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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Ecuador

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 7. Dezember 1982

(BGBl. 1984 II S. 466)

[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und seinem Recht erhoben werden.

(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögenssteuer und

die Gewerbesteuer

im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet;

b)in der Republik Ecuador:

die Einkommensteuer (impuesto sobre la renta) einschließlich der Zusatzsteuern gemäß dem Einkommensteuergesetz und

die Steuer auf Umlaufvermögen (impuesto a los capitales en giro),

im folgenden als „ecuadorianische Steuer“ bezeichnet.

(3) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht,

a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Ecuador und, im geographischen Sinn verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;

b)bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;

c)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d)bedeuten die Ausdrücke „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ und „eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person“ je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Republik Ecuador ansässige Person;

e)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird.

f)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)in bezug auf die Republik Ecuador alle ecuadorianischen Staatsangehörigen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach der Verfassung und dem geltenden Recht der Republik Ecuador errichtet worden sind;

g)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Republik Ecuador das Ministerium für Finanzen und öffentlichen Kredit.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder ihres Sitzes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie die engeren Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person die engeren Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder Verwaltung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt unter anderem

a)ein Verwaltungsbüro oder einen Ort der Verwaltung oder Geschäftsleitung,

b)Zweigniederlassungen oder Vertretungen,

c)eine Fabrikationsstätte oder eine Industrie- oder Montagewerkstätte,

d)Bergwerke, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen,

e)Bauausführungen oder Montagen, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Ist eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(4) Als Betriebsstätten gelten nicht

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, unbeschadet der steuerlichen Verpflichtungen dieser Personen.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Unbewegliches Vermögen.

(1) Einkünfte jeder Art aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats in dem das Vermögen liegt. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Art. 7 Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats eine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, sofern das Unternehmen nachweist, daß die Aufwendungen tatsächlich mit den Gewinnen der Betriebsstätte in Zusammenhang stehen.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder Verwaltung befindet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen auferlegt und vereinbart werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, werden die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert.

Art. 10 Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 von Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Begrenzung ist jedoch im Fall der Republik Ecuador nicht anzuwenden auf Dividenden, die eine in diesem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, solange nach ecuadorianischem Recht die von ausgeschütteten und von nichtausgeschütteten Gewinnen erhobene Steuer auf die Steuer von den Dividenden angerechnet wird.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie im Fall der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebs-stätte hat und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 über Unternehmensgewinne anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen.

(1) [1] Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat nach dessen Recht besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a)10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit, für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art sowie im Zusammenhang mit der Finanzierung öffentlicher Arbeiten bezahlt werden;

b)15 von Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt folgendes:

a)Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die ecuadorianische Regierung und sonstige gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften der ecuadorianischen öffentlichen Hand gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

b)Zinsen, die aus der Republik Ecuador stammen und an den deutschen Staat, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der ecuadorianischen Steuer befreit.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen die Einrichtungen und Körperschaften der öffentlichen Hand, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(4) Der Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 über Unternehmensgewinne anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 12 Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 über Unternehmensgewinne anzuwenden.

(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartige Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Beteiligungen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Art. 14 Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß sich diese Person zur Ausübung dieser Tätigkeit 180 Tage oder länger in dem betreffenden Steuerjahr im anderen Vertragsstaat aufgehalten hat. In diesem Fall können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der dort ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, die sie im anderen Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem zuletzt genannten Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 180 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält,

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte gezahlt werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder Verwaltung des Unternehmens befindet.

Art. 16 Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsräten.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich oder im Rahmen einer Gruppe ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder Einkünfte, die ein Unternehmen aus dem Erbringen der Darbietungen der berufsmäßigen Künstler bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, indem diese Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Besuch der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang von öffentlichen Einrichtungen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird.

Art. 18 Öffentliche Funktionen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

(3) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

Art. 19 Ruhegehälter.

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen.

(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht beteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.

(2) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit

a)hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

b)während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 8400 DM oder deren Gegenwert in ecuadorianischer Währung je Steuerjahr für Arbeit, die sie in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

(3) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung, zur Ausbildung oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaates durchgeführt wird, als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation vorübergehend auf, so ist diese Person vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich

a)dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums;

b)aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland.

Art. 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte.

Die in den Artikeln 6 bis 20 nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 22 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder Verwaltung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23[1] Methoden zur Behebung der Doppelbesteuerung.

(1)

(a) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Republik Ecuador besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:

aa)Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;

bb)Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen;

cc)Dividenden im Sinne von Artikel 10, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Republik Ecuador ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 von Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört;

dd)Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätze 1 und 2.

Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Ecuador gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären.

b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Republik Ecuador stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die ecuadorianische Steuer angerechnet, die nach ecuadorianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Republik Ecuador gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer die ecuadorianische Vermögensteuer angerechnet, die nach ecuadorianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

c) Lediglich für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die ecuadorianische Steuer beträgt

aa)bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 20 vom Hundert der Zinsen;

bb)bei Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 20 vom Hundert der Lizenzgebühren.

(2)

(a) Bei einer in der Republik Ecuador ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der ecuadorianischen Steuer ausgenommen:

aa)Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;

bb)Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen;

cc)Dividenden im Sinne von Artikel 10, die an eine in der Republik Ecuador ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der ecuadorianischen Gesellschaft gehört;

dd)Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätze 1 und 2.

Die Republik Ecuador behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der ecuadorianischen Steuer auszunehmen sind oder wären.

(b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften zu erhebende ecuadorianische Einkommensteuer die deutsche Steuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten zu erhebende ecuadorianische Vermögensteuer die deutsche Vermögensteuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten ecuadorianischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (3).

Art. 24 Gleichbehandlung.

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, den in dem an-deren Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Außer in den Fällen der Artikel 9, 11 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 5 sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Beteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Art. 25 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so hat sie den Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zum Zweck der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 26 Austausch von Informationen.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind. Dieser Vorbehalt verbietet es nicht, diese Informationen im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens vor den zuständigen Gerichten offenzulegen.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Art. 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, sowie die bei ihnen lebenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

(4) Das Abkommen gilt nicht für Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.

Art. 28.

(gegenstandslos)

Art. 29[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a)in beiden Vertragsstaaten auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;

b)in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, die nach dem 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

[1] In Kraft getreten am 25. Juni 1986 (BGBl. II S. 781).

Art. 30 Kündigung.

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, sofern es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann des Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten an gerechnet mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen.

(2) In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a)bezüglich der durch Quellenabzug erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Kündigung notifiziert wurde, gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung notifiziert wurde.

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Ecuador haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 7. Dezember 1982 in Quito die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Zu Art. 11:

Artikel 11 Absatz 1 schließt nicht die Anwendung der Vorschriften des Dekrets Nr. 506 der Regierung der Republik Ecuador vom 6. Juli 1976 und seiner Änderungen aus.

(2) Zu Art. 23:

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Ecuador zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 die Herstellung der Auschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

(3) Zu Art. 23:

Unbeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a wird Buchstabe b dieses Artikels mit Ausnahme der ergänzenden Bestimmung des Buchstaben c sinngemäß auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf das Vermögen, das das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, auf die Beteiligung an einer Gesellschaft und auf die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne angewandt, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

a)aus einer der folgenden in der Republik Ecuador ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

b)aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Ecuador ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik Ecuador ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

 

 

Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 8. Mai 1984

(BGBl. II S. 465)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1.

Dem in Quito am 7. Dezember 1982 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2.

(gegenstandslos)

Art. 3.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

[1] In Kraft getreten am 25. Juni 1986 (BGBl. II S. 781).

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