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Holger J. Haberbosch
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Kanada

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen1 2

Vom 19. April 2001

(BGBl. II S. 671)


1 Abgefasst in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

2 Vgl. Protokoll Nr. 12.

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, und im Falle der Bundesrepublik Deutschland, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

a)in Kanada:

die von der kanadischen Regierung nach dem Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) erhobenen Steuern

(im Folgenden als „kanadische Steuer“ bezeichnet);

b)in der Bundesrepublik Deutschland:

aa)die Einkommensteuer,

bb)die Körperschaftsteuer,

cc)die Vermögensteuer,

dd)die Gewerbesteuer, und

ee)der Solidaritätszuschlag

(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art vom Einkommen und für Steuern vom Vermögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen maßgeblichen Änderungen mit.

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeutet der Ausdruck „Kanada“, im geographischen Sinne verwendet, das kanadische Hoheitsgebiet einschließlich

aa)alle Gebiete außerhalb der kanadischen Hoheitsgewässer, die nach dem Völkerrecht und nach kanadischem Recht zu den Gebieten gehören, in denen Kanada Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

bb)der Gewässer und des Luftraums über allen in Doppelbuchstabe aa genannten Gebieten hinsichtlich aller Tätigkeiten in Verbindung mit der Erforschung oder Ausbeutung der dort genannten Naturschätze;

b)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

c)bedeuten die Ausdrücke „Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Kanada oder die Bundesrepublik Deutschland;

d)umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Person und Gesellschaften;

e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ unter „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

aa)in Bezug auf Kanada alle natürlichen Personen, die die kanadische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Kanada geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

h)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

aa)aufseiten Kanadas den Minister of National Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

bb)aufseiten der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesminister der Finanzen oder seinen Vertreter;

i)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Fahrt eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, der Hauptzweck der Fahrt ist die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen Orten innerhalb des anderen Vertragsstaats.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

 

Art. 4 Ansässige Person.

(1) 1 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

a)eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;

b)den Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine Behörde oder Einrichtung dieses Staates, eines Landes oder einer Gebietskörperschaft.

Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)Die Person gilt nur als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen, ihren Ansässigkeitsstatus zu regeln und die Anwendung des Abkommens festzulegen. Soweit ein derartiges Einvernehmen nicht erzielt wird, gilt diese Person für Zwecke der Abkommensvorteile als in keinem der Vertragsstaaten ansässig.


1 Vgl. Protokoll Nr. 1.

 

Art. 5 Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:

a)einen Ort der Leitung;

b)eine Zweigniederlassung;

c)eine Geschäftsstelle;

d)eine Fabrikationsstätte;

e)eine Werkstätte und

f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Die Nutzung von Einrichtungen, Bohrinseln oder Schiffen in einem Vertragsstaat, die der Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen dienen, gilt als Betriebsstätte, jedoch nur, wenn sie in einem Zwölfmonatszeitraum länger als drei Monate zu diesem Zweck eingesetzt werden.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden,

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(6) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.

(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

 

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem einschlägigen Steuerrecht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeugung oder das Recht auf Ausbeugung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens und für Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.


1 Vgl. Protokoll Nr. 2.

Art. 7 Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt oder ausgeübt hat. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus oder hat es sie so ausgeübt, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus oder hat es sie so ausgeübt, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

 

 

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern), die im internationalen Verkehr eingesetzt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Fahrt eines Seeschiffes in dem anderen Staat besteuert werden, wenn der Hauptzweck der Fahrt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen Orten innerhalb des anderen Vertragsstaats ist.

(4) Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmern ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 10 Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) 1 Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, nicht übersteigen:

a)5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert;

b)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet

a)Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung und

b)sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen oder aus Gewinnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Entgelte sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat und nicht auch im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Staat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Einkünften bestehen.

(6) Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann Kanada die den in Kanada gelegenen Betriebsstätten zuzurechnenden Einkünfte einer Gesellschaft oder die Einkünfte aus der Veräußerung von in Kanada liegendem unbeweglichem Vermögen durch ein im Handel mit unbeweglichem Vermögen tätiges Unternehmen einer Steuer unterwerfen, die neben der Steuer erhoben wird, welche auf die Einkünfte einer in Kanada ansässigen Gesellschaft entfällt; die zusätzliche Steuer darf jedoch höchstens zu dem nach Absatz 2 Buchstabe a begrenzten Satz von den Einkünften erhoben werden, die dieser zusätzlichen Steuer in vorhergegangenen Steuerjahren nicht unterworfen waren. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck „Einkünfte“

a)die Einkünfte, die auf die Veräußerung dieses in Kanada liegenden unbeweglichen Vermögens entfallen, soweit sie in Kanada gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 oder Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden können, und

b)die Gewinne, die den in Kanada gelegenen Betriebsstätten (einschließlich der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebsstätten ist) in Übereinstimmung mit Artikel 7 in einem Jahr und vorhergehenden Jahren nach Abzug nachstehender Beträge zuzurechnen sind:

aa)diesen Betriebsstätten in dem betreffenden Jahr und vorhergehenden Jahren zuzurechnende Geschäftsverluste (einschließlich der Verluste aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebsstätten ist);

bb)alle Steuern, die in Kanada von diesen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen die in diesem Absatz erwähnte zusätzliche Steuer;

cc)in Kanada reinvestierte Gewinne, vorausgesetzt, dieser Abzugsbetrag wird nach den geltenden Bestimmungen des kanadischen Rechts über die Ermittlung des Abzugs bei Vermögensinvestitionen in Kanada einschließlich etwaiger späterer Änderungen dieser Bestimmungen, soweit sie deren allgemeine Grundsätze nicht berühren, berechnet, und

dd)fünfhunderttausend kanadische Dollar (500 000 $) oder ihr Gegenwert in der Währung der Bundesrepublik Deutschland, vermindert um alle nach diesem Absatz

aaa)von der Gesellschaft oder

bbb)von einer mit ihr verbundenen Person im Zusammenhang mit der gleichen oder einer ähnlichen wie der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit

abgezogenen Beträge.


1 Vgl. Protokoll Nr. 3.

 

Art. 11 Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; stehen jedoch die Zinsen einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person zu, so darf diese Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden, soweit die Zinsen

a)im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder Waren auf Kredit vom Käufer an den Veräußerer gezahlt werden, außer bei Geschäften zwischen verbundenen Personen;

b)für Schuldverschreibungen der Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden;

c)an die kanadische Export Development Corporation oder die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit gezahlt werden;

d)an die Regierung eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder an eine ihrer Gebietskörperschaften oder an die Zentralbank eines Vertragsstaats gezahlt werden oder

e)an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, die ausschließlich gegründet wurde und betrieben wird, um Leistungen aus Altersversorgungskassen und anderen Kassen zur Arbeitnehmer-Versorgung zu verwalten beziehungsweise zu erbringen, soweit

aa)die ansässige Person im anderen Staat allgemein von der Einkommensteuer befreit ist, und

bb)die Zinsen nicht aus einer kommerziellen oder gewerblichen Tätigkeit oder von einer verbundenen Person stammen.

Für die Zwecke der Buchstaben a und e gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn sie gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu dieser Person unterhält oder von ihr geleitet oder beherrscht wird oder wenn beide Personen gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu einer dritten Person unterhalten oder von dieser geleitet oder beherrscht werden. Für die Zwecke des vorstehenden Satzes unterhält eine Person zu einer anderen Beziehungen, wenn sich mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Anteile im Besitz der anderen Person, von Personen, mit denen die andere Person verbunden ist oder von anderen auf diese Weise mit ihr verbundenen Personen befindet.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, unabhängig davon, ob die Forderungen durch Pfandrechte gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie Einkünfte, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie stammen, derselben steuerlichen Behandlung unterliegen wie Einkünfte aus Darlehen. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht Einkünfte gemäß Artikel 10.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Art. 12 Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2)1 Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; stehen jedoch die Lizenzgebühren einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person zu, so darf diese Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn

a)die Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaffung oder die Vervielfältigung literarischer, dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke (ausgenommen jedoch Lizenzgebühren für kinematographische Filme beziehungsweise Lizenzgebühren für Filme oder Bildbandaufzeichnungen von Werken oder Reproduktionen für das Fernsehen) gezahlt werden;

b)die Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht zur Benutzung von Computer-Software oder das Recht auf die Benutzung von Patenten oder Informationen betreffend gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen (jedoch ausschließlich aller Lizenzgebühren, die im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden) gezahlt werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder andere immatierelle Wirtschaftsgüter oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; er schließt Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme, Bildbandaufzeichnungen sowie andere Reproduktionsträger für das Fernsehen ein.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.


1 Vgl. Protokoll Nr. 4.

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne eines Unternehmens aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Containern, die im internationalen Verkehr betrieben beziehungsweise genutzt werden, oder aus beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von

a)Anteilen (mit Ausnahme von Anteilen, die an einer anerkannten Börse des anderen Vertragsstaats notiert sind), die zu einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft gehören und deren Wert überwiegend auf in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht, oder

b)Beteiligungen an einer Personengesellschaft, Rechte an einem Trust oder an einem Nachlass, deren Wert überwiegend auf in dem anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht,

bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ keine Grundstücke (mit Ausnahme vermieteter Grundstücke), in denen die Tätigkeit der Gesellschaft, Personengesellschaft, des Trusts oder des Nachlasses ausgeübt wird; und eine wesentliche Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft liegt vor, wenn der ansässigen Person und mit ihr verbundenen Personen mindestens 10 vom Hundert der Anteile irgendeiner Gattung am Kapital der Gesellschaft gehören.

(5) Veräußert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögen im Rahmen einer Gründung, Umstrukturierung, eines Zusammenschlusses, einer Teilung oder eines ähnlichen Vorgangs, und unterliegen der Gewinn oder die Einkünfte aus dieser Veräußerung in diesem Staat nicht der Besteuerung, kann auf Antrag der Person, die das Vermögen erworben hat, die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Voraussetzungen zustimmen, die Besteuerung des Gewinns oder der Einkünfte aus diesem Vermögen für die Zwecke der Besteuerung in dem anderen Staat auszusetzen.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(7) Für eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, gilt Folgendes:

a)Absatz 6 berührt nicht das Recht eines jeden Vertragsstaats, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen zu besteuern, die diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt während der ersten zehn Jahre nach dem Tag bezieht, von dem ab sie nicht mehr im erstgenannten Staat ansässig ist.

b)Wird diese natürliche Person in dem erstgenannten Staat steuerlich so behandelt, als hätte sie ein Vermögen veräußert, und wird sie aus diesem Grunde in diesem Staat besteuert, kann sie sich dafür entscheiden, in dem anderen Staat steuerlich so behandelt zu werden, als hätte sie das Vermögen unmittelbar, bevor sie in diesem Staat ansässig wurde, zu einem dem gemeinen Marktwert in diesem Zeitpunkt entsprechenden Gegenwert verkauft und wiedergekauft. Diese Bestimmung gilt jedoch weder für Vermögen, aus dem Gewinne, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die natürliche Person in dem anderen Staat ansässig wurde, in diesem Staat besteuert werden können noch für unbewegliches Vermögen, das sich in einem Drittstaat befindet.

 

Art. 14 Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht oder stand ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

 

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, und

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Direktor oder nach dem Handelsrecht für die allgemeine Geschäftsführung eines Unternehmens verantwortlicher Angestellter einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

 

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in diese Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat mittelbar oder unmittelbar in erheblichem Umfang durch öffentliche Mittel des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gefördert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

 

Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen.

(1)1 Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und Vergütungen können aber auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

a)sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen werden;

b)die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder wenn das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist, und

c)sie nicht für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt werden, die von einer Person außerhalb des anderen Staates erbracht beziehungsweise ausgeübt wurden, als diese Person nicht in diesem anderen Staat ansässig war.

(2)2 Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, sie werden aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen. Im letzteren Fall können sie im anderen Staat besteuert werden. Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht; er umfasst jedoch keine Renten, deren Kosten in dem Vertragsstaat steuerlich abzugsfähig waren, in dem sie erworben wurden.

(3) Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)Kriegsrenten und sonstige Vergütungen (einschließlich Ruhegehälter und Vergütungen, die an Kriegsteilnehmer oder infolge von im Krieg erlittenen Schäden und Verletzungen gezahlt werden), die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person aus Kanada bezieht, können nur in Kanada besteuert werden.

b)Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eines ihrer staatlichen Organe einer in Kanada ansässigen Person als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

c)3 Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden, jedoch ist der Betrag einer solchen Leistung, der in dem erstgenannten Staat vom zu versteuernden Einkommen ausgenommen wäre, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig wäre, von der Besteuerung in dem anderen Staat befreit.

d)4 Unterhaltszahlungen und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.


1 Vgl. Protokoll Nr. 5.

2 Vgl. Protokoll Nr. 6.

3 Vgl. Protokoll Nr. 7

4 Vgl. Protokoll Nr. 8.

 

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a)Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person eine in diesem Staat ansässige Person ist, die nicht Staatsangehörige des unter Buchstabe a genannten Staates ist, deren Gehalt, Lohn und ähnliche Vergütung in dem letztgenannten Staat besteuert wird.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe erbracht werden.

(3) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Organ“ jeden Vertreter oder Rechtsträger, der von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geschaffen oder eingerichtet worden ist, und der in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet und vereinbart ist.

 

Art. 20 Studenten.

Zahlungen, die ein Student, ein Lehrling oder ein anderer in beruflicher Ausbildung Stehender (einschließlich eines Volontärs oder eines Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

 

Art. 21 Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen im anderen Vertragsstaat bezieht, auch im anderen Staat besteuert werden.

 

Art. 22 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie Container, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben beziehungsweise benutzt werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in Kanada ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)Unter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften über den Abzug der außerhalb Kanadas gezahlten Steuer von der kanadischen Steuer und etwaiger späterer Änderungen dieser Vorschriften, die den allgemeinen Grundsatz hiervon nicht berühren, und sofern das kanadische Recht keinen höheren Abzugsbetrag oder keine weitergehende Befreiung vorsieht, wird die deutsche Steuer (ausgenommen die Vermögensteuer), die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von dem aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Gewinn, den Einkünften oder Vermögenszuwächsen zu zahlen ist, von der auf diesen Gewinn, diese Einkünfte oder Vermögenszuwächse entfallenden kanadischen Steuer abgezogen.

b)Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Kanada ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der erstgenanten Gesellschaft kontrolliert, wird unter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung außerhalb Kanadas geschuldeter Steuern auf die kanadische Steuer und etwaiger späterer, die tragenden Prinzipien der Anrechnung ausländischer Steuern wahrenden Änderungen dieser Vorschriften, bei der Steueranrechnung die Steuer berücksichtigt, die die erstgenannte Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewinne schuldet, aus denen diese Dividende gezahlt wird.

c)Bezieht eine in Kanada ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, und sind diese Einkünfte oder ist dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der kanadischen Steuer befreit, kann Kanada jedoch die befreiten Einkünfte oder das befreite Vermögen bei der Berechnung der Höhe der auf andere Einkünfte und anderes Vermögen entfallenden Steuer berücksichtigen.

d)Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Gewinne, Einkünfte und Vermögenszuwächse einer in Kanada ansässigen Person als aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammend, wenn sie entsprechend diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

(2) 2 Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)Unter Beachtung des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Kanadas und die in Kanada gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögenswerte, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada besteuert werden können.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Dividenden auf Aktien, die eine in Kanada ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, wenn mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der kanadischen Gesellschaft unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b)Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kanadische (einschließlich der an eine kanadische Gebietskörperschaft gezahlten Steuern vom Einkommen) angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:

aa)Dividenden im Sinne des Artikels 10, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;

cc)Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die von Kanada nur nach Artikel 13 Absätze 4 und 7 Buchstabe a besteuert werden können;

dd)Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 sowie der Artikel 16 und 17;

ee)Ruhegehälter und Renten im Sinne des Artikels 18 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe c;

ff)Einkünfte, die nur nach Artikel 21 in Kanada besteuert werden können.

c)Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 anzuwenden sowie auf die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, es sei denn, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person weist nach, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, oder die in Kanada ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 2).


1 Vgl. Protokoll Nrn. 9 und 10.

2 Vgl. Protokoll Nr. 9.

 

Art. 24 Gleichbehandlung.

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für natürliche Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenanten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einem dritten Staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2, für alle Steuern die in einem Vertragsstaat erhoben werden.

 

Art. 25 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger sie ist, einen schriftlichen Antrag stellen mit einer Begründung, weshalb die Änderung dieser Besteuerung gefordert wird. Voraussetzung für die Zulassung dieses Antrags ist, dass er innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Bekanntgabe der Maßnahmen erfolgt, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erreichen über

a)eine übereinstimmende Zurechnung des Gewinns, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt;

b)eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;

c)die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Fall von Nachlässen oder Trusts.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

(6) Fragen, Schwierigkeiten oder Zweifel betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht durch die zuständigen Behörden in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 geregelt werden können, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden einer Schiedskommission vorgelegt werden. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind verbindlich. Die Zusammensetzung der Schiedskommission und das Schiedsverfahren werden nach Erörterung zwischen den zuständigen Behörden durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.


1 Vgl. Protokoll Nrn. 9 und 10.

Art. 26 Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind oder, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 4, mit der Veranlagung oder Erhebung von Steuern, die in einem Vertragsstaat, von einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden und die im wesentlichen den Steuern gleichen, die von diesem Abkommen erfasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Diese Informationen dürfen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen nur offen gelegt werden, wenn die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Staates keine Einwände erhebt.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

(3) 2 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die Grundsätze und das Verfahren bezüglich des Austausches personenbezogener Daten.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels bedeuten die unter das Abkommen fallenden Steuern, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2, alle in einem Vertragsstaat erhobenen Steuern.


1 Vgl. Protokoll Nr. 11

2 Siehe nachfolgende Vereinbarung vom 19./20. 4. 2001.

 

Art. 27 Amtshilfe bei der Steuererhebung.

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Amtshilfe bei der Erhebung der in Absatz 8 aufgeführten Steuern einschließlich der Zinsen, Kosten, Zuschläge auf solche Steuern und Verwaltungsbußen, die in diesem Artikel als „steuerliche Ansprüche“ bezeichnet werden. Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht durch Artikel 1 eingeschränkt.

(2) Ersuchen um Amtshilfe bei der Erhebung eines steuerlichen Anspruchs müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates enthalten, dass der steuerliche Anspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unanfechtbar festgesetzt ist. Für die Zecke dieses Artikels ist ein steuerlicher Anspruch unanfechtbar festgesetzt, wenn der ersuchende Staat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den steuerlichen Anspruch beizutreiben und alle Einspruchs- und Klagerechte des Steuerpflichtigen, die Beitreibung in dem ersuchenden Staat zu verhindern, ausgeschöpft sind.

(3) Ein steuerlicher Anspruch des ersuchenden Staates, der unanfechtbar festgesetzt ist, kann von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Beitreibung anerkannt werden und wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 7 nach der Anerkennung von dem ersuchten Staat nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Beitreibung der eigenen Steuern des ersuchten Staates beigetrieben, als wäre dieser steuerliche Anspruch ein unanfechtbar festgesetzter steuerlicher Anspruch des ersuchten Staates.

(4) Wird ein Ersuchen um Beitreibung eines steuerlichen Anspruchs gegen einen Steuerpflichtigen

a)von der Bundesrepublik Deutschland angenommen, wird der steuerliche Anspruch von der Bundesrepublik Deutschland auf dieselbe Weise beigetrieben wie ein steuerlicher Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gegen den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens;

b)von Kanada angenommen, wird er von Kanada als Forderung nach dem Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) behandelt, wobei die Beitreibung keinerlei Einschränkungen unterliegt.

(5) Dieser Artikel begründet keinerlei Rechte auf Einspruch oder Klage gegen die unanfechtbar festgesetzten steuerlichen Ansprüche des ersuchenden Staates durch den ersuchten Staat aufgrund von Rechten, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten bestehen könnten. Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels durch den ersuchten Staat können nur bei der zuständigen Stelle dieses Staates eingeleitet werden. Verliert der ersuchende Staat im Laufe der Durchführung eines Amtshilfeersuchens nach diesem Artikel nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht, den steuerlichen Anspruch beizutreiben, zieht die zuständige Behörde des ersuchenden Staates das Ersuchen unverzüglich zurück.

(6) Soweit nicht von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anders vereinbart, werden die üblichen Kosten, die bei der Amtshilfe entstehen, von dem ersuchten Staat getragen; alle anfallenden außergewöhnlichen Kosten werden von dem ersuchenden Staat getragen.

(7) Ein steuerlicher Anspruch eines ersuchenden Staates, der zur Beitreibung anerkannt wurde, hat in dem ersuchten Staat keinen Vorrang vor steuerlichen Ansprüchen des ersuchten Staates, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren das Verfahren ist, das auf die eigenen steuerlichen Ansprüche Anwendung findet.

(8) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 gelten die Bestimmungen dieses Artikels für alle Steuerarten, die von einem Vertragsstaat oder im Namen eines Vertragsstaats beigetrieben werden einschließlich im Falle der Bundesrepublik Deutschland, die der „Länder“.

(9) Dieser Artikel verpflichtet die beiden Vertragsstaaten nicht, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die ihren Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken oder den Grundsätzen der Besteuerung oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen.

(10) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über den Anwendungsmodus dieses Artikels sowie darüber, wie sichergestellt werden kann, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maße Amtshilfe leisten.

Art. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen oder ständigen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a)nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und

b)im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.

(3) Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen oder ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem Einkommen oder Vermögen wie dort ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.

 

Art. 29 Verschiedenes.

(1) In Bezug auf das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen ist dieses Abkommen nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder andere Abzüge, die gewährt werden

a)nach dem Recht eines Vertragsstaats bei der Ermittlung der von diesem Staat erhobenen Steuer oder

b)nach allen sonstigen von einem Vertragsstaat geschlossenen Übereinkünften.

(2) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass das Abkommen nicht so auszulegen ist, als hindere es

a)Kanada, Beträge zu besteuern, die den Einkünften einer in Kanada ansässigen Person in Bezug auf die Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einer beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft hinzugerechnet werden;

b)die Bundesrepublik Deutschland, Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes zu den Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person hinzugerechnet werden.

Führt diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden einander, wie die Doppelbesteuerung gemäß Artikel 25 Absatz 3 vermieden werden kann.

(3) Das Abkommen gilt nicht für Gesellschaften (oder für Einkünfte des Anteilseigners der Gesellschaft), Trusts oder Personengesellschaften, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer nicht in diesem Staat ansässigen Personen stehen oder von diesen beherrscht werden, wenn die Steuer, die auf das Einkommen oder das Kapital der Gesellschaft, des Trusts oder der Personengesellschaft von diesem Staat erhoben wird. erheblich niedriger ist als der Betrag, der von dem Staat erhoben würde, wenn alle Kapitalanteile der Gesellschaft oder alle Anteile an dem Trust oder der Personengesellschaft im Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen stünden, die in diesem Staat ansässig sind.

(4) Beiträge zu einem in dem anderen Staat steuerlich anerkannten Altersversorgungssystem, die in einem Jahr für in diesem Jahr erbrachte Dienstleistungen von oder im Namen einer natürlichen Person geleistet werden, die in einem der Vertragsstaaten ansässig ist oder sich zeitweilig in diesem Staat aufhält, werden für einen Zeitraum von bis zu insgesamt 60 Monaten steuerlich in dem erstgenannten Staat auf dieselbe Weise behandelt wie ein Beitrag, der zu einem Altersversorgungssystem gezahlt wird, das in dem erstgenannten Staat steuerlich anerkannt ist, vorausgesetzt, dass:

a)eine solche natürliche Person während eines Zeitraums, der unmittelbar, bevor sie in dem erstgenannten Staat ansässig wurde beziehungsweise zeitweilig anwesend wurde, endete, regelmäßige Beiträge zu dem Altersversorgungssystem geleistet hat; und

b)die zuständige Behörde des erstgenannten Staates anerkennt, dass das Altersversorgungssystem allgemein einem Altersversorgungssystem entspricht, das in diesem Staat steuerlich anerkannt ist.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „Altersversorgungssystem“ ein Altersversorgungssystem, das im Rahmen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats eingerichtet wurde.

(5) Für die Zwecke von Artikel XXII Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen vereinbaren die Vertragsstaaten, dass ungeachtet dieses Absatzes, Streitigkeiten zwischen ihnen, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen entsprechend diesem Absatz nur vorgelegt werden können, wenn beide Vertragsstaaten damit einverstanden sind. Alle Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieses Absatzes werden im Rahmen von Artikel 25 Absatz 3 oder wenn es nach diesem Verfahren zu keiner Einigung kommt, nach einem anderen von den Vertragsstaaten zu vereinbarenden Verfahren geregelt.

(6) Keine Bestimmung in diesem Abkommen ist so auszulegen, als sei ein Vertragsstaat daran gehindert, Vorteile nach diesem Abkommen auszuschließen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Gewährung von Vorteilen zu einem Missbrauch der Bestimmungen des Abkommens oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates führen würde.

Art. 30 Protokoll zum Abkommen.

Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

 

Art. 31 Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten sich gegenseitig mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag der letzten Mitteilung. Das Abkommen tritt in Kraft.

a)bei im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar 2001 gezahlt oder gutgeschrieben werden, und

b)bei den sonstigen Steuern für die Steuerjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2001.

(2) Das am 17. Juli 1981 in Ottawa unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern findet nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzuwenden ist, und tritt am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen gilt, außer Kraft.

(3) Hätte eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person auf Grund einer Bestimmung des am 17. Juli 1981 in Ottawa unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern Anspruch auf eine größere Entlastung von der Steuer, so behält diese Bestimmung ihre Wirkung bis einschließlich des Steuerjahres, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt.


1 In Kraft getreten am 28. März 2002 (BGBl. II S. 962)

 

Art. 32 Kündigung.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden auf das Jahr des Inkrafttretens folgenden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres nach Ablauf der vorgenannten Sechsmonatsfrist gezahlt oder gutgeschrieben werden,

b)bei den sonstigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres nach Ablauf der vorgenannten Sechsmonatsfrist beginnen.

 

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und Kanada haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen in Berlin am 19. April 2001 Folgendes vereinbart:

(1) Zu Artikel 4 Absatz 1:

Es wird davon ausgegangen, dass der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ Personen umfasst, die mit ihren weltweiten Einkünften steuerpflichtig sind, selbst wenn diese Personen nur mit dem Vermögen steuerpflichtig sind, das sich in diesem Staat befindet.

(2) Zu Artikel 6:

Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfasst Beteiligungen an Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen sowie Anwartschaften (Optionen) auf unbewegliches Vermögen.

(3) Zu Artikel 10 Absatz 2:

Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) können nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind.

(4) Zu Artikel 12 Absatz 2:

Der Ausdruck „Bruttobetrag“ umfasst nicht die Umsatzsteuer.

(5) Zu den Einkünften, die nach Artikel 18 Absatz 1 besteuert werden, gilt Folgendes:

a)Der Satz der kanadischen Steuer auf regelmäßig wiederkehrende Ruhegehälter aus Quellen innerhalb Kanadas darf den jeweils niedrigeren der nachstehenden Sätze nicht übersteigen:

aa)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung oder

bb)den Satz, der unter Zugrundelegung des Steuerbetrags ermittelt wird, den der Zahlungsempfänger für den von ihm während des Jahres bezogenen Gesamtbetrag der regelmäßig wiederkehrenden Ruhegehälter für das Jahr zu zahlen hätte, wenn er eine in Kanada ansässige Person wäre;

b)von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf die deutsche Steuer nur erhoben werden, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden.

(6) Zu Artikel 18 Absatz 2:

Der Satz der Steuer, die ein Vertragsstaat von Renten aus Quellen innerhalb dieses Staates erhebt, darf 15 vom Hundert des zu versteuernden Teils der Zahlung nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt aber nicht für Kapitalabfindungen anlässlich der Aufgabe, der Kündigung, des Rückkaufs, Verkaufs oder einer sonstigen Veräußerung einer Rente und nicht für Zahlungen aufgrund einer Rentenvereinbarung, wenn die Kosten zu der Vereinbarung bei der Berechnung des Einkommens einer Person, die die Vereinbarung abgeschlossen hat, ganz oder teilweise abzugsfähig waren.

(7) Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c:

Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats teilt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats alle Änderungen der Höhe des Betrags der Sozialversicherungsleistungen mit, der von dem zu versteuernden Einkommen einer in dem erstgenannten Staat ansässigen Person, die solche Leistungen erhält, ausgenommen ist.

(8) Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d:

Für Unterhaltszahlungen oder ähnliche Vergütungen, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person an eine in Kanada ansässige natürliche Person zahlt, werden dem Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens dieselben Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig wäre.

(9) Zu Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25:

Werden Einkünfte in Kanada und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich qualifiziert oder unterschiedlich zugerechnet und kann dieser Unterschied nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 beseitigt werden, so gilt Folgendes:

a)Würden die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert, so vermeidet die Bundesrepublik Deutschland diese Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b;

b)würden die betreffenden Einkünfte in Kanada nicht oder nur ermäßigt besteuert und gleichzeitig von der deutschen Steuer befreit, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte keine Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, sondern eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b.

(10) Zu Artikel 23 und Artikel 25:

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Steueranrechnung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, wenn sie nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts Kanada auf diplomatischem Wege andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Eine Mitteilung im Sinne dieses Absatzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie eingegangen ist.

(11) Zu Artikel 26:

Es wird davon ausgegangen, dass der andere Vertragsstaat sich bei Auskunftsersuchen durch einen Vertragsstaat nach diesem Artikel bemüht, die Auskünfte, die Gegenstand dieses Ersuchens sind, so zu beschaffen, als handele es sich um eigene Besteuerungsfälle, ungeachtet der Tatsache, dass der andere Staat solche Auskünfte zu diesem Zeitpunkt nicht benötigt.

(12) Zu diesem Abkommen:

a)Werden in der Bundesrepublik Deutschland die Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte von einer in Kanada ansässigen Person im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt; die so erhobene Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit erstattet, als sie nach diesem Abkommen ermäßigt oder aufgehoben wird;

b)die Anträge auf Erstattung sind bis Ende des vierten Jahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte festgesetzt wurden; und

c)die Bundesrepublik Deutschland kann von der zuständigen Behörde in Kanada eine amtliche Bescheinigung verlangen, dass der Steuerpflichtige in Kanada ansässig ist.

 

Vereinbarung

Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens

Vom 19./20. April 2001

Nach Artikel 26 des Abkommens tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Für die Verwendung und Offenlegung der so ausgetauschten Informationen gelten die Einschränkungen dieser Bestimmung. Darüber hinaus beachten die zuständigen Behörden Folgendes:

1.Unter personenbezogenen Daten, im Folgenden Daten genannt, sind nähere Angaben über die persönlichen und faktischen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen.

2.Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten Daten sind für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, und zu den von der übermittelnden zuständigen Behörde im Einzelfall vorgeschriebenen Bedingungen zu verwenden. Die Verwendung der Daten für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der die betreffenden Daten übermittelnden zuständigen Behörde.

3.Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gilt für die Übermittlung und Verwendung von Daten Folgendes:

a)Die empfangende zuständige Behörde unterrichtet die übermittelnde zuständige Behörde auf Ersuchen über die empfangenden Daten, deren Verwendung und die dadurch erzielten Ergebnisse;

b)die zuständigen Behörden behandeln die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten sorgfältig und achten besonders auf deren Korrektheit und Vollständigkeit. Es sind nur Daten zu übermitteln, die das gestellte Ersuchen betreffen. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt etwaige Fehler oder übermittelt die Daten zurück;

c)die zuständigen Behörden machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten in geeigneter Weise aktenkundig;

d)die zuständigen Behörden gewährleisten für die übermittelten Daten Schutz gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.

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