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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Dänemark

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen)[1]

Vom 22. November 1995

(BGBl. 1996 II S. 2566)

[1] Abgefaßt in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Ziel des Abkommens.

Die Vertragsstaaten wirken nach diesem Abkommen zusammen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuererhebung zu sichern. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich hierzu in geeigneten Zeitabständen über Änderungen in ihren Steuergesetzen informieren und beraten, wie die genannten Ziele zu erreichen sind. Die zuständigen Behörden können im Rahmen dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens.

(1) Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für folgende Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden:

a) Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs;

b) Abschnitt III für Nachlaß- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern; als solche gelten die Steuern, die

aa)von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden, oder

bb) auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt vorgenommen werden;

c) Abschnitt IV für Steuern jeder Art und Bezeichnung, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert; ausgenommen sind jedoch Zölle, Monopolabgaben und Verbrauchsteuern; Mehrwertsteuern und Luxussteuern gelten nicht als Verbrauchsteuern im Sinne dieses Abschnitts.

(2) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die die Abschnitte des Abkommens gelten, sind in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt.

(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(4) In diesem Abkommen gelten

a) der Abschnitt II für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind;

b) der Abschnitt III für

aa) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war und

bb) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war;

c) der Abschnitt IV für alle Personen, gleichgültig, ob sie in einem Vertragsstaat oder einem anderen Staat ansässig sind oder ob sie Staatsangehörige eines Vertragsstaats oder eines anderen Staates sind.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Dänemark, und der Ausdruck „Staaten“ die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Dänemark;

b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, sowie die an das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland grenzenden Gebiete des Meeresgrunds und Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und die Hoheitsgewalt ausübt;

c) bedeutet der Ausdruck „Dänemark“ das Königreich Dänemark einschließlich der Gebiete außerhalb des dänischen Küstenmeers, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach dänischem Recht als Gebiete ausgewiesen oder gegebenenfalls künftig noch ausgewiesen werden, in denen Dänemark zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrunds und Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer und bezüglich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung des betroffenen Gebiets souveräne Rechte ausüben kann; der Ausdruck umfaßt nicht die Färöer und Grönland;

d) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die jeweilige Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Naturschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) umfaßt der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist“ alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung einer unter Abschnitt III des Abkommens fallenden Steuer unterliegt;

j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb) in bezug auf Dänemark alle natürlichen Personen, die die dänische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Dänemark geltenden Recht errichtet worden sind;

k) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

aa) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

bb) auf seiten Dänemarks der Minister für die Besteuerung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Personen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

a) für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist;

b) für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern eine Person, die mit einem Nachlaß oder einer Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Ware einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 für Zwecke des Abschnitts II so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtungen nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen würden.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Staat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Schiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Zu diesen Gewinnen gehören auch Einkünfte des Unternehmens aus der Benutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr benutzt werden, wenn diese Einkünfte den im vorhergehenden Satz genannten Gewinnen zugerechnet werden können.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(5) Im Zusammenhang mit Gewinnen des dänischen, norwegischen und schwedischen Lufttransportkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS) gelten die Absätze 1 und 4 nur für den Teil der Gewinne, der der Beteiligung der Det Danske Luftfartsselskab (DDL), des dänischen Gesellschafters des Scandinavian Airlines System (SAS), an dem Konsortium entspricht.

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinn dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet, und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich mit Einverständnis des anderen Vertragsstaats bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, soweit dies zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erforderlich ist. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Art. 10 Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Gesellschaft ist, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehört. Dieser Absatz berührt nicht eine günstigere Behandlung der Dividenden aufgrund der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6).

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Einkünften, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Dividenden“ umfaßt in der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind. Die Steuer darf aber 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Einkünfte nicht übersteigen.

(6) Die Absätze 1, 2 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt der als Zinsen gezahlte Betrag, aus welchen Gründen auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen als Zins vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel für den übersteigenden Zinsbetrag nicht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, Filme oder Videoband-Aufnahmen für das Fernsehen oder Bandaufnahmen für den Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehung vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel für den übersteigenden Betrag nicht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Rechten oder Beteiligungen an einer Gesellschaft, einer anderen juristischen Person oder einer Personengesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran oder aus Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus diesem in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran besteht, können in dem Staat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen gelegen ist.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Artikel 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Im Zusammenhang mit Gewinnen des dänischen, norwegischen und schwedischen Lufttransportkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS) gilt dieser Absatz nur für den Teil der Gewinne, der der Beteiligung der Det Danske Luftfartsselskap (DDL), des dänischen Gesellschafters des Scandinavian Airlines System (SAS), an dem Konsortium entspricht.

(4) Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(5) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat mindestens fünf Jahre ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 4 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person den Vermögenszuwachs hinsichtlich von Anteilen bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. Wird bei späterer Veräußerung der Aktien der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Vertragsstaat nach Absatz 4 besteuert, so läßt der andere Staat den Betrag, der der im erstgenannten Staat gezahlten Einkommensteuer entspricht, zum Abzug von der Steuer von diesem Einkommen zu. Der Abzug darf aber den Teil der vor dem Abzug ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf das Einkommen entfällt, das im erstgenannten Staat nach dem ersten Satz dieses Absatzes besteuert werden kann.

Art. 14 Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) die unselbständige Arbeit im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs ausgeübt wird und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Wenn eine in Dänemark ansässige Person Vergütungen für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr von dem Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) betrieben wird, können diese Vergütungen nur in Dänemark besteuert werden.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Die zuständigen Behörden treffen nach Artikel 43 die Vereinbarungen, die notwendig sind, um eine doppelte Erhebung von Abzugsteuern zu vermeiden und die Steueransprüche der beiden Vertragsstaaten zu sichern.

Art. 16 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen.

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder mehrere solche Personen in ihrer Eigenschaft als nach dem Handelsrecht verantwortliche Leiter einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft beziehen, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern, wenn der Aufenthalt in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats unterstützt wird.

 

Art. 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frü-here unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aufgrund des Sozialversicherungsrechts des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat oder eine andere juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 1 oder Artikel 21 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten zu besteuern, die der natürlichen Person aus dem erstgenannten Staat zufließen, es sei denn, diese Person ist im anderen Staat vor Inkrafttreten des Abkommens ansässig geworden.

(5) Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.

(6) Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden. Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person wird in bezug auf Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die an eine in Dänemark ansässige natürliche Person erbracht werden, der Betrag berücksichtigt, der berücksichtigt würde, wenn die letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre.

 

Art. 19 Zahlungen aus öffentlichen Kassen.

(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist und der erstgenannte Staat von dem ihm nach Satz 1 zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für frühere Dienstleistungen gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der Staaten erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 und, soweit Buchstabe a betroffen ist, die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zahlungen, die geleistet werden

a) im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Bundesbahn AG an Beamte sowie von der Deutschen Bundesbank und im Falle Dänemarks von „Post og Telegrafvaesenet“, „De Danske Statsbaner“ und „Danmarks Nationalbank“;

b) von oder für das deutsche Goethe-Institut, das Dänische Kulturinstitut („Det Danske Kulturinstitut“) sowie andere ähnliche oder vergleichbare Institutionen, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden, und die für Dienstleistungen an diese Institutionen erbracht werden;

c) aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats als Ausgleich an vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigte Lehrkräfte, und für solche Zahlungen, die aus öffentlichen Kassen unmittelbar oder mittelbar von Institutionen geleistet werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden.

Unterliegen diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nicht der Besteuerung, so gilt Artikel 15.

Art. 20 Studenten.

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Art. 22 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Staat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Artikel 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Im Zusammenhang mit dem Vermögen des dänischen, norwegischen und schwedischen Lufttransportkonsortiums Scandina-vian Airlines System (SAS) gilt dieser Absatz nur für den Teil des Vermögens, der der Beteiligung der Det Danske Luftfartsselskab (DDL), des dänischen Gesellschafters des Scandinavian Airlines System (SAS), an dem Konsortium entspricht.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen.

(1) Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 5 und 14 wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen im anderen Vertragsstaat ausübt, so behandelt, als übe sie in diesem Zusammenhang eine gewerbliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 30 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten ausgeübt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne von Artikel 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die von dem letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten die Off-shore-Tätigkeiten einer Bohrinsel nur dann als Betriebsstätte, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 365 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 18 Monaten ausgeübt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne des Artikels 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die von dem letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.

(4) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder Personal mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen an einen Ort, an dem Offshore-Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und ähnlichen Schiffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bezieht, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(5) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs nach Absatz 4 bezieht, werden in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 besteuert.

(6) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist ein Veräußerungsgewinn, der einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im Zusammenhang mit Bohrinseln, die für die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten benutzt werden, zugerechnet wird, wenn die Bohrinsel-Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat nicht mehr besteuert werden, von der Steuer im anderen Staat befreit. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „Veräußerungsgewinn“ den Betrag, um den der Marktwert den um in Anspruch genommene Abschreibungen erhöhten Restwert im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt.

Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung.[1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Dänemark sowie die in Dänemark gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die dänische Steuer angerechnet, die nach den Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Einkünfte, die in Dänemark nach den Artikeln 13 Absatz 1 Satz 2, 15 Absatz 4, 16, 17, 18 Absatz 4 und 23 besteuert werden können.

c) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Dänemarks zur Ausschüttung, so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

(2) Die Doppelbesteuerung wird in Dänemark vermieden:

a) Vorbehaltlich des Buchstabens f läßt Dänemark in den Fällen, in denen eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögenswerte besitzt, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können,

aa) zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen (einschließlich einer etwaigen Gewerbeertragsteuer) entspricht;

bb) zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer (einschließlich einer etwaigen Gewerbekapitalsteuer) entspricht.

b) Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der vor dem Abzug ermittelten Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf das Einkommen oder das Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

c) Vorbehaltlich des Buchstabens d sind Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, von der dänischen Steuer befreit.

d) Buchstabe c gilt nur insoweit, als

aa) der Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, mit der allgemeinen Körperschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland oder mit einer der dänischen Steuer vergleichbaren Steuer in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Staat belegt worden ist; oder

bb) es sich bei den Dividenden, die von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, um Dividenden handelt, die für Anteile oder sonstige Rechte an einer in einem dritten Staat ansässigen Gesellschaft bezogen werden und die von der dänischen Steuer befreit gewesen wären, wenn die Anteile oder Rechte unmittelbar von der in Dänemark ansässigen Gesellschaft gehalten worden wären.

e) Bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, wird, wenn die Dividenden nicht nach Buchstabe c von der dänischen Steuer befreit sind, bei der Anrechnung die deutsche Steuer einschließlich des auf den Ertrag entfallenden Anteils der Gewerbesteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf den Gewinn zu entrichten ist, aus dem die Dividenden gezahlt werden.

f) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dort nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 besteuert werden können, so kann Dänemark diese Einkünfte oder Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, läßt jedoch zum Abzug von der Einkommensteuer oder Vermögensteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögensteuer zu, der auf die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland oder auf das dort gelegene Vermögen entfällt.

g) Auf Einkünfte, die nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, ist Buchstabe f nur anzuwenden, wenn der in Dänemark zuständigen Behörde Unterlagen darüber vorgelegt werden, daß Vorkehrungen für die Zahlung der deutschen Steuer auf diese Einkünfte getroffen worden sind.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

[1] Vgl. auch Art. 45.

Art. 25 Besteuerungsregeln.

(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und

a) Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, oder

b) der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört,

kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Alles andere Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Artikel 26 nichts anderes bestimmt.

Art. 26 Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden:

a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.

b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

(2) Die Doppelbesteuerung wird im Falle Dänemarks wie folgt vermieden:

a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in Dänemark ansässig, so rechnet Dänemark nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in Dänemark ansässig, so kann Dänemark das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen beziehungsweise dänischen Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.

Art. 27 Fünf-Jahres-Regel.

(1) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung

a) Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein,

b) im erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig, und

c) war er in dem anderen Staat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen,

so gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Erben oder Beschenkten, wenn er in seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

Art. 28 Schuldenabzug.

(1) Schulden, die durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 25 Absatz 2 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.

(3) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 25 gilt.

(4) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.

(5) Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze 3 oder 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.

(6) Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden nach seinem innerstaatlichen Recht abzuziehen.

Art. 29 Gegenstand des Beistands.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Beistand. Der Beistand umfaßt

a) den Informationsaustausch,

b) die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und

c) die Bekanntgabe von Schriftstücken.

(2) Der Beistand umfaßt auch Feststellungen und andere Maßnahmen zugunsten des Steuerpflichtigen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dies gilt insbesondere für zeitlich abgestimmte Maßnahmen der Steuerverwaltungen. Wenn Beistandsmaßnahmen zu einer Doppelbesteuerung führen können, wird die Doppelbesteuerung in gegenseitigem Einvernehmen nach Artikel 43 vermieden.

(3) Finanzgerichte der Vertragsstaaten leisten sich in bezug auf Steuern, die in ihre Zuständigkeit fallen und für die dieses Abkommen gilt, gegenseitig auf Ersuchen unter Vermittlung der dafür zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens Rechtshilfe.

Art. 30 Auskunft auf besonderes Ersuchen.

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats dem ersuchenden Staat alle Auskünfte, die für diesen Staat bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern oder der Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche oder für die Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind.

Art. 31 Auskunft ohne besonderes Ersuchen.

(1) Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen Informationen, die ihr bekanntgeworden sind,

a) wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Vertragsstaat hat;

b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Vertragsstaat erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Vertragsstaat zur Folge haben müßte;

c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen des einen Vertragsstaats und einem Steuerpflichtigen des anderen Vertragsstaats, die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten zur Steuerersparnis führen können;

d) wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;

e) wenn in einem Vertragsstaat im Zusammenhang mit Auskünften, die ihm von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erteilt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Staat geeignet sein kann.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich auch ohne besonderes Ersuchen und unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskünfte über gleichartige Sachverhalte erteilen, die ihnen in größerer Zahl bekannt werden und für die Festsetzung und Erhebung der Steuern oder die Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche von Bedeutung sein können. Voraussetzung ist, daß die zuständigen Behörden eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Auskunftserteilung öffentlich bekanntzumachen.

Art. 32 Widersprüchliche Informationen.

Wenn die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen über die steuerlichen Verhältnisse einer Person erhält, die nach ihrer Auffassung zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, unterrichtet sie davon die zuständige Behörde des anderen Staates.

Art. 33 Beitreibung steuerlicher Ansprüche.

(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 34 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates durch, als handele es sich um seine eigenen steuerlichen Ansprüche.

(2) Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die nicht mehr angefochten werden können.

(3) Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß führt der ersuchte Staat die Beitreibung derartiger Ansprüche lediglich bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses oder desjenigen Teils des Vermögens durch, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung aller Steuerbeträge Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken ausgebrachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.

(5) Die steuerlichen Ansprüche, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für steuerliche Ansprüche dieses Staates besonders gewährt wird.

(6) Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.

Art. 34 Verjährungsfristen.

(1) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist das Recht des ersuchenden Vertragsstaats maßgebend. Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Beitreibung des Anspruchs verpflichtet, wenn der Anspruch nicht auch nach seinem eigenen Recht beigetrieben werden könnte. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die steuerlichen Ansprüche geltenden Verjährungsfristen.

(2) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 1 erwähnte Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

Art. 35 Bekanntgabe von Schriftstücken.

(1) Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaats Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.

(2) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats stellt der andere Vertragsstaat dem Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Abkommen fallende Steuer betreffen.

(3) Der ersuchte Staat stellt Schriftstücke zu

a) in einer Form, die sein Recht für die Zustellung im wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;

b) soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht.

(4) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch einen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung, wenn sie im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Artikels steht.

Art. 36 Inhalt und Beantwortung des Ersuchens.

(1) Im Ersuchen sind, soweit erforderlich, anzugeben

a) die Behörde oder Dienststelle, von der das durch die zuständige Behörde vorgelegte Ersuchen ausgeht;

b) Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur Identifizierung der Person, die das Ersuchen betrifft;

c) bei einem Ersuchen um Auskunft die Form der Antwort, die der ersuchende Staat für seine Zwecke benötigt;

d) bei einem Ersuchen um Unterstützung bei der Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen Art und Zusammensetzung der steuerlichen Ansprüche und die Vermögenswerte, aus denen die steuerlichen Ansprüche befriedigt werden können;

e) bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Art und Gegenstand der zuzustellenden Schriftstücke.

(2) Dem Ersuchen nach Artikel 33 sind beizufügen:

a) eine Erklärung, daß der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und daß er im Falle eines Beitreibungsersuchens nicht mehr angefochten werden kann,

b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und

c) sonstige für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.

(3) Sobald dem ersuchenden Staat weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Ersuchen zur Kenntnis gelangt sind, unterrichtet er den ersuchten Staat.

(4) Wird dem Ersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis.

(5) Hat der ersuchende Staat um Auskunft in einer bestimmten Form gebeten, so soll der ersuchte Staat, sofern er dazu in der Lage ist, die Auskunft in der gewünschten Form erteilen.

Art. 37 Grenzen der Verpflichtung zum Beistand.

(1) Das Abkommen ist, vorbehaltlich des Artikels 34, nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat:

a) Maßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen;

b) Maßnahmen durchzuführen, die nach seiner Auffassung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widersprechen;

c) Informationen zu erteilen, die nach seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder nach den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden können;

d) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widerspräche;

e) einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat nicht alle in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung derartiger Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

(2) Wird das Beistandsersuchen zurückgewiesen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich von der Entscheidung unter Angabe der Gründe.

Art. 38 Geheimhaltung.

(1) Die Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesem Abkommen erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die Informationen, die dieser Staat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder der in dem die Informationen erteilenden Staat geltenden Geheimhaltungsvorschriften erhalten hat, wenn diese restriktiver sind.

(2) Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Beitreibung, Vollstreckung, der verwaltungsmäßigen Überprüfung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Steuern dieses Staates befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden, können sie jedoch ungeachtet des Absatzes 1 nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Staates in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, auch für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht des erteilenden Staates für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde dieses Staates diese Verwendung gestattet. Die von einem Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat erteilten Informationen können von diesem nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des erstgenannten Staates an einen dritten Staat übermittelt werden.

Art. 39 Rechtsbehelf.

(1) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchten Staat nach diesem Abkommen ergriffenen Maßnahmen ist nur bei den zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen.

(2) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Abkommen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere bei der Beitreibung, der das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs oder den Vollstreckungstitel betrifft, ist nur bei den zuständigen Stellen dieses Staates einzulegen. Der eruchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich davon, daß ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung setzt der ersuchte Staat das Beitreibungsverfahren aus, bis die Entscheidung der zuständigen Stelle vorliegt. Der ersuchte Staat kann jedoch, wenn er vom ersuchenden Staat darum gebeten wird, Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung treffen. Jeder Beteiligte kann dem ersuchten Staat ebenfalls mitteilen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat in dieser Angelegenheit gegebenenfalls den ersuchenden Staat.

(3) Sobald eine Entscheidung zu dem Rechtsbehelf ergangen ist, unterrichtet der ersuchende oder der ersuchte Staat den anderen Staat über die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf das Beistandsersuchen.

Art. 40 Kosten.

Die üblichen bei der Beistandsgewährung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.

Art. 41 Verbot der Diskriminierung.

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere aufgrund des Wohnsitzes, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Staates gegenüber einer im anderen Staat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 42 Konsultation.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens im allgemeinen oder im Einzelfall entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann oder wie durch eine besondere Vereinbarung Fragen geklärt werden, die im Zusammenhang mit den Steuern im Sinne des Abkommens stehen und die sich durch unterschiedliche Maßstäbe der Staaten für die Besteuerungsgrundlagen oder aus anderen Gründen ergeben. Sie können sich ferner beraten, um andere Schwierigkeiten, die sich aus Unterschieden ihrer Steuerrechte ergeben, zu mildern oder zu beseitigen, und der internationalen Steuerverkürzung und -umgehung zu begegnen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können insbesondere Verständigungsvereinbarungen treffen, um

a) Zweifel zu klären, für welche Steuern das Abkommen nach seinem Artikel 2 Absatz 3 gilt;

b) festzulegen, wie die Begrenzungsbestimmungen des Abkommens, insbesondere der Artikel 10 bis 12, durchzuführen sind.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam über allgemeine Regelungen beraten, um auf der Grundlage des Abkommens den Anspruch der Steuerpflichtigen auf abgestimmte Anwendung des Abkommens in beiden Staaten durch gemeinsame Auslegungen oder durch besondere Verfahren zu sichern.

Art. 43 Verständigung.

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 41 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander nach Artikel 42 oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere konsultieren, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erreichen über

a) eine übereinstimmende Zurechnung des Gewinns, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt;

b) eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;

c) eine übereinstimmende Behandlung von Einkünften, die im Quellenstaat den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Einkünften zugerechnet werden;

d) eine übereinstimmende Behandlung von Schulden bei den Steuern vom Vermögen, von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen.

Art. 44 Verfahren.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Artikel 42 und 43 unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

(3) Die zuständigen Behörden können gemeinschaftlich ein unabhängiges Gremium beauftragen, eine gutachterliche Äußerung zu einer Frage abzugeben, die sie diesem Gremium vorlegen.

(4) Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu hören.

Art. 45 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen.

(1) Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 24 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genanten Artikel,

a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Abschnitt V regeln läßt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder

b) wenn der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, daß

a) ein Steuerpflichtiger durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts seine steuerlichen Verpflichtungen in einem Vertragsstaat umgehen kann;

b) die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind;

c) Dänemark daran gehindert wird, seine Steuern gemäß Vorschriften zu erheben, die nach Sinn und Zweck den in Buchstabe b erwähnten Vorschriften entsprechen.

Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 43 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Art. 46 Erstattung der Abzugsteuern.

(1) Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem im innerstaatlichen Recht dieses Staates vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt.

(2) Diese im Abzugsweg erhobene Steuer wird auf Antrag erstattet, soweit ihre Erhebung durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.

(3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind.

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die vorstehenden Bestimmungen in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 43 durch.

(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen auch andere Verfahren zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen festlegen.

Art. 47 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Beamten zwischenstaatlicher Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen solcher Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder der ständigen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, für die Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und

b) im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.

(4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder der ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem Einkommen oder Vermögen wie dort ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.

Art. 48 Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs.

(1) Dieses Abkommen kann entweder als ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten ausgedehnt werden, der ausdrücklich von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

(2) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 50 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für jeden Teil des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten beendet, auf den das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Art. 49[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kopenhagen ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Staaten anzuwenden

a) bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf das Steuerjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder es ersetzt, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und auf die folgenden Einkommensjahre;

b) bei der Nachlaß- und Erbschaftsteuer auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei der Schenkungsteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;

c) auf Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

d) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 30. Januar 1962 in Kopenhagen unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern bei den Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, außer Kraft.

[1] In Kraft getreten am 25. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 728).

Art. 50 Geltungsdauer, Kündigung.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen in beiden Staaten nicht mehr anzuwenden

a) bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuerjahre, die am 1. Januar des Kalenderjahrs, das auf das Kündigungsjahr folgt, bereits laufen oder die am oder nach dem 1. Januar des genannten Kalenderjahrs beginnen;

b) bei der Nachlaß- und Erbschaftsteuer auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das auf das Kündigungsjahr folgt, und bei der Schenkungsteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;

c) auf Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

d) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.

Anlage

Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

1. in der Bundesrepublik Deutschland:

Abschnitt II

a) die Einkommensteuer;

b) die Körperschaftsteuer;

c) die Vermögensteuer;

d) die Gewerbesteuer;

e) die Grundsteuer;

f) der Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer;

Abschnitt III

die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Abschnitt IV

a) die Steuern der Abschnitte II und III;

b) die Umsatzsteuer;

c) die Grunderwerbsteuer;

d) die Versicherungsteuer;

e) die Kraftfahrzeugsteuer;

f) die Kirchensteuern;

g) die Getränkesteuer;

h) die Vergnügungsteuer;

i) die Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten

2. in Dänemark:

Abschnitt II

a) die Einkommensteuer des Staates

(indkomstskatten til staten);

b) die kommunale Einkommensteuer

(den kommunale indkomstskat);

c) die Einkommensteuer der Kreise

(den amtskommunale indkomstskat);

d) die besondere Einkommensteuer

(den særlige indkomstskat);

e) die Kirchensteuer

(kirkeskatten);

f) die Dividendensteuer

(udbytteskatten);

g) die Zinssteuer

(renteskatten);

h) die Steuer auf Lizenzgebühren

(royaltyskatten);

i) die Steuern aufgrund des Gesetzes zur Besteuerung der Einkünfte aus der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(skatter i henhold til kulbrinteskatteloven);

j) die Vermögensteuer des Staates

(formueskatten til staten);

Abschnitt III

die Erbschaft- und Schenkungsteuer

(afgift af arv og gave)

Abschnitt IV

a) die Steuern der Abschnitte II und III;

b) die Grundbesitzfreigabesteuer

(frigorelsesafgift);

c) die Landsteuer der Gemeinden

(kommunal grundskyld);

d) die Landsteuer der Kreise

(amtskommunal grundskyld);

e) die Kraftfahrzeugsteuer

(registreringsafgift og vægtafgift på motorkøretøjer);

f) Steuer auf Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge usw.

(afgift af ansvarsforsikring af motorkøretøjer);

g) die Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten

(skattetillæg som ikke er bøder, renter og omkostninger).

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (deutsch-dänisches Steuerabkommen) am 22. November 1995 in Bonn zu Abschnitt IV die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

Wenn aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu den in Artikel 38 genannten Zwecken und unter den dort genannten Bedingungen zulässig.

b) Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

c) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote in Übereinstimmung mit Artikel 37 zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Dieser Staat ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

d) Dem Betroffenen ist auf Antrag vom empfangenden Vertragsstaat über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person übermittelten Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, an den der Antrag gerichtet wird.

e) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende Vertragsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Der empfangende Vertragsstaat kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch den übermittelnden Vertragsstaat verursacht worden ist.

f) Wenn nach dem innerstaatlichen Recht des übermittelnden Vertragsstaats Löschungsfristen bestehen, weist er bei der Übermittlung darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

g) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

h) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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