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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Italien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung[1]

Vom 18. Oktober 1989

(BGBl. 1990 II S. 743)


[1] Abgefaßt in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2[1] Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

a)in der Italienischen Republik

i)die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (imposta sul reddito delle persone fisiche),

ii)die Steuer vom Einkommen juristischer Personen (imposta sul reddito delle persone giuridiche)

iii)und die lokale Steuer vom Einkommen (imposta locale sui redditi),

auch wenn sie im Abzugsweg erhoben werden (im folgenden als „italienische Steuer“ bezeichnet);

b)in der Bundesrepublik Deutschland

i)die Einkommensteuer,

ii)die Körperschaftsteuer,

iii)die Vermögensteuer,

iv)die Gewerbesteuer

v)und die Grundsteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Italienische Republik oder die Bundesrepublik Deutschland;

b)bedeutet der Ausdruck „Italienische Republik“, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet der Italienischen Republik, in dem das Steuerrecht der Italienischen Republik gilt;

c)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

d)umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i)in bezug auf die Italienische Republik alle natürlichen Personen, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzen;

ii)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

iii)alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

i)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)in Italien das Finanzministerium;

ii)in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

 

Art. 4[1] Ansässige Person.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (3).

 

Art. 5[1] Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte,

f)ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebsstätten gelten nicht:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vermittler ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (2).

 

Art. 6[1] Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten. Als unbewegliches Vermögen gelten ferner Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (4) und (17).

 

Art. 7[1] Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen – einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten – zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (5) und (17).

 

Art. 8[1] Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (6) und (17).

 

Art. 9[1] Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (7) und (17).

 

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf die Steuer auf Dividenden, die eine in der Italienischen Republik ansässige Kapitalgesellschaft an eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zahlt, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(4) In der Italienischen Republik ansässige Personen, die nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland mit den Dividenden, die ihnen von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben Anspruch auf Vergütung des Erhöhungsbetrags der Körperschaftsteuer nach den in § 52 des Körperschaftsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Regelungen.

(5) Eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Gesellschaftskapitals einer in der Italienischen Republik ansässigen Kapitalgesellschaft verfügt und die von dieser Kapitalgesellschaft ausgeschüttete Dividenden bezieht, hat vorbehaltlich des Abzugs der in Absatz 3 vorgesehenen Steuer Anspruch auf Erstattung eines Betrags in Höhe der „maggiorazione di conguaglio“, die auf diese Dividenden entfällt, soweit diese „maggiorazione“ von der Gesellschaft auf diese Dividenden tatsächlich gezahlt worden ist. Die Erstattung ist innerhalb der nach italienischem Recht vorgesehenen Fristen über die ausschüttende Gesellschaft zu beantragen, die in diesem Fall namens und für Rechnung der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft handelt. Diese Bestimmung findet Anwendung auf die Dividenden, deren Ausschüttung ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens beschlossen worden ist. Die ausschüttende Gesellschaft kann den Erstattungsbetrag an eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig mit den der letztgenannten Gesellschaft zustehenden Dividenden auszahlen und den Betrag in der ersten auf die Zahlung folgenden Einkommenserklärung abziehen. Eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland hat Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe der „maggiorazione di conguaglio“, wenn sie im Zeitpunkt des Beschlusses über die Dividendenausschüttung Nutzungsberechtigter der Dividenden ist und wenn sie die Aktien für die Dauer von mindestens zwölf Monaten vor diesem Zeitpunkt gehalten hat. Im Fall einer späteren Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens der ausschüttenden Gesellschaft oder im Fall einer Nachbesteuerung von Rücklagen oder anderen Mitteln beschränkt sich die Ermäßigung der Steuer, die die Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum schuldet, in dem die Berichtigung bestandskräftig geworden ist, auf den Teil der Steuer, der auf die der „maggiorazione di conguaglio“ unterliegenden Dividenden entfällt (und tatsächlich an die Staatskasse gezahlt worden ist).

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet

a)Gewinnausschüttungen auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung (unter Einschluß der Einkünfte aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung), und

b)sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Gewinnausschüttungen auf Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters im Sinne des deutschen Steuerrechts aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem gewerblichen Unternehmen und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(7) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall können die Dividenden im anderen Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

(8) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person oder an eine im anderen Staat gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung gezahlt werden, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (8) bis (10) und (17).

 

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die in Absatz 1 genannten Zinsen nur in dem Vertragsstaat, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig ist, besteuert werden, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist und die Zinsen

a)im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gütern oder Waren, die von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen geliefert werden, auf Kredit,

b)im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit,

c)für Schuldverschreibungen oder ähnliche Verpflichtungen der Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder

d)an die Regierung eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder an eine ihrer Gebietskörperschaften oder an die Zentralbank eines Vertragsstaats

gezahlt werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt jedoch nicht die in Artikel 10 genannten Einkünfte.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall können die Zinsen im anderen Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (8) bis (11) und (17).

 

Art. 12[1] Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaffung oder die Vervielfältigung literarischer, dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall können die Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung und gehört die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zu der Betriebsstätte oder festen Einrichtung und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (9), (10) und (17).

 

Art. 13[1] Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, ein-schließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (12) und (17).

 

Art. 14[1] Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (17).

 

 

 

Art. 15[1] Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (13) und (17).

 

Art. 16[1] Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (17).

Art. 17[1] Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (17).

 

Art. 18[1] Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 2, 3 und 4 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (17).

 

Art. 19[1] Öffentlicher Dienst.

(1)

a)Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Vergütungen können jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Dienste geleistet werden, wenn der Empfänger der Vergütung in diesem Staat ansässig ist und

i)Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein, oder,

ii)ohne Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein, im erstgenannten Staat ansässig war, bevor er dort Dienste leistete.

(2)

a)Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des Staates zu sein, aus dem die Ruhegehälter stammen.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 sind jedoch auf die Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die die folgenden Verwaltungen oder Organisationen an ihre Bediensteten zahlen:

a)auf seiten der Italienischen Republik

–die „Banca d´Italia“

–die „Ferrovie dello Stato (F. S.)“

–die „Amministrazione delle poste e delle telecomunicazioni (PP. TT.)“;

b)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland

–die Deutsche Bundesbank

–die Deutsche Bundesbahn

–die Deutsche Bundespost.

(4) Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein.

(5) Entschädigungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (14) und (17).

 

Art. 20[1] Studenten, Praktikanten und Lehrlinge.

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (17).

 

 

Art. 21[1] Lehrer.

Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, einer Hochschule, einer Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (17).

 

Art. 22[1] Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (10), (15) und (17).

 

Art. 23[1] Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (2).

 

Art. 24[1] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden Absätze vermieden wird.

(2)

a)Bezieht eine in der Italienischen Republik ansässige Person Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so kann die Italienische Republik bei der Festsetzung der in Artikel 2 genannten Einkommensteuern diese Einkünfte vorbehaltlich des Buchstabens b in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, es sei denn, daß dieses Abkommen dem entgegenstehende Vorschriften enthält.

In diesem Fall zieht die Italienische Republik von den auf diese Weise festgesetzten Steuern die in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Einkommensteuer (gegebenenfalls einschließlich der Gewerbesteuer, soweit sie vom Ertrag erhoben wird) ab; der abzuziehende Betrag darf aber den Teil der italienischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis der genannten Einkünfte zu den gesamten Einkünften entspricht.

Kein Abzug wird jedoch gewährt, wenn die Einkünfte in der Italienischen Republik nach italienischem Recht auf Antrag des Empfängers der Einkünfte der im Abzugsweg erhobenen Steuer unterliegen.

b)Von der Bemessungsgrundlage der italienischen Steuer werden die Einkünfte aus Dividenden nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a ausgenommen, die an eine in der Italienischen Republik ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der italienischen Gesellschaft gehört.

(3) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Italienischen Republik sowie die in der Italienischen Republik gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Italienischen Republik besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf die Einkünfte aus Dividenden nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Italienischen Republik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)Die italienische Steuer, die nach dem Recht der Italienischen Republik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften aus der Italienischen Republik erhoben wird, wird auf die deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den nachstehenden Einkünften angerechnet:

i)Dividenden im Sinne des Artikels 10, soweit sie nicht unter Buchstabe a genannt sind;

ii)Zinsen im Sinne des Artikels 11;

iii)Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;

iv)Einkünfte und Vergütungen, die unter die Artikel 16 und 17 fallen.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung anzurechnende italienische Steuer darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Italienischen Republik besteuert werden können.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (4), (13) und (16) bis (18).

 

Art. 25 Gleichbehandlung.

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. Insbesondere werden den Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die der Besteuerung im anderen Vertragsstaat unterliegen, die Steuerbefreiungen, -freibeträge, -abzüge und -ermäßigungen auf Grund der Familienlasten gewährt, die den Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen gewährt werden.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

 

Art. 26[1] Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. (18) und (19).

 

Art. 27[1] Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um dieses Abkommen oder das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht, durchzuführen und die Steuerverkürzung zu verhindern. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen, falls die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine Einwendungen dagegen erhebt.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (20).

 

Art. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

 

Art. 29[1] Antrag auf Erstattung.

(1) Die in einem Vertragsstaat im Abzugsweg erhobenen Steuern werden auf Antrag des Steuerpflichtigen oder des Staates, in dem er ansässig ist, erstattet, wenn das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen eingeschränkt ist.

(2) Den Erstattungsanträgen, die innerhalb der nach dem Recht des zur Erstattung verpflichteten Vertragsstaats festgelegten Fristen zu stellen sind, ist eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiungen oder Ermäßigungen nach diesem Abkommen erfüllt sind.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieses Artikels nach Artikel 26 in gegenseitigem Einvernehmen.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (21).

 

Art. 30.

(gegenstandslos)

 

Art. 31[1] , [2] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Rom ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden auf

a)die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;

b)die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem ersten Januar das Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Das am 31. Oktober 1925 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern tritt mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft und findet nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden ist. Das gleiche gilt für das am 17. September 1968 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern bei den Unternehmungen der Luftfahrt.

(4) Ist aber in dem Abkommen vom 31. Oktober 1925 eine günstigere steuerliche Behandlung als in den Artikeln 11 und 12 dieses Abkommens vorgesehen, so kann das erstgenannte Abkommen auf Antrag der Betroffenen bis zum 31. Dezember 1992 Anwendung finden, vorausgesetzt, daß der Empfänger der in Frage stehenden Einkünfte der Nutzungsberechtigte im Sinne der Nummer 9 des Protokolls zu diesem Abkommen ist.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (22).

[2] In Kraft getreten am 27. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 59). – Zur rückwirkenden Anwendung bei in Italien ausgeübter nichtselbständiger Tätigkeit vgl. BMF-Schreiben v. 12. 1. 1989, 22. 12. 1989, 14. 1. 1992 und 30. 1. 1992.

 

Art. 32 Kündigung.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen vom fünften Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens an auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung auf

a)die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den Einkünften, die bis zum 31. Dezember des Kündigungsjahrs zu zahlen sind;

b)die anderen Einkommen- und Vermögensteuern, die für spätestens am 31. Dezember des genannten Jahres endende Veranlagungszeiträume erhoben werden.

 

Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Zu Art. 2:

Es besteht Einverständnis darüber, daß bei Einführung einer Vermögensteuer in der Italienischen Republik das Abkommen auch auf diese Steuer Anwendung findet.

(2) Zu den Art. 4 bis 23:

Eine Personengesellschaft gilt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 als in dem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates gegründet worden ist oder sich der Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit in diesem Staat befindet. Die in den Artikeln 6 bis 23 vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats gelten jedoch nur insoweit, als die Einkünfte aus diesem Staat oder das dort gelegene Vermögen der Besteuerung im erstgenannten Staat unterworfen sind.

(3) Zu Art. 4:

Gilt eine natürliche Person in einem Vertragsstaat nur während eines Teils des Jahres und im anderen Vertragsstaat während des übrigen Jahres als ansässig im Sinne des Artikels 4 (Wohnsitzwechsel), so endet die Steuerpflicht, sofern für diese die Ansässigkeit maßgebend ist, im erstgenannten Staat mit Ablauf des Tages, an dem der Wohnsitzwechsel stattgefunden hat. Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, sofern für diese die Ansässigkeit maßgebend ist, am Tag nach dem Wohnsitzwechsel.

(4) Zu den Art. 6 und 24:

Bei der Besteuerung von Einkünften aus deutschem Grundvermögen im Sinne des Artikels 6, die in der Bundesrepublik Deutschland der Steuer unterliegen, wird die Italienische Republik die Steuerbemessungsgrundlagen, die der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt werden, übernehmen, soweit sich nicht nach italienischem Recht eine niedrigere Besteuerung ergibt.

(5) Zu Art. 7:

a)Einer Betriebsstätte, die ganz oder teilweise aus einer Bauausführung oder Montage besteht, dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, auf Grund ihrer Bau- oder Montagetätigkeit nur die sich aus dieser Tätigkeit unmittelbar ergebenden Gewinne zugerechnet werden. Ihr dürfen auf Grund dieser Tätigkeit insbesondere keine Gewinne zugerechnet werden, die aus einer mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängig erfolgten Materiallieferung der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren.

b)Bei Verträgen, insbesondere Verträgen über die Planung, die Lieferung, den Einbau oder die Fertigung von Ausrüstungen gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Einrichtungen, oder bei öffentlichen Bauarbeiten werden, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte hat, die Gewinne der Betriebsstätte nicht unter Zugrundelegung des gesamten Vertragswerts, sondern nur unter Zugrundelegung desjenigen Teils des Vertrags ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Staat ausgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der in dem Staat ausgeführt wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, können nur in diesem Staat besteuert werden.

c)In bezug auf Absatz 3 besteht Einverständnis darüber, daß der Ausdruck „die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen“ solche Aufwendungen bedeutet, die mit der eigentlichen Tätigkeit der Betriebsstätte tatsächlich zusammenhängen.

(6) Zu Art. 8:

Dieser Artikel ist auch für die Gewinne anzuwenden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Vermietung von Containern für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr bezieht.

(7) Zu Art. 9:

Berichtigt ein Vertragsstaat die Gewinne eines Unternehmens nach Artikel 9, so nimmt der andere Staat eine Gegenberichtigung der Gewinne des verbundenen Unternehmens in diesem anderen Staat vor, soweit er anerkennt, daß die Berichtigung Bedingungen entspricht, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären. Die Gegenberichtigung wird nur gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 über das Verständigungsverfahren und den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Protokolls vorgenommen.

(8) Zu den Art. 10 und 11:

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

a)auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Rechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

b)bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

(9) Zu den Art. 10, 11 und 12:

Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist Nutzungsberechtiger im Sinne der Artikel 10, 11 und 12, wenn ihm das diesen Zahlungen zugrundeliegende Recht zusteht und ihm die Einkünfte hieraus nach dem Steuerrecht beider Staaten zuzurechnen sind.

(10) Zu den Art. 10, 11, 12 und 22:

In bezug auf Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 2 gilt, daß der darin enthaltene letzte Satz nicht so ausgelegt werden kann, daß die in den Artikeln 7 und 14 des Abkommens enthaltenen Grundsätze unberücksichtigt bleiben.

(11) Zu Art. 11:

Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1, die für Darlehen jeder Art gezahlt werden, die ein Bankinstitut einem anderen Bankinstitut gewährt, sind in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, von der Steuer befreit. Wird das innerstaatliche Recht eines der Vertragsstaaten geändert, so können die zuständigen Behörden gemeinsam beraten, um die in der vorstehenden Bestimmung vorgesehene Befreiung zu ändern.

(12) Zu Art. 13:

Besteuert ein Vertragsstaat anläßlich des Wegzugs einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Wertzuwachs einer wesentlichen Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft, so legt der andere Staat im Falle einer späteren Veräußerung dieser Beteiligung, sofern er den Gewinn aus einer solchen Veräußerung nach Absatz 4 besteuert, als Anschaffungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Betrag zugrunde, den der erstgenannte Staat als fiktiven Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs der natürlichen Person ermittelt hat. Der Ausdruck „wesentliche Beteiligung“ bedeutet eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft.

(13) Zu den Art. 15 und 24:

Ungeachtet des Artikels 15 können die Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können ungeachtet des Artikels 24 auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Dieser Staat rechnet die Steuer des anderen Staates nach den Grundsätzen des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b an. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.

(14) Zu Art. 19:

a)Artikel 19 Absätze 1 und 2 sind auch auf die Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die das „Ente Nazionale Italiano per il Turismo (E. N. I. T.)“ und das „Istituto Nazionale per il Commercio Estero (I. C. E.)“ an ihre Bediensteten zahlen. Dieselben Bestimmungen sind auch auf die Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die die Deutsche Zentrale für Tourismus und die Deutsch-Italienische Handelskammer an ihre Bediensteten zahlen, sofern die Vergütungen und Ruhegehälter aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt werden und in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliegen.

b)Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ist nur auf die nach dem 1. Januar 1990 geschlossenen Verträge anzuwenden.

c)

i)Artikel 19 Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die an Personen italienischer Staatsangehörigkeit (auch wenn sie zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen), die ihre Tätigkeit bei italienischen kulturellen Einrichtungen oder an Schulen ausüben, gezahlt werden, sofern diese Vergütungen aus italienischen öffentlichen Kassen gezahlt werden und in der Italienischen Republik der Besteuerung unterliegen.

ii)Artikel 19 Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die an Personen deutscher Staatsangehörigkeit (auch wenn sie zugleich die italienische Staatsangehörigkeit besitzen) gezahlt werden, die ihre Tätigkeit bei deutschen kulturellen Einrichtungen oder an Schulen ausüben, sofern diese Vergütungen aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt werden und in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliegen.

d)Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Bediensteten anderer ähnlicher Einrichtungen ausdehnen.

e)Bei Ruhegehältern und allen anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezügen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats an Personen gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind und dessen Staatsangehörigkeit besitzen,

i)wird die italienische Steuer nur auf den Betrag erhoben, der nach deutschem Recht zu besteuern wäre, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland ansässig wäre;

ii)darf die nach deutschem Recht ermittelte Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer den Betrag nicht übersteigen, der der italienischen Steuer unterliegen würde.

Die zuständigen Behörden regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(15) Zu Art. 22:

Die Vergütungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für den Unterhalt einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person, auch eines Kindes, gezahlt werden, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(16) Zu Art. 24:

a)Wird in der Italienischen Republik eine Vermögensteuer eingeführt, so wird die in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhobene deutsche Vermögensteuer nach Artikel 24 Absatz 2 von der italienischen Vermögensteuer abgezogen.

b)Verwendet eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats zur Ausschüttung von Dividenden, so schließt Artikel 24 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts des einen oder des anderen Vertragsstaats nicht aus.

c)Der von einem Vertragsstaat nach Artikel 24 Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe b anzurechnende Gesamtbetrag wird nicht ermäßigt, wenn der andere Vertragsstaat zum Ausgleich einer Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes seine im Abzugsweg erhobene Steuer auf Dividenden aufhebt.

d)Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe a gelten die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus dem anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind.

e)Bezieht eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person zwischen dem 1. Januar 1989 und dem Zeitpunkt, ab dem das Abkommen nach Artikel 31 Absatz 2 anzuwenden ist, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 11 des Abkommens vom 31. Oktober 1925 auch in diesem Staat besteuert werden. Dieser Staat vermeidet eine Doppelbesteuerung dadurch, daß er die im Staate der Arbeitsausübung erhobene Steuer auf seine eigene Steuer von diesen Einkünften anrechnet. Die Grundsätze des Artikels 24 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b gelten entsprechend.

(17) Zu den Art. 24 und 6 bis 22:

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Artikel 24 und 6 bis 22 des Abkommens die Bundesrepublik Deutschland nicht hindern,

a)bei deutschen Staatsangehörigen, die unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 fallen, aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Einkünfte und dort belegenes Vermögen nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu besteuern; dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens als in der Italienischen Republik ansässig gelten und lediglich deshalb nicht unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 fallen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland noch einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Hierbei besteht Einverständnis darüber, daß die in der Italienischen Republik erhobene Einkommensteuer keine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 darstellt. Das gilt nicht für Personen, die nur mit den Einkünften aus italienischen Quellen besteuert werden;

b)die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind.

Die Besteuerung dieser Einkünfte oder dieser Vermögenswerte durch die Italienische Republik nach den Bestimmungen des Abkommens bleiben hiervon unberührt.

Die Bundesrepublik Deutschland rechnet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die italienische Steuer an, die nach den Bestimmungen des Abkommens von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhoben wird. Die deutsche Steuer kann jedoch in der Höhe erhoben werden, wie sie sich aus der Anwendung des Abkommens ergäbe.

(18) Zu den Art. 24 und 26:

In bezug auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 26 gilt folgende Regelung: Werden Einkünfte in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich qualifiziert oder unterschiedlich zugerechnet und kann dieser Unterschied nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Artikel 26 beseitigt werden, so gilt folgendes:

a)Würden die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert, so vermeidet die Bundesrepublik Deutschland diese Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe b;

b)würden die betreffenden Einkünfte in der Italienischen Republik nicht oder nur ermäßigt besteuert und gleichzeitig von der deutschen Steuer befreit, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte nicht eine Steuerbefreiung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a, sondern eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe b.

(19) Zu Art. 26:

Der Ausdruck „unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht. .. vorgesehenen Rechtsmittel“ in Artikel 26 Absatz 1 bedeutet, daß die Eröffnung des Verständigungsverfahrens das innerstaatliche Rechtsmittel nicht ersetzen kann.

(20) Zu Art. 27:

In bezug auf den in Artikel 27 vorgesehenen Informationsaustausch besteht Einverständnis darüber, daß dieser Austausch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beider Vertragsstaaten erfolgt, durch das die Richtlinie 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern umgesetzt worden ist oder zukünftige EWG-Richtlinien auf diesem Gebiet umgesetzt werden.

(21) Zu Art. 29:

a)Der Quellensteuerabzug für Lizenzgebühren nach Artikel 12 des Abkommens kann auf Antrag des Gläubigers der Lizenzgebühren zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz statt dem im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Satz vorgenommen werden. Der Antrag kann jedoch auch vom Schuldner der Lizenzgebühren oder von einem Dritten gestellt werden, wenn diese von dem Gläubiger hierzu schriftlich bevollmächtigt sind und die Vollmacht der zuständigen Steuerbehörde vorgelegt wird. Für die Anträge sind die hierzu vorgesehenen Vordrucke zu verwenden, die vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit der Wohnsitzbestätigung des Staates, in dem der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger der Lizenzgebühren ansässig ist, versehen sein müssen.

Für alle anderen Einkünfte, die einem Quellensteuerabzug unterliegen, kann ein ähnliches Verfahren nach Artikel 29 Absatz 3 eingeführt werden.

b)Artikel 29 Absatz 3 schließt nicht die Auslegung aus, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen auch andere Verfahren für die Anwendung der Steuerermäßigungen, zu denen das Abkommen berechtigt, festlegen können.

(22) Zu Art. 31:

a)Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g findet nur auf Bauausführungen und Montagen Anwendung, die nach Inkrafttreten des Abkommens begonnen werden.

b)Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens findet Nummer 16 Buchstabe e dieses Protokolls ab 1. Januar 1989 Anwendung.

(23)

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, die besonderen Schwierigkeiten, die sich ergeben können, wenn das Abkommen zu einer neuen Aufteilung der Besteuerungsrechte führt, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das alte Abkommen unterschiedlich ausgelegt wurde.

 

 

Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen

Vom 9. Juni 1938

Art. 1 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

Dieses Abkommen bezieht sich auf die Steuern, die Gegenstand eines zwischen den beiden Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sind.

 

Art. 2 [Gegenseitige Amts- und Rechtshilfe]

Beide Staaten verpflichten sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, in allen Steuersachen sowohl bei der Ermittlung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung einander Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

 

Art. 3 [Amts- und Rechtshilfeersuchen]

In Steuersachen erfolgt die Übermittlung aller Amts- und Rechtshilfeersuchen in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Finanzministerien der beiden Staaten.

 

Art. 4 [Ersuchungsschreiben]

(1) Alle Ersuchungsschreiben nebst den beigefügten Schriftstücken werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt und von einer Übersetzung in der Sprache des ersuchten Staates begleitet.

(2) In dem Ersuchungsschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf der Beteiligten sowie, im Falle der Zustellung, die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstücks anzugeben.

 

Art. 5 [Zustellung]

(1) Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates Sorge zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im Absatz 2 vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.

(2) Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist das zuzustellende Schriftstück in der durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form zuzustellen.

 

Art. 6 [Nachweis der Zustellung]

Die Zustellung wird entweder durch ein mit Datum versehenes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben, nachgewiesen.

 

Art. 7 [Durchführung der Rechtshilfe]

(1) Die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde des ersuchten Staates ist verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörde des ersuchten Staates. Auch die Formen der Erledigung richten sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

(2) Die Anwendung eines im Gebiet des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.

(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind berechtigt, sich bei der Handlung nach den allgemeinen, in dem ersuchten Staat maßgebenden Vorschriften vertreten zu lassen oder ihr beizuwohnen.

 

Art. 8 [Gebühren und Auslagen]

Für die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen werden dem anderen Staat keinerlei Gebühren oder Auslagen erstattet; ausgenommen sind vorbehaltlich anderer Übereinkunft die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

 

Art. 9 [Beitreibungsverfahren]

Auf die Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, soweit nicht in den Artikeln 10 bis 12 etwas Abweichendes angeordnet ist.

 

Art. 10 [Vollstreckung]

(1) Unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Steuersachen sind auf Antrag, der von der Obersten Finanzverwaltungsbehörde des einen Staates an die gleiche Behörde des anderen Staates zu richten ist, kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Anerkennung muß ausdrücklich ausgesprochen werden.

(2) Die im vorstehenden Absatz bezeichneten Verfügungen werden ohne vorherige Anhörung der Parteien gemäß der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird.

(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, daß die Verfügung unanfechtbar geworden ist; die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch die Oberste Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates zu bescheinigen.

(4) Als Grundlage der Vollstreckung können an Stelle der im Absatz 1 bezeichneten Verfügungen Rückstandsausweise nach näherer Vereinbarung der Obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten treten.

 

Art. 11 [Einstweilige Sicherstellung]

Auf Grund von vollstreckbaren Verfügungen, die noch nicht unanfechtbar geworden sind, kann gegenüber Angehörigen des ersuchenden Staates einstweilige Sicherstellung im Wege der Beschlagnahme verlangt werden. Der Betroffene ist berechtigt, die Aufhebung der Beschlagnahme durch Leistung einer Sicherheit herbeizuführen, deren Art und Höhe in dem Ersuchen bestimmt sein müssen. Artikel 10 findet entsprechende Anwendung.

 

Art. 12 [Durchführung der Vollstreckung]

Dem Ersuchen um eine bestimmte Art der Vollstreckung oder Sicherstellung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates zulässig ist. Im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Recht des ersuchten Staates.

 

Art. 13 [Ausnahmen von der Amts- und Rechtshilfe]

(1) Die Amts- und Rechtshilfe wird nicht gegen Angehörige des ersuchten Staates gewährt, die innerhalb des Gebietes dieses Staates ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Diese Bestimmung gilt nicht:

a)für die Amts- und Rechtshilfe zur Durchführung von Steueransprüchen, die gegen den Steuerpflichtigen in einem Zeitpunkt begründet waren, zu dem er die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besaß oder zu dem er den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebstätte in diesem Staat hatte, und

b)ferner nicht für die Amts- und Rechtshilfe zur Durchführung von Steueransprüchen in Fällen, in denen die aus den inneren Vorschriften der beiden Staaten sich ergebende Doppelbesteuerung auf Grund eines Abkommens zwischen den beiden Staaten über Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert ist.

(2) Die Amts- und Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der Staat, der um die Hilfeleistung ersucht ist, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

(3) Ersuchen, auf Grund deren im Gebiet des ersuchten Staates zulässige Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten von Personen, die nicht als Steuerpflichtige beteiligt sind, eingezogen werden sollen, können abgelehnt werden, soweit der ersuchende Staat nach seiner eigenen Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten zu verlangen. Das gleiche gilt für Ersuchen, die auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet sind, sofern die Kenntnis dieser Verhältnisse oder Beziehungen nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen ist, die in dem Gebiet des ersuchenden Staates nicht bestehen, sowie für Ersuchen aller Art, soweit ihnen nur unter Verletzung eines Geschäfts-, Betriebs- oder Gewerbegeheimnisses genügt werden könnte.

 

Art. 14 [Unterrichtung der ersuchenden Behörde]

(1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen wird, ist die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.

 

Art. 15 [Amtsverschwiegenheit]

Auf die Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie auf sonstige Mitteilungen, die im Wege der Amts- und Rechtshilfe einem Staat zugehen, finden die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung Anwendung.

 

Art. 16 [Keine Beglaubigung finanzgerichtlicher Urkunden]

(1) Die von den für Steuersachen zuständigen Gerichtsbehörden des einen Staates aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichtsbehörde versehen sind, zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).

(2) Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber oder von einer sonst zuständigen Person unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem die Gerichtsbehörde angehört.

 

Art. 17 [Keine Beglaubigung von Urkunden der Finanzbehörden]

(1) Urkunden, die von der Obersten oder einer höheren Finanzverwaltungsbehörde des einen der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).

(2) Die beiden Staaten werden die in Betracht kommenden Behörden in einem Verzeichnis bekanntgeben, das im beiderseitigen Einverständnis jederzeit auf dem Verwaltungswege geändert oder ergänzt werden kann.

 

Art. 18[1] [Vereinbarungen der obersten Finanzbehörden]

Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten können unmittelbare Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über die Behandlung von Geldleistungen anderer Art auf steuerlichem Gebiet sowie über die Umrechnung und die Abführung der beizutreibenden Beträge vereinbaren.


[1] Die auf Grund des Art. 18 ergangene VO zur Durchführung des Abkommens ist anschließend abgedruckt.

 

Art. 19[1] [Inkrafttreten; Kündigung]

Dieses Abkommen, ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Berlin ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der vertragschließenden Staaten spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert das Abkommen mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.


[1] In Kraft getreten am 23. Januar 1939 (RGBl. II S. 124), Wiederanwendung seit 1. 10. 1954 (BGBl. 1956 II S. 2154).

 

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien abgeschlossenen Abkommens über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bilden sollen:

1. Auf dem Gebiet der Beitreibung gilt die Gegenseitigkeit als gegeben. Im übrigen gilt die eine Voraussetzung für die Erledigung der Amts- und Rechtshilfeersuchen bildende Gegenseitigkeit als vorliegend, wenn dem einzelnen Amts- und Rechtshilfeersuchen eine Erklärung der für die Übermittlung des Ersuchens zuständigen Behörde beigefügt ist, in der amtlich festgestellt wird, daß einem entsprechenden Ersuchen nach dem Recht des ersuchenden Staates genügt werden wird.

2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind die bei Durchführung des Abkommens anzufertigenden Übersetzungen zu beglaubigen, und zwar durch die ersuchende oder die für die Übermittlung des Ersuchens zuständige Behörde oder durch einen vereidigten oder öffentlich bestellten Dolmetscher der ersuchenden oder des ersuchten Staates.

3. Eine Übersendung von Akten kann grundsätzlich nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens der beiden Obersten Finanzverwaltungsbehörden; das Ersuchen um Übermittlung von Akten soll indessen nur gestellt werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden Staates es erheischen. Unberührt bleibt die Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene Akten beizugeben, die der Durchführung der Ersuchen dienen sollen.

4. Steht fest, daß die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird, so wird das Ersuchen unter Beifügung einer Bescheinigung hierüber an die ersuchende Behörde zurückgeleitet.

5. Die beizutreibenden Steuerforderungen gelten in dem ersuchten Staat nicht als bevorrechtigt.

6. Ersuchen um Vollstreckung sollen nur gestellt werden, insoweit feststeht, daß Beitreibungsmöglichkeiten im ersuchenden Staat nicht bestehen.

7. Das Abkommen findet keine Anwendung auf Arrestanordnungen vor Erlaß von Steuerbescheiden.

8. Die Amts- und Rechtshilfe, welche in diesem Abkommen vereinbart ist, wird nicht zur Durchführung von Ansprüchen gewährt, die sich auf die Zeit vor dem 1. Januar des Jahres beziehen, das dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vorangeht.

9. Zweifel oder Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden im Einvernehmen zwischen den Obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten geklärt werden.

 

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