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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Paraguay

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Paraguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkünfte aus dem Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste[1]

Vom 27. Januar 1983

(BGBl. 1984 II S. 645)

________________________________________

[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 [Begriffsbestimmungen]

Im Sinne dieses Abkommens

1.bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“ die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Republik Paraguay;

2.bedeutet der Ausdruck „Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste“ die auf dem Luftweg erfolgende gewerbliche Beförderung von Personen, Tieren, Waren und Post einschließlich des Verkaufs von Flugtickets und ähnlichen Dokumenten durch ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem der Vertragsstaaten gelegen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Dienste lediglich zwischen im anderen Vertragsstaat gelegenen Punkten betrieben werden;

3.bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts der Vertragsstaaten, die den Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste mit eigenen oder von ihnen gecharterten Luftfahrzeugen durchführen;

4.bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

den Bundesminister der Finanzen,

in bezug auf die Republik Paraguay

das Ministerium der Finanzen.

 

Art. 2 [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für folgende Luftfahrtunternehmen: in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland für das deutsche Luftfahrtunternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist und das im Rahmen des zwischen den beiden Vertragsstaaten am 26. November 1974 geschlossenen Luftverkehrsabkommens zugelassen ist; in bezug auf die Republik Paraguay für die Lineas Aéreas Paraguayas (LAP) oder für jedes andere von den zuständigen Behörden benannte paraguayische Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen des zwischen den beiden Vertragsstaaten am 26. November 1974 geschlossenen Luftverkehrsabkommens zugelassen ist.

 

Art. 3 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

Jeder Vertragsstaat befreit das in Artikel 2 genannte Verkehrsunternehmen des anderen Vertragsstaates von folgenden Steuern und sonstigen Abgaben: die Bundesrepublik Deutschland von der Körperschaftsteuer, von der Vermögensteuer, von der Gewerbesteuer; die Republik Paraguay von der Einkommensteuer einschließlich der Steuer von Einkommen, deren Bezieher nicht über einen Wohnsitz im Lande verfügen, von der Körperschaftsteuer (impuesto a determinadas entidades económicas), von der Gewerbesteuer (impuesto de patentes fiscales), von der Stempelpapier- und Stempelsteuer (Gesetz 1003/64).

 

Art. 4 [Steuerrechtsänderungen]

(1) Dieses Abkommen gilt ebenfalls für Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nachträglich zu den in Artikel 3 genannten Steuern hinzukommen oder an deren Stelle treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander erforderlichenfalls Änderungen ihrer jeweiligen Steuergesetze zum Zeitpunkt der Verkündung mit.

 

Art. 5 [Gegenseitige Abstimmung]

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stimmen sich erforderlichenfalls miteinander ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine sachgemäße Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen oder jede von der einen oder anderen Seite für notwendig erachtete Änderung zu prüfen.

Art. 6

(gegenstandslos)

Art. 7[1] [Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Autausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist rückwirkend ab 1. Januar 1979 anzuwenden.

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[1] In Kraft getreten am 13. April 1985 (BGBl. II S. 623).

 

Art. 8 [Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch hat jeder Vertragsstaat die Möglichkeit, das Abkommen zu kündigen; die Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf dem diplomatischen Weg zu notifizieren, damit sie ab 1. Januar des folgenden Kalenderjahres für die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern und sonstigen Abgaben wirksam wird.

 

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