2006 (BStBl. 2006 I S. 83).

Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Zu Art. 10:

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „Dividenden“ Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen sowie im Fall der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter umfaßt.

(2) Zu Art. 10:

Der Wert von Gesellschaftsanteilen, die von einer Kapitalgesellschaft eines Vertragsstaats ausgegeben und von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, darf in keinem Vertragsstaat als Einkommen besteuert werden.

(3) Zu Art. 11:

a) Zinsen, die aus Brasilien stammen und von der Deutschen Bundesbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder der Deutschen Gesellschaft für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) m. b. H. im Zusammenhang mit ihren öffentlichen Funktionen bezogen werden, gelten als an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gezahlt.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die diese Bestimmung Anwendung findet.

b) Es wird davon ausgegangen, daß die Provisionen, die eine in Brasilien ansässige Person an eine Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut im Zusammenhang mit von der Bank oder dem Kreditinstitut erbrachten Leistungen zahlt, als Zinsen gelten und unter Artikel 11 Absätze 2 und 3 fallen.

(4) Zu Art. 12:

Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b entsprechend für Einkünfte aus technischer Unterstützung und technischen Dienstleistungen gilt.

(5) Zu Art. 14:

Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 14 auch dann Anwendung findet, wenn die Tätigkeit von einer Gesellschaft oder einer zivilrechtlichen Vereinigung ausgeübt wird.

(6) Zu Art. 25 Abs. 2:

Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 10 Absatz 6 nicht in Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 2 steht.

(7) Zu Art. 25 Abs. 3:

Die Vorschriften des brasilianischen Rechts, nach denen Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3, die eine in Brasilien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, der mindestens 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals dieser Gesellschaft gehören, bei der Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte der in Brasilien ansässigen Gesellschaft nicht abgezogen werden können, stehen nicht in Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens.

(8) Zu Art. 24:

Für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, für die Beteiligung an einer Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne gilt unter Ausschluß des Artikels 24 Absätze 1 und 3 nur Absatz 2 dieses Artikels, es sei denn, daß die in der Bun-desrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß mindestens 90 vom Hundert der Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft aus einer der folgenden innerhalb Brasiliens ausgeübten Tätigkeiten stammen:

aus der Herstellung, dem Verkauf oder der Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Güter oder Waren an Kunden außerhalb Brasiliens verkauft oder vermietet werden), aus technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Brasilien stammen und mit den oben genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, aus von der Regierung Brasiliens oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden, die eine in Brasilien ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft mindestens 90 vom Hundert ihrer Einnahmen aus den oben genannten Tätigkeiten bezieht.

(9)

Der in Artikel 10 Absätze 2 und 6 vorgesehene begrenzte Steuersatz gilt nicht für Einkünfte, auf die gemäß Nummer 8 des Protokolls nur Artikel 24 Absatz 2 Anwendung findet.

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner