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Holger J. Haberbosch
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Luxemburg

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Vom 23. August 1958

(BGBl. 1959 II S. 1270)

In der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 (BGBl. 1978 II S. 111)[1] und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1151)

Art. 1 [1] [Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragsstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragsstaaten, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

1. in der Bundesrepublik Deutschland:

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die Abgabe Notopfer Berlin,

d) die Vermögensteuer,

e) die Gewerbesteuer,

f) die Grundsteuer;

2. im Großherzogtum Luxemburg:

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die besondere Steuer von Tantiemen,

d) die Vermögensteuer,

e) die Gewerbesteuer,

f) die Grundsteuer.

(3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragsstaaten eingeführt wird.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich über die Einführung neuer Steuern, wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nrn. 1 bis 3.

Art. 2 [1] [Begriffsbestimmungen]

(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:

1. der Begriff „Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen; Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen;

2. der Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;

a) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

aa) ein Ort der Leitung,

bb) eine Zweigniederlassung,

cc) eine Geschäftsstelle,

dd) eine Fabrikationsstätte,

ee) eine Werkstätte,

ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.

b) Als Betriebstätten gelten nicht:

aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren,

bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung,

cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen,

dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen,

ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

c) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens d – gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

d) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, einen Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.

e) Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder über eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

3. der Begriff „zuständige Behörde“ in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen, im Großherzogtum Luxemburg den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

4. der Begriff „Staatsangehörige“

a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

b) in bezug auf das Großherzogtum Luxemburg:

alle luxemburgischen Staatsangehörigen.

Als Staatsangehörige gelten auch juristische Personen, die nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaate geltenden Recht errichtet sind;

5. der Begriff „Unternehmen eines der Vertragstaaten“ oder „Unternehmen des anderen Staates“ ein gewerbliches Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder von einer Person mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg betrieben wird, wie es der Zusammenhang erfordert.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nrn. 4 und 5.

Art. 3 [Wohnsitz]

(1) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Wenn eine natürliche Person in keinem der Vertragstaaten eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen, aber in einem der Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in einem Staate, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Staate nicht nur vorübergehend verweilt.

(3) Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden Absätzen ihren Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so hat sie ihren Wohnsitz im Sinne der Artikel 4 bis 19 dieses Abkommens in dem Vertragstaat, zu dem die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Läßt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen, werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 26 verständigen.

(4) Eine natürliche Person, die an Land weder eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen noch den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Absatzes 2 hat, sondern sich gewöhnlich an Bord eines zu einem Unternehmen gehörenden Schiffes aufhält, hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet.

(5) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort ihrer Leitung befindet. Hat sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Leitung, so ist der Ort ihres Sitzes maßgebend.

(6) Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Befindet sich der Ort der Leitung eines Schiffahrtunternehmens an Bord eines Schiffes, so gilt als Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens der Ort des Heimathafens des Schiffes.

Art. 4 [1] [2] [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder eine andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Bodenschätzen sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.

[1] Art. 4 Abs. 3 aufgeh. durch Ergänzungsprotokoll v. 15. 6. 1973 (BGBl. 1978 II S. 111).

[2] Vgl. Schlussprotokoll Nrn. 6 und 7.

Art. 5 [1] [Einkünfte aus Gewerbebetrieb]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Dabei dürfen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte zugerechnet werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.

(3) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder eine andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes im ganzen, eines Anteils am Unternehmen, eines Teils des Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betrieb benutzt wird.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nrn. 8 bis 12.

Art. 6 [Verbundene Unternehmen]

(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Art. 7 [1] [Schiffahrt, Luftfahrt]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens, das den Ort der Leitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Leitung zu.

(2) Soweit der Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung befindet, das Besteuerungsrecht gegenüber einer Person mit Wohnsitz in dem andern Staate nicht ausübt, hat dieser andere Staat das Besteuerungsrecht.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nrn. 11 bis 15.

Art. 8 [Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat er erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Art. 9 [1] [Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist. Artikel 12 bleibt unberührt.

(2) Die Ausübung selbständiger Arbeit in dem anderen Staate liegt nur dann vor, wenn der selbständig Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine selbständig ausgeübte künstlerische, vortragende sportliche oder artistische Tätigkeit.

(3) Artikel 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Mitglied eines Aufsichtsrats, eines Verwaltungsrats oder als nicht geschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nr. 16.

Art. 10 [1] [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist. Artikel 12 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer

1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält,

2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat, und

3. für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird.

(3) Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen Dienste leistet, so gilt die Arbeit als in dem Vertragstaat ausgeübt, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet, das Arbeitgeber ist. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nrn. 17 bis 19.

Art. 11 [1] [Bezüge im öffentlichen Dienst]

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern oder ähnlichen Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt, so hat der Staat der öffentlichen Kasse das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Ist jedoch die natürliche Person Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates, ohne zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse zu sein, und übt sie ihre Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

(2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet werden oder worden sind, ist Artikel 10 anzuwenden.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nr. 20.

Art. 12 [Versorgungsbezüge]

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer hierzu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen Rechts an seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zahlt, diesem Staat zu.

(3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütungen für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

Art. 13 [1] [Dividenden]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Dividenden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von Dividenden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt.

(3) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf 15 v. H. der Dividenden nicht übersteigen.

(4) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf jedoch 10 v. H. der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nrn. 11, 12, 21, 21 a und 23.

Art. 14 [1] [2] [Zinsen]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate Zinsen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

[1] Art. 14 Abs. 3 neugef. durch Ergänzungsprotokoll v. 15. 6. 1973 (BGBl. 1978 II S. 111).

[2] Vgl. Schlussprotokoll Nr. 23.

Art. 15 [1] [Lizenzgebühren]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Bodenschätzen betreffen), so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme (einschließlich der Filme, die für Fernsehsendungen verwendet werden), für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt.

(3) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt. Der Steuerabzug darf jedoch 5 v. H. der Lizenzgebühren oder der anderen Vergütungen nicht übersteigen.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nrn. 22 und 23.

Art. 16 [Wohnsitzprinzip bei sonstigen Einkünften]

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Art. 17 [Vorübergehende Lehrtätigkeit]

Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in dem anderen Staat eine Vergütung erhalten, werden hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem Wohnsitzstaate besteuert.

Art. 18 [Studium und Ausbildung]

Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre aus einem der Vertragstaaten, die sich nur zum Studium oder zur Ausbildung in dem anderen Staat aufhalten, werden wegen der von ihnen für Lebensunterhalt, Studium oder Ausbildung empfangenen Bezüge von diesem anderen Staate nicht besteuert, wenn diese ihnen von außerhalb dieses Staates zufließen.

Art. 19 [1] [Besteuerung des Vermögens]

(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, soweit es besteht aus:

a) unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), oder

b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient,

hat der Staat, der nach diesem Abkommen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat.

(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten hat dieser Staat.

[1] Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) geänd., Buchst. b) aufgeh., Buchst. c) wird Buchst. b) durch Ergänzungsprotokoll v. 15. 6. 1973 (BGBl. 1978 II S. 111).

Art. 20 [1] [2] [Vermeidung der Doppelbesteuerung]

(1) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates werden die Einkünfte und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat, es sei denn, daß Absatz 3 gilt. Die Steuer für die Einkünfte oder Vermögensteile, die dem Wohnsitzstaate zur Besteuerung überlassen sind, wird jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Bei Dividenden gelten die Sätze 1 und 2 nur für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage des Wohnsitzstaates werden ebenfalls Anteile ausgenommen, deren Dividende nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

(3) Bei Dividenden, die nicht nach Absatz 2 Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind, und bei Lizenzgebühren wird auf die im Wohnsitzstaat von diesen Einkünften erhobene, nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechnete Steuer vom Einkommen die in dem anderen Staat erhobene Abzugsteuer angerechnet.

[1] Art. 20 neugef. durch Ergänzungsprotokoll v. 15. 6. 1973 (BGBl. 1978 II S. 111).

[2] Vgl. Schlussprotokoll Nr. 24.

Art. 21 [1] [Diplomaten und Konsularbeamte]

Dieses Abkommen berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die gegebenenfalls nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehender Befreiungen die Einkünfte und das Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nrn. 25 und 26.

Art. 22 [Rechtsbehelf, Verständigungsverfahren]

(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben oder haben werden, die diesem Abkommen widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die zuständige Behörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Art. 23 [1] a. F. [Gegenseitige Amts- und Rechtshilfe]

(1) Die beiden Vertragstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren.

(2) Zu diesem Zweck werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind. Die zuständigen Behörden können Auskünfte ablehnen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern ausgedehnte Ermittlungen notwendig machen würden.

(3) Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der zuständigen Behörden gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung oder der Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen haben die gleiche Verpflichtung wie die zuständigen Behörden.

(4) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,

a) verwaltungstechnische Maßnahmen durchzuführen, die den Vorschriften der beiden Vertragstaaten oder ihrer Verwaltungspraxis widersprechen;

b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragstaaten nicht gefordert werden kann.

(5) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

(6) Mitteilungen können aus Gründen allgemeiner Staatsführung versagt werden.

[1] Vgl. Schlussprotokoll Nr. 27.

Art. 23 [1] [2] [Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt und gilt für Personen mit oder ohne Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten.

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.

(3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.

(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen ist, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat das Ersuchen auf Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

[1] Art. 23 idF des Änderungsprotokolls v. 11. 12. 2009 (BGBl. 2010 II S. 1151), und in beiden Vertragsstaaten auf Steuern anzuwenden, die ab dem Jahr 2010 erhoben werden (vgl. Art. III des Änderungsprotokolls).

[2] Vgl. Schlußprotokoll Nr. (27).

Art. 24 [Gegenseitige Einziehungs- und Beitreibungshilfe]

(1) Die beiden Vertragstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern einschließlich der Steuerzuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und Kosten Hilfe und Beistand leisten, wenn diese Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind.

(2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.

(3) Beim Vorliegen dieser Urkunden sind die Zustellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staate nach den Gesetzen durchzuführen, die für die Einziehung und Beitreibung der eigenen Steuern anwendbar sind. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die in den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates vorgesehen ist.

(4) Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerforderungen kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte von dem anderen Staate verlangen, daß die Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates zulässig sind.

Art. 25 [1] [Gleichbehandlung]

(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen einer der Vertragstaaten in dem anderen Staat unterhält, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichtet, Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staate Steuerfreibeträge, -vergünstigungen oder -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen mit Wohnsitz in seinem Gebiete gewährt.

(4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bezieht sich der Ausdruck „Besteuerung“ auf Steuern jeder Art und Bezeichnung.

[1] Art. 25 Abs. 5 neugef. durch Ergänzungsprotokoll v. 15. 6. 1973 (BGBl. 1978 II S. 111).

Art. 26 [Verwaltungsmaßnahmen]

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens, insbesondere für die Anwendung der Artikel 13, 23 und 24 notwendig sind.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die zuständigen Behörden verständigen.

Art. 27 [Zeitliche Anwendung]

Dieses Abkommen ist auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden.

Art. 28 [1] [Inkrafttreten; Kündigung]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber nicht vor 1961, das Abkommen gegenüber dem anderen Staate schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

[1] In der ursprünglichen Fassung in Kraft getreten am 6. Juni 1960 (BGBl. II S. 1532), idF des Ergänzungsprotokolls v. 15. Juni 1973 in Kraft seit dem 25. November 1978 (BGBl. II S. 1396).

IdF des Änderungsprotokolls v. 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1151) in Kraft getreten am 23. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 713).

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Schlussprotokoll

Vom 23. August 1958

In der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973

(BGBl. 1978 II S. 111) und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1151)

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:

Zu Art. 1

1. Das Abkommen gilt nicht für Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und 27. Dezember 1937). Es gilt auch nicht für Einkünfte, die eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person gehören.

2. Das Abkommen erstreckt sich nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist, damit das Abkommen dahin ausgelegt oder geändert werden kann, wie es erforderlich erachtet wird.

Zu Art. 2

4. Ein Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof in einem der Vertragstaaten, der auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten errichtet worden ist, wird nicht als Betriebstätte eines Eisenbahnunternehmens des anderen Vertragstaates behandelt.

5. Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten begründet eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn das Unternehmen durch einen Vertreter – mit Ausnahme eines Vertreters im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d – im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder durch den Vertreter auf diesem Gebiete gelegene Risiken versichert.

Zu Art. 4

6. Artikel 4 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen.

7. Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, sind auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen. Renten, die als Gegenleistung für die Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen gezahlt werden, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Rentenempfänger seinen Wohnsitz hat.

Zu Art. 5

8. Artikel 5 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

9. Die Vorschrift des Artikels 5 Abs. 1 ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten hindert, die Einkünfte aus seinem Gebiet, die einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate zufließen (z. B. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren usw.), nach Maßgabe des Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem Gebiet des erstgenannten Staates belegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.

10. Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich. In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Betriebstätte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Zurechnung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

Zu den Artikeln 5, 7 und 13

11. Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden (Artikel 13) behandelt.

12. Der Besitz von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft macht den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen werden als Dividenden (Artikel 13) behandelt.

Zu Art. 7

13. Artikel 7 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für Agenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittelbar mit dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zusammenhängt.

14. Artikel 7 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.

15. Artikel 7 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Zu Art. 9

16. Artikel 9 Abs. 4 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen für eine andere Tätigkeit sind nach Artikel 10 oder 11 zu behandeln.

Zu Art. 10

17. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind insbesondere: Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und Entschädigungen der in einem Dienstverhältnis beschäftigten natürlichen Personen.

18. Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt als Wohnsitz im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2 der Ort der Leitung.

19. Artikel 10 Abs. 1 gilt nicht für Studenten aus einem der Vertragstaaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen Staates nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten; in diesem Falle hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht.

Zu Art. 11

20. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundesbank, die Société Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois und die Administration Luxembourgeoise des P. T. T. zahlen, fallen unter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter Artikel 11 Abs. 2.

Zu Art. 13[1]

21. Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 darf die Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg zahlt, 25,75 v. H. des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen, wenn

a) der Satz der Körperschaftsteuer der Bundesrepublik Deutschland für ausgeschüttete Gewinne einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt und

b) die Dividenden von der Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg gezahlt werden, die entweder selbst oder im Sinne der Ziffer 21 a dieses Protokolls mit anderen Gesellschaften zusammen mindestens über 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile an der erstgenannten Gesellschaft verfügt oder die im Hinblick auf ihre Beteiligung eine Freistellung der Dividenden von der normalen luxemburgischen Steuer genießt, die der durch Artikel 20 Absatz 2 Satz 3 gewährten Freistellung entspricht.

21a. Ist Luxemburg Wohnsitzstaat, so sind Dividenden und Anteile in Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 auch dann von der Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn mehreren Kapitalgesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehören und einer der beteiligten Gesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg mehr als 50 v. H. der stimmberechtigten Anteile an einer jeden der anderen beteiligten Gesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg gehören.

Zu Art. 15

22. Soweit in Verträgen Entgelte als Lizenzgebühren oder andere Vergütungen vereinbart werden, die sachlich verdeckte Gewinnausschüttungen sind, ist Artikel 13 anzuwenden.

Zu den Artikeln 13, 14 und 15

23. Die Vorschriften der Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 3 schließen nicht aus, daß Abzugsteuern zunächst nach den Sätzen erhoben werden, die ohne Berücksichtigung des Abkommens anzuwenden wären. Soweit die einbehaltene Steuer die Steuer übersteigt, die sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens ergibt, ist der übersteigende Betrag auf Antrag des Gläubigers dieser Beträge zu erstatten. Die Erstattung ist vorzunehmen, wenn der Antrag auf Erstattung innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Zufließens der Beträge, gestellt wird; für Beträge, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens zugeflossen sind, beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Zu Art. 20[2]

24. Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Entlastungen auf der Grundlage des Abkommens nur insoweit beanspruchen, als sie sich aus dem Artikel 20 Absatz 2 und 3 ergeben.

Zu Art. 21

25. Angehörige einer diplomatischen Vertretung eines der Vertragstaaten haben im Empfangsstaat Anspruch auf die in den Artikeln 8 bis 19 enthaltenen Vergünstigungen, wenn sie im Entsendestaat mit den Einkünften, die ihnen aus dem Empfangsstaate zufließen, und dem Vermögen im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen werden.

26. Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten haben keinen Anspruch auf die in den Artikeln 8 bis 19 enthaltenen Vergünstigungen, wenn sie mit den Einkünften, die ihnen aus einem der beiden Vertragstaaten zufließen und mit dem Vermögen im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 im anderen Staate nicht zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen werden.

Zu Art. 23[3]

27. [a. F.] Die Verpflichtung der zuständigen Behörden, Auskünfte zu erteilen, bezieht sich nicht auf Tatsachen, deren Kenntnis die Finanzbehörden von Banken erlangt haben. Soweit die Kenntnis von Tatsachen auch aus anderen Quellen stammt, können Auskünfte erteilt werden.

27. (1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 23 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:

a) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);

b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

e) die Gründe für die Annahme, dass die ersuchten Informationen dem ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaates befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem Staat zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden, und

g) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Informationen.

(2) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben „fishing expeditions“ zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 1 wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die „fishing expeditions“ vermeiden sollen, sind die Buchstaben a bis g so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

(3) Obwohl Artikel 23 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern.

(4) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 23 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.

(5) Soweit nach Artikel 23 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.

c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

d) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend.

f) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

g) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

 

[1] Nr. 21 neugef., Nr. 21 a eingef. durch Ergänzungsprotokoll v. 15. 6. 1973 (BGBl. 1978 II S. 111).

[2] Nr. 24 neugef. durch Ergänzungsprotokoll v. 15. 6. 1973 (BGBl. 1978 II S. 111).

[3] Nr. 27 neugef. durch Änderungsprotokoll v. 11. 12. 2009 (BGBl. 2010 II S. 1151).

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