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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Kenia

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kenia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 17. Mai 1977

(BGBl. 1979 II S. 607)


[1] Abgefaßt in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, gleichgültig, ob es sich um unbewegliches oder anderes Vermögen handelt, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

i)die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

ii)die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

iii)die Vermögensteuer und

iv)die Gewerbesteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b)in Kenia:

die Einkommensteuer (income tax)

(im folgenden als „kenianische Steuer“ bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Kenia und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;

b)bedeutet der Ausdruck „Steuer“ je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die kenianische Steuer; er umfaßt aber nicht die Steuer, die auf Grund eines Verzugs oder einer Unterlassung im Zusammenhang mit den unter dieses Abkommen fallenden Steuern zu zahlen ist oder die eine im Zusammenhang mit diesen Steuern auferlegte Strafe darstellt;

c)bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;

d)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden;

e)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

f)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

ii)in bezug auf Kenia

alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit von Kenia besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Kenia geltenden Recht errichtet worden sind;

g)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;

ii)auf seiten Kenias den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

h)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Reise eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, daß die Reise lediglich auf Orte in dem anderen Vertragsstaat beschränkt ist; der Ausdruck umfaßt auch den Verkehr zwischen Orten in nur einem Land im Verlauf einer Reise, die sich über mehr als ein Land erstreckt.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

 

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (im folgenden als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

d)besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Art. 5[1] Betriebstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte,

f)ein Bergwerk, eine Ölquelle, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)eine Farm, eine Plantage oder einen anderen Ort, an dem eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, plantagenwirtschaftliche oder verwandte Tätigkeit ausgeübt wird,

h)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte dieses Unternehmens als gegeben, wenn

a)die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für dieses Unternehmen beschränkt,

oder

b)die Person eine Vollmacht besitzt, aus Beständen von Gütern oder Waren des Unternehmens, die sie in diesem Staat gewöhnlich unterhält, Bestellungen für das Unternehmen auszuführen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt.

(5) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird, abgesehen vom Rückversicherungsgeschäft, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, wenn es in dem Hoheitsgebiet dieses Staates durch einen Angestellten oder Vertreter, der kein unabhängiger Vertreter im Sinne des Absatzes 6 ist, Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.

(6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 1.

 

Art. 6[1] Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf welche die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 7[1] Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführung- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat nach dessen Recht üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Staat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen einer in dem anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte nicht allein deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staat Güter oder Waren erwirbt.

(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. 2 und 3.

 

Art. 8[1] Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 9[1] Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Dividenden nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Kenia ansässige Gesellschaft zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende, den Einkünften aus Aktien gleichgestellte Einkünfte und alle sonstigen Beträge, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, als Dividenden oder Ausschüttungen einer Gesellschaft gelten, Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen und in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört; in diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in dem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

a)Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die kenianische Regierung oder die Zentralbank von Kenia gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

b)Zinsen, die aus Kenia stammen und an die deutsche Regierung oder die Deutsche Bundesbank gezahlt werden, sind von der kenianischen Steuer befreit.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen bestimmen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus anderen Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört; in diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt diese Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet; in diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. 2 und 4.

 

Art. 12[1] Lizenzgebühren und Geschäftsleitungsvergütungen.

(1) Lizenzgebühren und Geschäftsleitungsvergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zahlungen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zahlungen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Geschäftsleitungsvergütungen“ umfaßt Zahlungen jeglicher Art an Personen, die nicht Angestellte des Schuldners der Zahlung sind, für Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftsleitung, der Technik oder der Beratung sowie Zahlungen für die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten, Anwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten und Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören oder die Geschäftsleitungsvergütungen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Lizenzgebühren und Geschäftsleitungsvergütungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen, so gelten die Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet; in diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 13[1] Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung anderen als unbeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit den übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Veräußerung anderen als unbeweglichen Vermögens bezieht, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögen bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 14[1] Selbständige Arbeit.

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus selbständiger wissenschaftlicher, literarischer, künstlerischer, erzieherischer oder unterrichtender Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

a)daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt; in diesem Fall können die Einkünfte insoweit in dem anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind;

oder

b)daß die Person sich in dem anderen Vertragsstaat zur Ausübung ihrer Tätigkeit insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält; in diesem Fall können die Einkünfte insoweit in dem anderen Staat besteuert werden, als sie der in dem anderen Staat ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 15[1] Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält;

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in diesem anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Staat besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 16[1] Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 17[1] Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat die Darbietungen eines in Absatz 1 erwähnten berufsmäßigen Künstlers oder Sportlers, so können die Gewinne, die das Unternehmen aus dem Erbringen dieser Darbietungen bezieht, ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in dem anderen Staat besteuert werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Darbietungen von berufsmäßigen Künstlern und Sportlern, wenn ihr Besuch in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats unterstützt wird.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 18[1] Öffentliche Kassen.

(1) Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einer natürlichen Person ausgeübt, die weder Staatsangehörige des erstgenannten Staates noch in dem anderen Staat lediglich zur Erbringung dieser Leistungen ansässig ist, so können die Vergütungen nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder auf Vergütungen, deren Aufwand dem im Absatz 1 zuerst genannten Vertragsstaat aus einem aus dem anderen Vertragsstaat stammenden oder dort unterhaltenen Sondervermögen erstattet werden, findet dieser Artikel keine Anwendung.


[1] Vgl. Protokoll Nrn. 2 und 5.

 

Art. 19[1] Ruhegehälter und Renten.

(1) Ruhegehälter (außer Ruhegehältern im Sinne des Absatzes 3) und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ruhegehälter und Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, können jedoch in dem anderen Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen nicht übersteigen.

(3) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen einer natürlichen Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Der Ausdruck „Ruhegehalt“ bedeutet eine regelmäßig wiederkehrende Vergütung, die für frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich erlittener Nachteile entrichtet wird.

(5) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 20[1] Lehrer und Studenten.

(1) Ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen Lehranstalt aufhält, ist in dem anderen Staat mit allen für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß er diese Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.

(2) Ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war, und der sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist in dem anderen Staat mit den folgenden Zahlungen von der Steuer befreit:

a)mit allen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Zahlungen seitens Personen, die außerhalb des anderen Staates ansässig sind, und

b)mit Vergütungen bis zu 6000 DM oder deren Gegenwert in kenianischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die er in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für seinen Unterhalt und sein Studium zu ergänzen.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Vergünstigungen werden nur für den Zeitraum gewährt, der angemessen und in der Regel erforderlich ist, um das begonnene Studium oder die begonnene Ausbildung abzuschließen; auf keinen Fall aber werden sie einer natürlichen Person für länger als drei aufeinanderfolgende Jahre gewährt.

(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war, und die sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend aufhält, ist mit dem Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich

a)dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und

b)aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Einkünfte aus Forschung, wenn die Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern vorwiegend für den privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen betrieben wird.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 21[1] Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte.

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

Art. 22 Steuern vom Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Anderes als unbewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie anderes als unbewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

 

Art. 23[1] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Kenia sowie die in Kenia gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Kenia besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Kenia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Kenia zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kenianische Steuer angerechnet, die nach kenianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

i)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

ii)Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

iii)Lizenzgebühren und Geschäftsleitungsvergütungen, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

iv)Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die unter Artikel 13 Absatz 4 fallen;

v)Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

vi)Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen;

vii)Ruhegehälter und Renten, die unter Artikel 19 Absatz 2 fallen.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

c)Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gilt folgendes:

i)Wird die kenianische Steuer von Dividenden, Zinsen oder Geschäftsleitungsvergütungen auf Grund von Sondermaßnahmen, die nach kenianischem Recht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Kenia getroffen werden, vollständig erlassen oder auf einen Satz ermäßigt, der unter den in den Artikeln 10, 11 oder 12 vorgesehenen Steuersätzen liegt, so wird auf die deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer von diesen Dividenden, Zinsen oder Geschäftsleitungsvergütungen ein Betrag angerechnet, der dem in dem jeweiligen Artikel vorgesehenen Steuersatz entspricht;

ii)die kenianische Steuer von Lizenzgebühren beträgt 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren.

Der nach den vorhergehenden Bestimmungen anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der kenianischen Steuer nicht übersteigen, der nach kenianischem Recht ohne diese Sondermaßnahme zu zahlen wäre.

(2) Bei einer in Kenia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Wenn Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von der kenianischen Steuer befreit sind, aber in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, kann Kenia bei der Ermittlung der Steuer von den übrigen Einkünften dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte nicht von der kenianischen Steuer befreit wären;

b)wenn Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in beiden Vertragsstaaten besteuert werden können, rechnet Kenia auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten kenianischen Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 6.

 

Art. 24[1] Gleichbehandlung.

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

(5) Die Anwendung dieses Artikels wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 7.

 

Art. 25 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Staates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach dem Datum dieser Maßnahme oder der letzten dieser Maßnahmen unterbreitet werden.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zum Zweck der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch zur Herbeiführung einer Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

 

Art. 26 Austausch von Informationen.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfen oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichtete er einen der Vertragsstaaten,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

(3) Zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder -verkürzung bei den in Artikel 2 genannten Steuern können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen alle zweckdienlichen Informationen austauschen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

Art. 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte.

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

 

Art. 28.

(gegenstandslos)

 

Art. 29[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a)in der Bundesrepublik Deutschland

hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens, die in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in den folgenden Veranlagungszeiträumen steuerpflichtig sind;

b)in Kenia

hinsichtlich der Einkünfte, die in dem Einkommensjahr, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in den folgenden Jahren entstehen.


[1] In Kraft getreten am 17. Juli 1980 (BGBl. II S. 1357).

Art. 30 Außerkrafttreten.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a)in der Bundesrepublik Deutschland

hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens, die in dem Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und in den folgenden Veranlagungszeiträumen steuerpflichtig sind;

b)in Kenia

hinsichtlich der Einkünfte, die in dem Einkommensjahr, das auf das Einkommensjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und in den folgenden Jahren entstehen.

 

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kenia haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 17. Mai 1977 in Nairobi die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu Art. 5:

a)Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als sechs Monaten eine überwachende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h ausübt, die in diesem Staat vorgenommen wird.

b)Im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h umfaßt der Ausdruck „Bauausführung oder Montage“ die Aufstellung von Maschinen oder Anlagen, nicht aber die bloße Erbringung von Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Maschinen oder Anlagen.

2. Zu den Art. 6 bis 21:

Unterliegen Einkünfte – ausgenommen Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen –, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von außerhalb dieses Staates bezieht, in diesem Staat nicht der Steuer, weil sie von außerhalb des Staates bezogen werden, so finden diese Artikel in dem anderen Vertragsstaat auf diese Einkünfte keine Anwendung.

3. Zu Art. 7:

a)Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats, das eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat hat, Güter oder Waren gleicher oder ähnlicher Art wie die Betriebstätte, oder erbringt es Leistungen gleicher oder ähnlicher Art wie die Betriebstätte, so können die Gewinne aus dieser Tätigkeit der Betriebstätte zugerechnet werden, es sei denn, daß das Unternehmen nachweist, daß die Verkäufe oder Leistungen nicht der Tätigkeit der Betriebstätte zuzurechnen sind;

b)Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den Abzug von Aufwendungen zuzulassen, die von einem unabhängigen Unternehmen dieses Staates nach seinem innerstaatlichen Recht nicht als Abzug geltend gemacht werden können.

4. Zu Art. 11:

Absatz 3 gilt auch für Zinsen, die aus Kenia stammen und an die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden.

5. Zu Art. 18:

Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an einen Sachverständigen oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden ist.

6. Zu Art. 23:

Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a gilt Absatz 1 Buchstabe b, nicht aber Absatz 1 Buchstabe c, entsprechend für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft, sowie für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

a)aus einer der folgenden innerhalb Kenias ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

b)aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Kenia ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Kenias ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

7. Zu Art. 24:

a)Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden den Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können und dort ansässig sind, alle Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands gewährt, die der andere Vertragsstaat den dort ansässigen Personen gewährt.

b)Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als hindere er Kenia eine Steuer von nicht mehr als 9 vom Hundert des Gewinns einer Betriebstätte einer deutschen Gesellschaft in Kenia neben der Steuer zu erheben, die nach dem Satz erhoben wird, der für Gewinne ähnlicher kenianischer Unternehmen gilt.

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