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Holger J. Haberbosch
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Japan

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern[1]

Vom 22. April 1966

(BGBl. 1967 II S. 872)

In der Fassung des Revisionsprotokolls vom 17. April 1979 (BGBl. 1980 II S. 1183) und des 2. Änderungsprotokolls vom 17. Februar 1983 (BGBl. II S. 195)


[1] Abgefaßt in Deutsch, Japanisch und Englisch, wobei jeder Text verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

Art. 2[1] [Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind: in der Bundesrepublik Deutschland:

a)die Einkommensteuer,

b)die Körperschaftsteuer,

c)die Gewerbesteuer und

d)die Vermögensteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); in Japan:

a)die Einkommensteuer,

b)die Körperschaftsteuer,

c)die örtlichen Einwohnersteuern und

d)die Unternehmensteuer

(im folgenden als „japanische Steuer“ bezeichnet).

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle anderen Steuern, die den im vorstehenden Absatz genannten Steuern ihrem Wesen nach ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem der Vertragsstaaten eingeführt werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Gewinns gelten entsprechend für die deutsche Gewerbesteuer, die japanischen örtlichen Einwohnersteuern und die japanische Unternehmensteuer, soweit diese Steuern nicht nach dem Einkommen oder dem Gewinn bemessen werden.


[1] Art. 2 Abs. 1 neugef. durch das Revisionsprotokoll v. 17. 4. 1979 (BGBl. 1980 II S. 1183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes v. 2. 9. 1980 und Fußnote zu Art. 29.

Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik“ die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

b)bedeutet der Ausdruck „Japan“, im geographischen Sinne verwendet, den gesamten Geltungsbereich des japanischen Steuerrechts;

c)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik oder Japan;

d)bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer oder die japanische Steuer;

e)umfaßt der Ausdruck „Person“ auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

h)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“

1.in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;

2.in bezug auf Japan alle natürlichen Personen, die die japanische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, die nach japanischem Recht gegründet oder errichtet worden sind, sowie alle Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die für die japanische Besteuerung wie nach japanischem Recht gegründete oder errichtete juristische Personen behandelt werden;

i)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Japans den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens in einem Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.

 

Art. 4 [Ansässige Person]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so bestimmen die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen den Vertragstaat, in dem diese Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt.

Art. 5 [Betriebstätte]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte,

f)ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Vertragstaat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

 

Art. 6 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über unbewegliches Vermögen Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

 

Art. 7 [Unternehmensgewinne]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates sind von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Bei Anwendung dieses Artikels wird eine nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtete Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik wie eine in der Bundesrepublik ansässige juristische Person behandelt.

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

 

Normabkürzung Normtitel letzte Änderung, Verkündungsstand Normgeber
Japan DBA1966/79/83 DBA Japan

Art. 8[1] [Seeschiffahrt und Luftfahrt, Containerverkehr]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind von der Steuer des anderen Vertragsstaats befreit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer anderen internationalen Betriebsgesellschaft.

(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Vermietung von Containern, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und der dazugehörigen Ausrüstung für die Beförderung der Container sind von der Steuer des anderen Vertragsstaats befreit.

(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr eingesetzt werden, sind in Japan von der Steuer vom festen Vermögen befreit.

(5) Container, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und die dazugehörige Ausrüstung für die Beförderung der Container sind, soweit sie einem Unternehmen gehören, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, in Japan von der Steuer vom festen Vermögen befreit.


[1] Art. 8 Abs. 3 neugef. durch das Revisionsprotokoll v. 17. 4. 1979 (BGBl. 1980 II S. 1183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes v. 2. 9. 1980 und Fußnote zu Art. 29; neue Abs. 3 und 5 eingef., bish. Abs. 3 wird Abs. 4 durch das 2. Änderungsprotokoll v. 17. 2. 1983 (BGBl. 1984 II S. 194); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes v. 4. 3. 1984 und Fußnote zu Art. 29.

Art. 9 [Verbundene Unternehmen]

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

Art. 10[1] , [2] [Dividenden]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in Japan ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft zahlt, die japanische Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Gesellschaft, die diese Dividenden empfängt, während der der Dividendenzahlung unmittelbar vorausgehenden 12 Monate mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehörten.

(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfaßt auch die Einkünfte, die ein Stiller Gesellschafter (a sleeping partner) aus seiner Beteiligung als Stiller Gesellschafter bezieht.

(6) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Vertragstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Vertragstaat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Vertragstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(8) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die ein Stiller Gesellschafter aus seiner Beteiligung als Stiller Gesellschafter bezieht, in dem Vertragstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden, vorausgesetzt, daß die Zahlung, die zu diesen Einkünften führt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Schuldners abzugsfähig ist.


[1] Art. 10 Abs. 3 neugef., Abs. 5 2. Halbsatz geänd., Abs. 8 eingef. durch das Revisionsprotokoll v. 17. 4. 1979 (BGBl. 1980 II S. 1183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes v. 2. 9. 1980 und Fußnote zu Art. 29.

[2] Vgl. auch den Notenwechsel zum Revisionsprotokoll 1979.

 

Art. 11 [Zinsen]

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person für auf dem Markt dieses anderen Vertragstaates ausgegebene Schuldverschreibun-gen gezahlt werden, von der Steuer des erstgenannten Vertragstaates be-freit, wenn die Regierung des erstgenannten Vertragstaates (im Falle der Bundesrepublik auch ein Land) diese Schuldverschreibungen ausgegeben hat oder für die Rückzahlung des Kapitals oder die Zinszahlungen aus diesen Schuldverschreibungen bürgt.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 sind

a)Zinsen, die aus der Bundesrepublik stammen und an die Bank von Japan oder an die Japanische Export-Import Bank gezahlt werden, von der deutschen Steuer befreit;

b)Zinsen, die aus Japan stammen und an die Deutsche Bundesbank oder an die Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt werden, von der japanischen Steuer befreit.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst (im Falle der Bundesrepublik auch ein Land), eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Art. 12[1] [Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen (ausgenommen Container, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und die dazugehörige Ausrüstung für die Beförderung der Container) oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst (im Falle der Bundesrepublik auch ein Land), eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.


[1] Art. 12 Abs. 3 Klammerzusatz eingef. durch das 2. Änderungsprotokoll v. 17. 2. 1983 (BGBl. 1984 II S. 194); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes v. 4. 3. 1984 und Fußnote zu Art. 29.

 

Art. 13 [Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen]

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden. Bezieht jedoch eine in einem Vertragstaat ansässige Person Gewinne aus der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen oder aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge dient, so sind diese Gewinne von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit.

(3) Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens bezieht, sind von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit.

 

 

Art. 14 [Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit]

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, sind von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

 

Art. 15 [Einkünfte aus unselbständiger Arbeit]

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderern Vertragstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit, wenn

a)der Empfänger sich in dem anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Vertragstaat ansässig ist,

und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Vertragstaat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeführt wird, das ein Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragstaat besteuert werden.

Art. 16 [Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen]

Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder der geschäftsführenden Organe einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

 

Art. 17 [Künstler und Sportler]

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat die Darbietungen eines in Absatz 1 erwähnten berufsmäßigen Künstlers oder Sportlers, so können die Gewinne aus dem Erbringen dieser Darbietungen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn der auftretende berufsmäßige Künstler oder Sportler dieses Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrscht.

 

Art. 18 [Ruhegehälter]

Vorbehaltlich des Artikels 19 sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit.

 

Art. 19 [Bezüge im öffentlichen Dienst]

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von der Bundesrepublik, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von der Bundesrepublik, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für gegenwärtige oder frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können in der Bundesrepublik besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der japanischen Steuer befreit, wenn der Empfänger deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von Japan oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem Sondervermögen, zu dem Japan oder eine seiner Gebietskörperschaften Beiträge leistet, an eine natürliche Person für gegenwärtige oder frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können in Japan besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der deutschen Steuer befreit, wenn der Empfänger japanischer Staatsangehöriger ist.

(3) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht wird, finden die Artikel 15, 16, 17 und 18 Anwendung.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen oder Ruhegehälter, die die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost zahlen.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für Vergütungen oder Ruhegehälter, die die Japanischen Staatsbahnen, die Öffentliche Nippon Telegraph- und Telephongesellschaft und die Japanische Monopolgesellschaft zahlen.

(6) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die die Bundesrepublik, ein Land oder eine ihrer Gebietskörperschaften einer natürlichen Person als Entschädigung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, sind von der japanischen Steuer befreit.

(7) Wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die Japan einer natürlichen Person auf Grund der Gesetze über die Repatriierungsbeihilfen, die Unterstützung von Familienangehörigen nicht repatriierter Personen oder die Unterstützung von Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen leistet, sind von der deutschen Steuer befreit.

(8) Die Anwendung dieses Artikels wird nicht durch Artikel 1 begrenzt.

 

Art. 20 [Vorübergehende Lehrtätigkeit]

(1) Hochschullehrer oder Lehrer, die sich vorübergehend in einen Vertragstaat begeben, um dort an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt höchstens zwei Jahre lang eine Lehrtätigkeit auszuüben und die in dem anderen Vertragstaat ansässig sind oder unmittelbar vorher dort ansässig waren, sind mit den Vergütungen für die Lehrtätigkeit von der Steuer des erstgenannten Vertragstaates befreit.

(2) Die Anwendung dieses Artikels wird nicht durch Artikel 1 begrenzt.

 

Art. 21 [Studium und Ausbildung]

(1) Erhält ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war, Zahlungen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung, so sind diese Zahlungen von der Steuer des erstgenannten Vertragstaates befreit, sofern sie ihm von außerhalb dieses erstgenannten Vertragstaates zufließen.

(2) Die Anwendung dieses Artikels wird nicht durch Artikel 1 begrenzt.

 

Art. 22 [Sonstige Einkünfte]

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person sind von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit.

Art. 22 A[1] [Besteuerung des Vermögens]

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, das einer in einem Vertragstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragstaat liegt, kann im anderen Vertragstaat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für die Ausübung eines freien Berufes im anderen Vertragstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Vertragstaat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die einem Unternehmen eines Vertragstaates gehören und von ihm im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, sind von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person sind von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit.


[1] Art. 22 A eingef. durch das Revisionsprotokoll v. 17. 4. 1979 (BGBl. 1980 II S. 1183), in Kraft seit 10. 11. 1980 (BGBl. II S. 1426). Zur Anwendung vgl. Art. 2 des vor dem DBA abgedruckten Ratifikationsgesetzes v. 2. 9. 1980 und Fußnote zu Art. 29.

 

Art. 23[1] [Vermeidung der Doppelbesteuerung]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer in der Bundesrepublik wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans sowie die in Japan gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden können; für die in Artikel 16 erwähnten Vergütungen gilt dies nur, wenn die Vergütungen in Japan zu versteuern sind. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn sie einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Japan ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung ausgenommen wären.

b)Auf die deutsche Steuer vom Einkommen, die von den nachstehenden Einkünften erhoben wird, wird unter Beachtung der Bestimmungen des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach japanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte zu zahlen ist:

1.Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5, die nicht unter Buchstabe a fallen;

2.Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 5;

3.Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3;

4.Einkünfte, für die Artikel 17 Absatz 2 gilt;

5.Vergütungen einschließlich Ruhegehälter, für die Artikel 19 Absatz 2 gilt, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist, die nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzt.

c)Verwendet eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans zur Ausschüttung, so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung der Ausschüttungsbelastung durch die Bundesrepublik nicht aus.

(2) Unter Beachtung der Bestimmungen des japanischen Rechts über die Anrechnung von im Ausland zu zahlenden Steuern auf die japanische Steuer wird die deutsche Steuer, die unmittelbar oder im Abzugswege in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu zahlen ist, auf die japanische Steuer angerechnet.


[1] Art. 23 Abs. 1 Buchst. a neugef., Buchst. c eingef. durch das Revisionsprotokoll v. 17. 4. 1979 (BGBl. 1980 II S. 1183), in Kraft seit 10. 11. 1980 (BGBl. II S. 1426). Zur Anwendung vgl. Art. 2 des vor dem DBA abgedruckten Ratifikationsgesetzes v. 2. 9. 1980 und Fußnote zu Art. 29.

 

Art. 24 [Gleichbehandlung]

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Vertragstaates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragstaates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solcher Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragstaates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

(5) Die Anwendung dieses Artikels wird nicht durch Artikel 1 begrenzt.

Art. 25 [Rechtsbehelf; Verständigungsverfahren]

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten getroffenen Maßnahmen für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht dieser Vertragstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zum Zwecke der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

 

Art. 26 [Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der Steuern befaßt sind, für die dieses Abkommen gilt.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat:

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;

b)Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Art. 27 [Diplomaten und Konsularbeamte]

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

 

Art. 28

(gegenstandslos)

 

 

 

Art. 29[1] [Inkrafttreten; Anwendung]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Tokio ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: in der Bundesrepublik:

– auf die deutsche Steuer, die für den Veranlagungszeitraum, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und für die darauf folgenden Veranlagungszeiträume erhoben wird;

in Japan:

– auf Einkommen, das in den Steuerjahren bezogen wird, die am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, oder danach enden, und auf die Steuer vom festen Vermögen, die für das Finanzjahr, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und für die folgenden Finanzjahre erhoben wird.


[1] In der ursprünglichen Fassung in Kraft getreten am 9. Juni 1967 (BGBl. II S. 2028); idF des Revisionsprotokolls v. 17. 4. 1979 in Kraft seit 10. November 1980 (BGBl. II S. 1426). In dieser Fassung ist das Abkommen anzuwenden:

in der Bundesrepublik Deutschland:

a)auf die Vermögensteuer, die für die am oder nach dem 1. Januar 1974 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben wird,

b)auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar 1977 für die am oder nach dem 1. Januar 1977 endenden Geschäftsjahre gezahlt werden, und

c)auf andere Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1977 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

in Japan:

a)auf Einkommen, das in den Steuerjahren bezogen wird, die am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt, oder danach beginnen, und

b)auf die Steuer vom festen Vermögen, die für das Finanzjahr, in dem das Protokoll in Kraft tritt, und für die folgenden Finanzjahre erhoben wird.

Das 2. Änderungsprotokoll ist in Kraft seit 4. Mai 1984 (BGBl. II S. 567). In dieser Fassung ist das Abkommen anzuwenden:

in der Bundesrepublik Deutschland:

auf Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

in Japan:

a)auf Einkommen, das in den am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnenden Steuerjahren bezogen wird, und

b)auf die Steuer vom festen Vermögen, die für das Finanzjahr, in dem das Protokoll in Kraft tritt, und für die folgenden Finanzjahre erhoben wird.

 

Art. 30 [Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden: in der Bundesrepublik:

– auf die deutsche Steuer, die für die Veranlagungszeiträume erhoben wird, die auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

in Japan:

– auf Einkommen, das in den Steuerjahren bezogen wird, die am 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs oder danach enden, und auf die Steuer vom festen Vermögen, die für die auf das Kündigungsjahr folgenden Finanzjahre erhoben wird.

 

Notenwechsel zum Revisionsprotokoll 1979

1. Wortlaut der japanischen Bestätigungsnote:

Tokyo, den 17. April 1979

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang der heutigen Note Eurer Exzellenz zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf das am 22. April 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern sowie auf das heute unterzeichnete Protokoll zur Änderung und Ergänzung dieses Abkommens Bezug zu nehmen und Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, daß zwischen den beiden Regierungen folgende Vereinbarung getroffen wurde:

Zu Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten und ergänzten Fassung kommen die beiden Regierungen wie folgt überein: Begrenzt die Bundesrepublik Deutschland in einem Abkommen mit einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, künftig seine im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden auf einen niedrigeren als den in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Satz, so werden die beiden Regierungen die genannten Bestimmungen im Hinblick auf eine gleiche Behandlung überprüfen.

Ich beehre mich ferner, Eure Exzellenz zu bitten, die vorstehende Vereinbarung im Namen Ihrer Regierung zu bestätigen.

Diese Note ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefaßt; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.“

Ich beehre mich ferner, die in der Note Eurer Exzellenz enthaltene Vereinbarung im Namen der japanischen Regierung zu bestätigen.

Diese Note ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefaßt; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

(Unterschrift)

Seiner Exzellenz

dem außerordentlichen

und bevollmächtigten Botschafter

der Bundesrepublik Deutschland

2. Wortlaut der japanischen Bestätigungsnote:

Tokyo, den 17. April 1979

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang der heutigen Note Eurer Exzellenz zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf das am 22. April 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern sowie auf das heute unterzeichnete Protokoll zur Änderung und Ergänzung dieses Abkommens Bezug zu nehmen und Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, daß zwischen den beiden Regierungen folgende Vereinbarung getroffen wurde:

Zu Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens in der durch das Protokoll geänderten und ergänzten Fassung besteht Einverständnis darüber, daß der Ausdruck ‚Dividenden‘ die Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen umfaßt, wenn die Einkünfte nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die die Zahlung leistende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, und daß daher die Einkünfte in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel besteuert werden.

Ich beehre mich ferner, Eure Exzellenz zu bitten, die vorstehende Vereinbarung im Namen Ihrer Regierung zu bestätigen.

Diese Note ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefaßt; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.“

Ich beehre mich ferner, die in der Note Eurer Exzellenz enthaltene Vereinbarung im Namen der japanischen Regierung zu bestätigen.

Diese Note ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefaßt; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

(Unterschrift)

Seiner Exzellenz

dem außerordentlichen

und bevollmächtigten Botschafter

der Bundesrepublik Deutschland

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