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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Finnland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie einiger anderer Steuern[1]

Vom 5. Juli 1979

(BGBl. 1981 II S. 1165)

[1] Abgefaßt in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

a)in der Republik Finnland:

i)die staatliche Einkommen- und Vermögensteuer,

ii)die Gemeindesteuer und

iii)die Kirchensteuer

einschließlich der Seemannsteuer und der Quellensteuer von Einkünften nichtansässiger Personen;

b)in der Bundesrepublik Deutschland

i)die Einkommensteuer,

ii)die Körperschaftsteuer,

iii)die Vermögensteuer,

iv)die Gewerbesteuer und

v)die Grundsteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die sich auf die Anwendung dieses Abkommens auswirkenden Änderungen ihrer Steuergesetze mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Republik Finnland oder die Bundesrepublik Deutschland und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats gilt, einschließlich des an die Hoheitsgewässer dieses Staates angrenzenden Gebiets, in dem dieser Staat nach eigenem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich der Erforschung und Nutzung der Naturschätze auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund ausüben darf; hinsichtlich der Gemeindesteuer umfaßt der Ausdruck „Republik Finnland“ nicht die Provinz Åland;

b)umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften; er umfaßt auch Personengesellschaften;

c)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

e)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;

f)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)auf seiten der Republik Finnland das Ministerium der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders de-finierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem entsprechenden Recht dieses Staates zukommt.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b)Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d)Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

(4) Eine Personengesellschaft gilt als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; ergibt sich auf Grund dieser Bestimmung, daß eine Personengesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

(5) Für die Zwecke der Besteuerung in der Republik Finnland gilt ein unverteilter Nachlaß als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes ansässig war.

Art. 5 Betriebstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte,

f)ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Art. 6[1] Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2)

a)Vorbehaltlich der Buchstaben b und c bestimmt sich der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt.

b)Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf welche die Vorschriften des Privatrechts über unbewegliches Vermögen Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

c)Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Berechtigen Aktien oder ähnliche Gesellschaftsanteile zur Nutzung von unbeweglichem Vermögen, das der Gesellschaft gehört, so können die dem unbeweglichen Vermögen zuzurechnenden Einkünfte, soweit sie weder bei der Gesellschaft steuerpflichtig sind noch als Gewinnausschüttung der Gesellschaft bezogen werden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient. Absatz 4 gilt auch für Einkünfte eines Unternehmens aus einem Nutzungsrecht im Sinne des angeführten Absatzes und für Einkünfte aus einem solchen Nutzungsrecht, das der Ausübung eines freien Berufs dient.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 7[1] Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der Absätze 1 bis 5 sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 8[1] Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 9[1] Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen

a)10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)25 vom Hundert der Einkünfte eines stillen Gesellschafters im Sinne von Absatz 4;

c)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a dürfen Dividenden, die eine in der Republik Finnland ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft bezieht, über deren Kapital die in der Republik Finnland ansässige Gesellschaft zu mindestens 25 vom Hundert selbst oder zusammen mit anderen Personen verfügt, die sie mittelbar oder unmittelbar beherrschen oder die mittelbar oder unmittelbar von ihr oder gemeinsam mit ihr beherrscht werden, nicht nach einem Satz von mehr als 15 vom Hundert besteuert werden, solange der Satz der Körperschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Satz für nicht ausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung und aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters im Sinne des Rechts der Bundesrepublik Deutschland aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Schuldverschreibungen einschließlich des damit verbundenen Aufgelds und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, sofern die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 12[1] Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Lizenzgebühren der in Absatz 3 Buchstabe a erwähnten Art können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung anzuwenden ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die gezahlt werden für

a)die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen;

b)die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk).

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, sofern die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 13[1] Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung der in Artikel 6 Absatz 4 erwähnten Aktien und ähnlichen Gesellschaftsanteile können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, das der Gesellschaft gehört.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 4 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(5) Besteuert ein Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, der aus einer wesentlichen Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft entstanden ist, so legt der andere Vertragsstaat, wenn er den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung besteuert, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns als Anschaffungswert der Beteiligung den Wert zugrunde, den die Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs der natürlichen Person aus dem erstgenannten Staat hatte.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 14[1] Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 15[1] Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält,

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 16[1] Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines anderen ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 17[1] Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Zurverfügungstellen von Dienstleistungen einer in Absatz 1 erwähnten Person innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Leistungen erbracht werden, und zwar auch dann, wenn die letztgenannte Person nicht in einem Vertragsstaat ansässig ist.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 18[1] Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Pensionen und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, in dem erstgenannten Staat von der Steuer befreit. Dasselbe gilt für wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

(3) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit, wenn die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten nicht abzugsfähig sind.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (2).

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a)Vergütungen, außer Ruhegehältern, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Vergütungen können jedoch nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger eine in diesem Staat ansässige Person ist, die

i)Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii)nicht ausschließlich wegen der Dienstleistung in diesem Staat ansässig geworden ist.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder den Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

(4) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost und im Fall der Republik Finnland von der „Suomen Pankki“ (Bank von Finnland), der „Kansaneläkelaitos“ (Sozialversicherungsanstalt), der „Valtionrautatiet“ (Finnische Staatsbahnen) und der „Posti-ja lennätinlaitos“ (Post- und Telegrafenwesen) gezahlt werden.

Art. 20 Studenten.

(1) Zahlungen, die ein Student oder ein in einem gewerblichen, technischen, land- oder forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis Stehender (einschließlich Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar davor dort ansässig war, für seinen Unterhalt, seine Erziehung oder seine Ausbildung erhält, werden in dem erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates zufließen.

(2) Ein Student an einer Universität oder anderen Hochschule eines Vertragsstaats oder ein in einem gewerblichen, technischen oder land- oder forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis Stehender (einschließlich eines Praktikanten), der sich in dem anderen Vertragsstaat nicht länger als insgesamt 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und in dem erstgenannten Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar davor dort ansässig war, wird in dem anderen Vertragsstaat hinsichtlich der Vergütungen, die er dort für die im Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Ausbildung erbrachten Dienstleistungen bezieht, nicht besteuert.

Art. 21[1] Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte.

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

Art. 22[1] Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 4 erwähnten Aktien und ähnlichen Gesellschaftsanteile können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen, das der Gesellschaft gehört, liegt.

(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (9).

Art. 23[1] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bezieht eine in der Republik Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können dieses Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so zieht die Republik Finnland vorbehaltlich des Absatzes 3

a)von den vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuern den Betrag ab, der den in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuern vom Einkommen entspricht (bei einer in der Republik Finnland ansässigen Personengesellschaft auch den Betrag der in der Bundesrepublik Deutschland von den in der Republik Finnland ansässigen Gesellschaftern erhobenen Steuern von diesen Einkünften);

b)von der vom Vermögen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag ab, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer entspricht.

(2) Der abzuziehende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor Abzug ermittelten Steuer vom Einkommen oder Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

(3) Für Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik Finnland ansässige Gesellschaft zahlt, gewährt die Republik Finnland für den gleichen Zeitraum und in dem gleichen Umfang die Steuerbefreiung, die sie nach den Steuergesetzen der Republik Finnland zu gewähren hätte, wenn sowohl der Dividendenschuldner als auch der Dividendengläubiger in der Republik Finnland ansässig wären.

(4) Ungeachtet anderer Vorschriften des Abkommens darf eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person in der Republik Finnland besteuert werden, wenn sie nach finnischem Steuerrecht, wie es für die in Artikel 2 genannten finnischen Steuern gilt, als in der Republik Finnland ansässig angesehen wird. Die Republik Finnland läßt die in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Absatzes 1 zum Abzug von der finnischen Steuer zu. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nur für Personen mit finnischer Staatsangehörigkeit.

(5) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht die Buchstaben b und c anzuwenden sind, werden von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland und die in der Republik Finnland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Republik Finnland besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte.

b)Auf die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern die in der Republik Finnland von den nachstehenden Einkünften erhobene Steuer vom Einkommen (einschließlich der Gemeindesteuer) angerechnet:

i)Dividenden, die nicht unter Buchstabe c fallen;

ii)Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 Absatz 2, und Einkünfte, die nach den Artikeln 16 und 17 in der Republik Finnland besteuert werden können;

iii)Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, es sei denn, daß es Betriebsvermögen einer in der Republik Finnland gelegenen Betriebstätte darstellt und der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in der Republik Finnland dient.

c)Buchstabe a gilt auch für Dividenden, die eine in der Republik Finnland ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile an der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach Satz 1 von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

(6) Bei Personengesellschaften, die nach Artikel 4 Absatz 4 in einem Vertragsstaat ansässig sind und deren Einkünfte oder Vermögenswerte bei den Gesellschaftern besteuert werden, sind die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Anrechnungen und Befreiungen für die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte oder die dort gelegenen Vermögenswerte auch den Gesellschaftern zu gewähren, die nicht im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (3) bis (6).

Art. 24 Gleichbehandlung.

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ umfaßt auch alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 25 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können bei Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 26[1] Austausch von Informationen.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden einschließlich Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Vollstreckung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder der strafrechtlichen Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (7) und (8).

Art. 27 Diplomatische und konsularische Beamte.

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Art. 28.

(gegenstandslos)

Art. 29 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs.

(1) Dieses Abkommen kann hinsichtlich der Gemeindesteuer entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf die Provinz Åland erstreckt werden. Eine solche Erstreckung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.

(2) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 31 das Abkommen in der in dem genannten Artikel vorgesehenen Weise für die Provinz Åland auch hinsichtlich der Gemeindesteuer außer Kraft.

Art. 30[1] , [2] Inkrafttreten.

(1) Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten notifizieren einander, daß die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der letzten der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft und ist anzuwenden

a)in der Republik Finnland bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnen;

b)in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnen;

c)in beiden Vertragsstaaten bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Einkünfte, die nach Ablauf von dreißig Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bezogen werden, und bei sonstigen im Abzugsweg besteuerten Einkünften auf die am oder nach dem 1. Januar 1981 bezogenen Einkünfte.

(3) Nach dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das am 25. September 1935 in Helsinki unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern außer Kraft und ist auf die Steuern, auf die das vorliegende Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden ist, nicht mehr anzuwenden.

[1] In Kraft getreten am 4. Juni 1982 (BGBl. II S. 577).

[2] Protokoll Nr. (9).

Art. 31 Außerkrafttreten.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a)in der Republik Finnland bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen worden ist;

b)in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen worden ist;

c)in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs bezogen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie einiger anderer Steuern haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des genannten Abkommens sind:

(1)

a)Bei einer in der Republik Finnland ansässigen Personengesellschaft gilt folgendes:

i)Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung; diese Einkünfte können in der Republik Finnland besteuert werden, jedoch wird nach Artikel 23 Absätze 1 und 6 des Abkommens eine Anrechnung gewährt;

ii)Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Republik Finnland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung; diese Einkünfte werden für die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Abkommens behandelt;

iii)Einkünfte aus anderen als den unter den Ziffern i und ii erwähnten Quellen, die

–der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in der Republik Finnland besteuert werden;

–der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personengesellschaft gilt folgendes:

i)Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Republik Finnland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung, vorausgesetzt, daß diese Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland der Steuer unterliegen; diese Einkünfte werden für die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Abkommens behandelt;

ii)Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung; diese Einkünfte können in der Republik Finnland besteuert werden, jedoch wird nach Artikel 23 Absätze 1 und 6 des Abkommens eine Anrechnung gewährt;

iii)Einkünfte aus anderen als den unter den Ziffern i und ii erwähnten Quellen, die

–der Beteiligung einer in der Republik Finnland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden;

–der Beteiligung einer in der Republik Finnland ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.

c)Für die Besteuerung des Vermögens gilt das Vorhergehende entsprechend.

(2) Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für die finnischen „Volkspensionen“.

(3) Die Republik Finnland rechnet bei Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens auch die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Gewerbesteuer an.

(4) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 5 die Herstellung der „Ausschüttungsbelastung“ nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

(5) Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens gilt nur für Gewinne einer Betriebstätte aus den folgenden in der Republik Finnland ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Gütern oder Tätigkeiten gleicher Art, Erforschung, Ausbeutung oder Behandlung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Rohstoffgewinnung, Bautätigkeit oder Montage, Transport, Lagerung oder Nachrichtenübermittlung, Beratung oder Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, Verkauf von Gütern oder Waren, oder aus den sonstigen Tätigkeiten, auf die sich die Vertragsstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten einigen.

Für sonstige Gewinne der Betriebstätte gilt Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens. Ferner gilt Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens nicht für Wirtschaftsgüter, die bei der Erzielung dieser sonstigen Gewinne eingesetzt werden.

(6) Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe c hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht daran, ihre Vorschriften gegen die Steuerumgehung auf Einkünfte anzuwenden, die aus einem dritten Staat stammen oder dort zugeflossen sind, auch wenn die Einkünfte unter Zwischenschaltung einer in der Republik Finnland ansässigen Person aufgefangen oder über sie geleitet worden sind oder wenn die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte über eine solche Person gehalten werden.

Die Bundesrepublik Deutschland wird aber auf ihre Steuern von diesen Einkünften nach Maßgabe der genannten Vorschriften finnische Steuern anrechnen, die von diesen Einkünften oder von der Ausschüttung dieser Einkünfte erhoben werden.

(7) Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens betrifft nur Informationen, deren Erteilung nach den Rechtsvorschriften des die Informationen erteilenden Vertragsstaats untersagt ist, und Informationen, deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche. Es gilt als vereinbart, daß nach Artikel 26 des Abkommens Informationen auch ohne vorherigen zwingenden Anlaß ausgetauscht werden können.

(8) Artikel 26 des Abkommens schränkt in keiner Weise die Anwendung des Abkommens vom 25. September 1935 zwischen der Republik Finnland und dem Deutschen Reich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen ein.

(9) Ungeachtet des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens ist Artikel 22 Absatz 5 des Abkommens auf die Vermögensteuer der Bundesrepublik Deutschland für Beteiligungen der in der Republik Finnland ansässigen Personen an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits auf die Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1974 beginnen.

 

 

Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Juli 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie einiger anderer Steuern

Vom 21. Dezember 1981

(BGBl. II S. 1164)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1.

Dem in Helsinki am 5. Juli 1979 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie einiger anderer Steuern sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2.

(1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 30 Abs. 2 sowie der Nummer 9 des Protokolls zum Abkommen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, steht dieser Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits vor dem Inkrafttreten ergangener Steuerfestsetzungen nicht entgegen.

(2) Führt die Anwendung des Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem es in Kraft tritt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in Finnland insgesamt zu einer höheren Belastung, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, so wird die Steuer insoweit erstattet oder nicht erhoben.

Art. 3.

(gegenstandslos)

Art. 4.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

[1] In Kraft getreten am 4. Juni 1982 (BGBl. II S. 577).

 

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