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Holger J. Haberbosch
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Jemen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 2. März 2005

(BGBl. 2006 II S. 539)

FNA –


[1] Abgefasst in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Art. 1.

(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:

a)in der Bundesrepublik Deutschland

i)die Einkommensteuer,

ii)die Körperschaftsteuer,

iii)die Gewerbesteuer,

iv)die Vermögensteuer

(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b)in der Republik Jemen

i)die Einkommensteuer

ii)die Vermögensteuer

(im Folgenden als „jemenitische Steuer“ bezeichnet).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle anderen von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erhobenen Steuern, die hinsichtlich des Steuergegenstands und der Besteuerungsgrundlage den genannten Steuern gleichen oder ähnlich sind.

 

Art. 2.

(1) Der Ausdruck „Luftfahrt“ bedeutet die Beförderung von Personen, Waren, Gepäck, Post und Tieren auf dem Luftweg durch Eigner oder Charterer von Luftfahrzeugen einschließlich des Verkaufs von Flugkarten und ähnlichen Dokumenten sowie jede sonstige mit dieser Beförderung unmittelbar verbundene Tätigkeit.

(2) Der Ausdruck „Unternehmen eines Vertragsstaates“ bedeutet die von beiden Vertragsstaaten bezeichneten Luftfahrtunternehmen dieser Staaten.

(3) Der Ausdruck „internationaler Verkehr“ bedeutet jede Beförderung, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates auf dem Luftweg durchgeführt wird, soweit die Luftfahrzeuge nicht ausschließlich zwischen Orten innerhalb des anderen Vertragsstaates eingesetzt werden.

(4) Der Ausdruck „zuständige Behörden“ bedeutet auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat, und auf Seiten der Republik Jemen das Ministerium der Finanzen.

(5) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

 

Art. 3.

(1) 1Einkünfte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus dem internationalen Verkehr bezieht, sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit. 2Unter den gleichen Voraussetzungen sind Luftfahrzeuge und das deren Betrieb dienende bewegliche Vermögen von der Vermögensteuer befreit.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Zinsen aus Guthaben, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr zusammenhängen, als Gewinne aus dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge.

(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für die Beteiligungen eines Vertragsstaates an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem sonstigen internationalen Betriebszusammenschluss auf dem Gebiet der Luftfahrt.

 

Art. 4.

(1) 1Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, vorlegen. 2Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 2Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, ggf. durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

 

 

Art. 5. [1]

(1) Für die Republik Jemen sind mit der Unterzeichnung dieses Abkommens die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland bedarf dieses Abkommen zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation.

(3) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Republik Jemen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf die Steuern, die für das Steuerjahr 1982 und die folgenden Steuerjahre erhoben werden können oder erhoben werden.


[1] In Kraft getreten am 23. Januar 2007 (BGBl. II S. 214).

 

Art. 6.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall tritt das Abkommen am 1. Januar des Jahres außer Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgte.

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