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Holger J. Haberbosch
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Kolumbien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 10. September 1965

(BGBl. 1967 II S. 763)


[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. I [Steuerbefreiung im Schiffs- und Luftverkehr]

(1) Gewinne oder Einnahmen, die in der Republik Kolumbien ansässige Kolumbianer oder kolumbianische Gesellschaften, die nicht auch in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, aus dem Betrieb von See- oder Lufttransporten in der Bundesrepublik Deutschland erzielen, sind in der Bundesrepublik Deutschland von jeder direkten Steuer sowie jedem Zwangserwerb von Anleihen, Aktien oder Obligationen befreit, auch wenn dort Filialen, Agenturen, Vertretungen oder ähnliche Einrichtungen bestehen; ebenso unterliegt das Vermögen dieser Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Besteuerung.

(2) Gewinne oder Einnahmen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Deutsche oder deutsche Gesellschaften, die nicht auch in der Republik Kolumbien ansässig sind, aus dem Betrieb von See- oder Lufttransporten in der Republik Kolumbien erzielen, sind in der Republik Kolumbien von jeder direkten Steuer sowie jedem Zwangserwerb von Anleihen, Aktien oder Obligationen befreit, auch wenn dort Filialen, Agenturen, Vertretungen oder ähnliche Einrichtungen bestehen; ebenso unterliegt das Vermögen dieser Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen in der Republik Kolumbien nicht der Besteuerung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne oder Einnahmen aus Beteiligungen von Schiffahrt- oder Luftfahrtunternehmen an einem Pool, an einer Betriebsgemeinschaft oder an einer internationalen Betriebsgesellschaft.

Art. II [Begriffsbestimmungen]

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff „Betrieb von See- oder Lufttransporten“ ein Geschäft oder Unternehmen, das als Eigner oder Charterer von Schiffen oder Flugzeugen regelmäßig Transporte durchführt. Als Durchführung von Transporten gelten insbesondere der Personenverkehr (einschließlich Einschiffung oder Landung von Passagieren sowie dem Verkauf von Schiffs- oder Flugkarten für eigene oder andere Unternehmen) und der Transport von Waren, Post und Frachten jeder Art, einschließlich der Ladung und Abladung.

(2) Die Begriffe „in der Republik Kolumbien ansässige Kolumbianer“ und „kolumbianische Gesellschaften“ haben die Bedeutung, die sich aus den Steuergesetzen der Republik Kolumbien ergibt; die Begriffe „in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Deutsche“ und „deutsche Gesellschaften“ entsprechen der Bedeutung, die sich für sie aus der Steuergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland ergibt.

 

Art. III

(gegenstandslos)

Art. IV [1] [Inkrafttreten; Kündigung]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Nach dem Inkrafttreten ist das Abkommen auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1961 erhoben werden.

(4) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen ab Beginn des Steuerjahres, das mit dem unmittelbar auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgenden 1. Januar beginnt, ungültig.


[1] In Kraft getreten am 14. Juni 1971 (BGBl. II S. 855).

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