Chile
Handelsvertrag zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile[1] , [2]
Vom 2. Februar 1951
(BGBl. II S. 326)
[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Entscheidung des Rates 86/19/EWG v. 27. 1. 1986 (Abl. EG Nr. L 29 S. 26), wonach die Bestimmungen des Vertrages bis 31. 12. 1987 stillschweigend verlängert werden.
Normabkürzung
Normtitel
letzte Änderung, Verkündungsstand
Normgeber
Chile H(S)
Chile – Handelsvertrag
Art. I [Gegenseitige Meistbegünstigung bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.]
Die Hohen Vertragsschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die unbedingte und unbeschränkte Meistbegünstigung hinsichtlich aller Zölle und anderen Abgaben jeder Art, die die Einfuhr oder Ausfuhr belasten oder anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, sowie bezüglich derjenigen Abgaben, die die zwischenstaatliche Überweisung von Geldmitteln zur Bezahlung der Einfuhr oder Ausfuhr belasten. Das gleiche gilt für die Art und Weise der Erhebung dieser Zölle und Abgaben sowie für die Vorschriften und Förmlichkeiten, die die Einfuhr oder Ausfuhr betreffen. Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen weiterhin überein, daß
a) die Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des einen der Hohen Vertragschließenden Teile stammen und in das Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles eingeführt werden, insoweit frei sind von inneren Steuern und anderen inneren Abgaben irgendwelcher Art, als diese diejenigen überschreiten, die unmittelbar oder mittelbar die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs belasten. Ferner wird dann, wenn keine inländische wesentliche Produktion gleichartiger Waren einheimischen Ursprungs besteht, keiner der Hohen Vertragschließenden Teile neue oder höhere innere Abgaben auf die aus dem Gebiet des anderen Teiles stammenden Erzeugnisse legen mit der Absicht, die Produktion von mit ihnen unmittelbar im Wettbewerb stehenden Waren oder die Produktion der an ihre Stelle tretenden Erzeugnisse, die nicht in analoger Weise belastet sind, zu schützen.
b) die Erzeugnisse des Gebietes des einen der Hohen Vertragschließenden Teile, die in das Gebiet des anderen der Hohen Vertragschließenden Teile eingeführt werden, nicht einer weniger günstigen Behandlung unterworfen werden sollen, als sie gleichartigen Erzeugnissen einheimischen Ursprungs gewährt wird, und zwar in bezug auf alle Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften bezüglich des Verkaufs des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung und der Verwendung auf dem inneren Markt. Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer verbieten nicht die Anwendung verschiedenartiger Beförderungstarife, die ausschließlich auf die wirtschaftliche Verwendung der Beförderungsmittel, nicht aber auf den Ursprung der Erzeugnisse gegründet sind.
Ausgenommen von der Meistbegünstigung sind
a) die Vergünstigungen, Privilegien, Sondernachlässe usw., die einer der Hohen Vertragschließenden Teile seinen Nachbarstaaten eingeräumt hat oder einräumen wird,
b) die Vergünstigungen, Privilegien, Sondernachlässe usw., die sich aus einer Zollunion ergeben, welcher einer der Hohen Vertragschließenden Teile angehört oder angehören wird.
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Normgeber
Chile H(S)
Chile – Handelsvertrag
Art. II [Meistbegünstigung im Schiffsverkehr.]
Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären ihre Absicht, die Schiffahrt zwischen ihren Ländern zu fördern, und kommen dahin überein, sich in den die Schiffahrt betreffenden Angelegenheiten alle Rechte, Vorrechte, Freiheiten, Vergünstigungen, Befreiungen und Ausnahmen zu gewähren, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile den Schiffen irgendeines anderen Staates gegenwärtig zugesteht oder in Zukunft zugestehen wird; diese sollen gleichzeitig und bedingungslos ohne Ansuchen und ohne Gegenleistung auf die Schiffe des anderen Teiles ausgedehnt werden; hierbei ist es ihre Absicht, die Schiffahrt jedes Teiles in jeder Hinsicht derjenigen des meistbegünstigten Landes gleichzustellen. Die Staatsangehörigen des einen Hohen Vertragschließenden Teiles sollen das Recht haben, mit ihren Schiffen und ihren Ladungen unbehindert alle Plätze und Häfen in den Gebieten des anderen Teiles aufzusuchen unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen irgendeines anderen Landes. In bezug auf Tonnage-, Hafen-, Lotsen-, Quarantäne- oder ähnliche Gebühren oder Abgaben irgendwelcher Bezeichnung, die im Namen oder für Rechnung des Staates, öffentlicher Behörden, von Unternehmern oder Unternehmungen irgendwelcher Art erhoben werden, sollen die Schiffe jedes Hohen Vertragschließenden Teiles in den Häfen des anderen Teiles die gleiche Behandlung erfahren wie die Schiffe irgendeines anderen Landes. Die gleiche Behandlung soll auch auf diejenigen Schiffe Anwendung finden, die von Angehörigen eines der Hohen Vertragschließenden Teile gechartert werden. Ausgenommen von dieser Behandlung sollen die Vergünstigungen sein, die von einem der Hohen Vertragschließenden Teile in der Küstenschiffahrt gewährt sind oder künftig gewährt werden.
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Chile H(S)
Chile – Handelsvertrag
Art. III [Einkünfte aus Seeschiffahrt.]
Steuern, welche die Einkünfte aus dem Betrieb von Unternehmen der Seeschiffahrt treffen, werden nur in dem Staat erhoben, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet.
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Normgeber
Chile H(S)
Chile – Handelsvertrag
Art. IV [Gemischte Kommission.]
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrages werden die Hohen Vertragschließenden Teile eine ständige deutsch-chilenische Gemischte Kommission bilden, die aus zwei örtlichen Ausschüssen mit je vier Mitgliedern besteht und ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Chile haben wird. Die beiden örtlichen Ausschüsse werden aus je zwei Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile bestehen. Es steht den Hohen Vertragschließenden Teilen frei, für die genannten Ausschüsse Sachverständige zu benennen, soweit sie dies für zweckdienlich erachten. Die Hohen Vertragschließenden Teile geben sich die Zusammensetzung der Ausschüsse innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrages bekannt.
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Chile H(S)
Chile – Handelsvertrag
Art. V[1] [Inkrafttreten; Kündigung.]
Der vorliegende Vertrag soll in Übereinstimmung mit den Gesetzesvorschriften jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert werden und 15 Tage nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft treten. Er ist für den Zeitraum eines Jahres vom Datum seines Inkrafttretens an wirksam. Er gilt jeweils als für ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres gekündigt wird.
[1] In Kraft getreten am 1. April 1953 (BGBl. II S. 128).