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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Jersey

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften

Vom 4. Juli 2008

(BGBl. 2009 II S. 590)

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer oder beiden Vertragsparteien ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen.

(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer und

die Gewerbesteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

b)auf Seiten von Jersey:

die Einkommensteuer (income tax).

(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Unter das Abkommen fallende Einkünfte.

Dieses Abkommen gilt für Einkünfte, die in den Artikeln 6 bis 8 behandelt werden.

Art. 4 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke „Vertragspartei“ und „die andere Vertragspartei“ je nach Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Regierung von Jersey;

b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

c) bedeutet der Ausdruck „Jersey“, im geographischen Sinn verwendet, die Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey) einschließlich ihres Küstenmeers;

d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;

ii) in Jersey den Finanzminister (Treasury and Resources Minister) oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

e) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

g) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

h) umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;

i) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen einer Vertragspartei“ und „Unternehmen der anderen Vertragspartei“ ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.

Art. 5 Ansässigkeit.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einer Vertragspartei ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die im Gebiet dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen in dieser Vertragspartei steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsparteien oder in keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Art. 6 Ruhegehälter und Renten.

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und sonstige Vergütungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung einer Vertragspartei gezahlt werden, nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.

(3) Ruhegehälter, die von einer Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus von dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, nur von der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.

(5) Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Art. 7 Studenten.

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen von der erstgenannten Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieser Vertragspartei stammen.

Art. 8 Verbundene Unternehmen.

(1) Wenn

a) ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Beabsichtigt eine Vertragspartei, den Gewinn eines Unternehmens in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Absatzes 1 zu berichtigen, so informiert sie das Unternehmen rechtzeitig über die beabsichtige Maßnahme und gibt ihm Gelegenheit, das andere Unternehmen zu informieren, damit dieses die Möglichkeit hat, die andere Vertragspartei zu unterrichten. Das Recht der Vertragspartei, die diese Information liefert, die beabsichtigte Berichtigung vorzunehmen, bleibt hiervon jedoch unberührt.

Art. 9 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.

(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.

(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.

(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.

(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.

Art. 10 Inkrafttreten.[1]

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Dieses Abkommen ist anzuwenden

a) in Bezug auf Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist,

b) in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.

(3) Das Abkommen tritt ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nur in Kraft, wenn das Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen in Kraft getreten ist.

[1] In Kraft getreten am 28. August 2009 (BGBl. 2010 II S. 38).

Art. 11 Kündigung.

(1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Die Vertragsparteien werden sechs Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraums zusammenkommen, um über eine Verlängerung dieses Abkommens und sonstige wichtige Maßnahmen zu entscheiden.

(2) Das Abkommen tritt ungeachtet des Absatzes 1 und ohne dass es einer Kündigungsanzeige bedarf am Tag der Kündigung des Abkommens vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen außer Kraft.

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