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Holger J. Haberbosch
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Niederlande

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken[1]

Vom 21. Mai 1999

(BGBl. 2001 II S. 67)

________________________________________

[1] Abgefaßt in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens

 

Art. 1 Gegenstand des Abkommens und unter das Abkommen fallende Personen.

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken.

(2) Ein Vertragsstaat leistet Amtshilfe, gleichgültig, ob die betroffene Person in einem Vertragsstaat ansässig ist oder deren Staatsangehörigkeit besitzt.

(3) Dieses Abkommen geht den Bestimmungen anderer zweiseitiger Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken mit beschränkterem Geltungsbereich vor.

 

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Die bestehenden Steuern, auf die das Abkommen anzuwenden ist, sind

a)in Deutschland:

–die Einkommensteuer,

–die Körperschaftsteuer,

–die Vermögensteuer,

–die Gewerbesteuer,

–der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer;

b)in den Niederlanden:

–de inkomstenbelasting (die Einkommensteuer),

–de loonbelasting (die Lohnsteuer),

–de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer) einschließlich des Anteils des Staates an dem durch die Nutzung natürlicher Ressourcen erzielten Nettogewinn – erhoben aufgrund des Mijnwet 1810 (Berggesetzes von 1810) bezüglich der seit 1967 erteilten Konzessionen oder aufgrund des Mijnwet Continentaal Plat 1965 (Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen auf dem Festlandsockel von 1965),

–de dividendbelasting (die Dividendensteuer),

–de vermogensbelasting (die Vermögensteuer).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß dieses Abkommen auch anzuwenden ist auf andere Steuern, die von einem Vertragsstaat erhoben werden. Darunter sind auch die Steuern zu verstehen, die von Gebietskörperschaften eines Vertragsstaats erhoben werden.

 

Abschnitt II

Art. 3 Begriffsbestimmungen.

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, das Königreich der Niederlande (die Niederlande) oder die Bundesrepublik Deutschland und der Ausdruck „die Vertragsstaaten“ das Königreich der Niederlande (die Niederlande) und die Bundesrepublik Deutschland;

b)der Ausdruck „die Niederlande“ den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande und das an die niederländischen Hoheitsgewässer grenzende Gebiet, das nach niederländischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die ausschließliche Wirtschaftszone der Niederlande bildet;

c)der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;

d)die Ausdrücke „ersuchender Staat“ den Vertragsstaat, der um Amtshilfe ersucht, und „ersuchter Staat“ den Vertragsstaat, der um Amtshilfe ersucht wird;

e)der Ausdruck „Steueransprüche“ alle Steuerbeträge sowie Steuerzuschläge einschließlich Verspätungs- und Säumniszuschläge und Steuererhöhungen hinsichtlich der Steuern, für die das Abkommen gilt, und die darauf entfallenden Zinsen sowie die mit der Beitreibung zusammenhängenden Verwaltungsbußen einschließlich der Zwangsgelder, Kosten und Zinsen, die geschuldet werden und noch nicht bezahlt worden sind;

f)der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

g)der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

h)der Ausdruck „Staatsangehöriger“:

aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)in bezug auf die Niederlande alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Niederlande besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in den Niederlanden geltenden Recht errichtet worden sind;

i)der Ausdruck „zuständige Behörde“:

aa)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat;

bb)auf seiten der Niederlande der Minister der Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, die unter das Abkommen fallen. Zu dem Recht der Vertragsstaaten gehört auch das zwischen den beiden Staaten bestehende Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete oder ein an dessen Stelle tretendes Abkommen.

Abschnitt III. Amtshilfe bei der Beitreibung

Art. 4 Beitreibung steuerlicher Ansprüche.

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 die Beitreibung der Steueransprüche des erstgenannten Vertragsstaats durch, als handele es sich um seine eigenen Steueransprüche.

(2) Absatz 1 gilt nur für Steueransprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, daß die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten etwas anderes vereinbaren.

(3) Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung kann sich auf den Schuldner oder auf jede andere Person beziehen, die aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates für die Steuerschuld haftet.

(4) Die Verpflichtung zur Unterstützung bei der Beitreibung von Steueransprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß beschränkt sich auf den Wert des Nachlasses oder desjenigen Teils des Vermögens, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder von den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.

Art. 5 Verjährungsfristen.

(1) Verjährungsfristen von Steueransprüchen richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die Steueransprüche geltenden Verjährungsfristen.

(2) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 1 erwähnte Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

(3) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, ein Amtshilfeersuchen auszuführen, das nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels gestellt wird.

Art. 6 Bevorzugte Befriedigung.

Die Steueransprüche, bei deren Beitreibung Amtshilfe geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für Steueransprüche dieses Staates besonders gewährt wird.

Art. 7 Zahlungsaufschub.

Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt: er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.

Art. 8 Sicherungsmaßnahmen.

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung von Steueransprüchen so bald wie möglich, doch spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens, Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Steueransprüche angefochten worden sind oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken ausgemachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Personen, die aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates für die Steuerschuld haften.

Abschnitt IV

Art. 9 Bekanntgabe von Schriftstücken.

(1) Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Schriftstücke betreffend Steueransprüche durch die Post unmittelbar zusenden, auch soweit sie andere als unter das Abkommen fallende Steuern betreffen.

(2) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats stellt der andere Vertragsstaat dem Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und unter das Abkommen fallende Steuern betreffen. Die Vertragsstaaten werden nach vorstehendem Satz verfahren, sofern der ersuchende Staat darlegt, daß das Verfahren nach Absatz 1 nicht möglich oder zweckmäßig ist.

(3) Der ersuchte Staat stellt die Schriftstücke zu, als handele es sich um seine eigenen Schrittstücke,

a)in einer Form, die sein Recht für die Zustellung im wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;

b)soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht.

(4) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch einen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung, wenn sie im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Artikels steht.

(5) Es ist nicht erforderlich, einem nach diesem Artikel zugestellten Schriftstück eine Übersetzung beizufügen.

Abschnitt V. Bestimmungen, die für alle Arten der Amtshilfe gelten

Art. 10 Inhalt, Umsetzung und Beantwortung des Ersuchens.

(1) Im Ersuchen sind, soweit erforderlich, anzugeben

a)die Behörde oder Dienststelle, von der das durch die zuständige Behörde vorgelegte Ersuchen ausgeht;

b)Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur Identifizierung der Person, die das Ersuchen betrifft;

c)bei einem Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen, Art und Zusammensetzung der Steueransprüche und die Vermögenswerte, aus denen die Steueransprüche befriedigt werden können, soweit diese dem ersuchenden Staat bekannt sind;

d)bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken, Art und Gegenstand der zuzustellenden Schriftstücke.

(2) Dem Ersuchen nach Artikel 4 oder 8 sind beizufügen

a)eine Erklärung, daß der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 im Falle eines Beitreibungsersuchens nicht mehr angefochten werden kann,

b)eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und

c)sonstige für die Beitreibung erforderlichen Schriftstücke.

(3) Sobald dem ersuchenden Staat weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Ersuchen zur Kenntnis gelangt sind, unterrichtet er den ersuchten Staat.

(4) Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Erlaß von Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt der ersuchende Staat dies dem er-suchten Staat unverzüglich mit.

(5) Der ersuchte Staat bestätigt so bald wie möglich, doch in jedem Fall innerhalb von 7 Tagen, schriftlich den Eingang des Amtshilfeersuchens. Wird dem Ersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat so bald wie möglich, doch in jedem Fall vor dem Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Ersuchens, über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis der Amtshilfe.

(6) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird, soweit erforderlich, gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Amtshilfeersuchens, anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des letztgenannten Staates ersetzt.

Art. 11 Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die persönlichen Rechte und Sicherheiten, die die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewähren.

(2) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, den Steueranspruch durch Inhaftnahme beizutreiben.

(3) Das Abkommen ist, vorbehaltlich des Artikels 5, nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat,

a)Maßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen;

b)Maßnahmen durchzuführen, die nach seiner Auffassung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widersprechen;

c)einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat nicht alle in seinem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung derartiger Mittel unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde;

d)Amtshilfe zu leisten, wenn und soweit die Besteuerung im ersuchenden Staat nach seiner Auffassung im Widerspruch zu allgemein geltenden Besteuerungsgrundsätzen, zu einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem anderen Abkommen steht, das der ersuchte Staat mit dem ersuchenden Staat geschlossen hat;

e)Amtshilfe zu leisten, wenn diese unter gleichen Verhältnissen gegenüber einem Staatsangehörigen des ersuchten Staates zu einer Diskriminierung eines Staatsangehörigen des ersuchenden Staates führen würde;

f)einem Ersuchen um Zustellung zu entsprechen, wenn das zu einer unverhältnismäßigen Belastung seiner Verwaltung führen würde.

(4) Wird das Amtshilfeersuchen zurückgewiesen, so unterrichtet der ersuchte Staat so bald wie möglich von der Entscheidung unter Angabe der Gründe.

Art. 12 Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der beiden Staaten betreffend die Beitreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder die Zustellung erforderlich sind.

(2) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat:

a)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

b)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Art. 13 Geheimhaltung und Datenschutz.

(1) Die Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesem Abkommen erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die Informationen, die dieser Staat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts erhalten hat. Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Erhebung, Beitreibung, der verwaltungsmäßigen Überprüfung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit den unter dieses Abkommen fallenden Steuern dieses Staates befaßt sind. Diese Personen oder Behörden oder Einrichtungen dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden; sie können sie jedoch nach vorheriger Zustimmung durch den die Informationen erteilenden Staat in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen.

(2) Der Vertragsstaat, der die Informationen erhält, unterrichtet den Vertragsstaat, der die Informationen übermittelt, auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

(3) Der Vertragsstaat, der die Informationen übermittelt, ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden dürften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Staat, der die Informationen erhalten hat, unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

(4) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

(5) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der Vertragsstaat, der die Informationen erhalten hat, nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.

(6) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

(7) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

(8) Der übermittelnde und empfangende Staat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Art. 14 Rechtsbehelf.

(1) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchten Staat nach diesem Abkommen ergriffenen Maßnahmen ist nur bei der dazu zuständigen Instanz dieses Staates einzulegen.

(2) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Abkommen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere bei der Beitreibung, der das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs oder den Vollstreckungstitel betrifft, ist nur bei der dazu zuständigen Instanz dieses Staates einzulegen. Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich davon, daß ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung kann der ersuchte Staat das Beitreibungsverfahren aussetzen, bis die Entscheidung der zuständigen Instanz vorliegt. Der ersuchte Staat kann jedoch, wenn er vom ersuchenden Staat darum gebeten wird, Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung treffen. Jeder Beteiligte kann dem ersuchten Staat ebenfalls mitteilen, daß ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat in dieser Angelegenheit gegebenenfalls den ersuchenden Staat.

(3) Sobald eine Entscheidung zu dem Rechtsbehelf ergangen ist, unterrichtet der ersuchende oder der ersuchte Staat den anderen Staat über die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf das Amtshilfeersuchen.

Art. 15 Kosten.

(1) Die üblichen bei Gewährung der Amtshilfe entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten bei der Gewährung der Amtshilfe gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.

(2) Der ersuchende Staat bleibt dem ersuchten Staat gegenüber für die finanziellen Folgen von Beitreibungsersuchen verantwortlich, die sich wegen Nichtbestehens des Steueranspruchs oder wegen Ungültigkeit des Vollstreckungstitels als unberechtigt erwiesen haben.

Art. 16 Durchführung des Abkommens.

(1) Die Vertragsstaaten verkehren zur Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden miteinander. Die zuständigen Behörden können zu diesem Zweck unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieses Abkommen durchzuführen ist. Dabei kann ein Mindestbetrag sowie der maßgebliche Umrechnungskurs für die Beitreibung von Steueransprüchen festgesetzt werden.

(3) Bestehen bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens Schwierigkeiten oder Zweifel, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Fragen so bald wie möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(4) Die Ersuchen und die entsprechenden Antworten können in deutscher oder niederländischer Sprache abgefaßt sein.

Abschnitt VI. Schlußbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten.

Dieses Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.[1]

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[1] Bei Redaktionsschluß noch nicht in Kraft getreten.

 

Art. 18 Geltungsdauer.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten letztmals anzuwenden auf Beistandshandlungen, die vor dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.

 

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