Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@doppelbesteuerung.eu

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht
– Erbrecht

direkt Beratung vereinbaren

Sie wollen eine Beratung zum Internationalen Steuerrecht?

 
Unter der Seite www.shop.doppelbesteuerung.eu
können Sie einen Telefontermin oder eine persönliche Besprechung vereinbaren. Die Möglichkeit der Beratung per E-Mail besteht ebenso.
 

Philippinen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 22. Juli 1983

(BGBl. 1995 II S. 877)

________________________________________

[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b)in der Republik der Philippinen:

die Einkommensteuer (income tax)

(im folgenden als „philippinische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander – soweit erforderlich – am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik der Philippinen und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates nach dem Völkerrecht;

b)bedeutet der Ausdruck „Steuer“ je nach dem Zusammenhang die deutsche oder die philippinische Steuer;

c)umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, ungeteilte Nachlässe, Treuhandvermögen und Gesellschaften;

d)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

e)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

f)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)in bezug auf die Republik der Philippinen alle Staatsangehörigen der Philippinen in Übereinstimmung mit philippinischem Recht sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik der Philippinen geltenden Recht errichtet worden sind;

g)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Republik der Philippinen den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

 

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Art. 5[1] Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte,

f)ein Lagerhaus, soweit eine Person Dritten Lagerungsmöglichkeiten bietet,

g)ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

h)eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebsstätten gelten nicht

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person

a)eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in dem erstgenannten Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder

b)keine derartige Vollmacht besitzt, jedoch gewöhnlich in dem erstgenannten Staat Bestände von Gütern oder Waren unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert.

(5) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird, abgesehen vom Rückversicherungsgeschäft, so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Staat, wenn es im Hoheitsgebiet des anderen Staates durch einen Angestellten oder Vertreter – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – Prämien einzieht oder dort befindliche Risiken versichert.

(6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen echten Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient.

 

Art. 7 Unternehmensgewinne.

(1) [1] Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Soweit es in einem Vertragsstaat jedoch üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt dieser Absatz nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(3) [2] Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Bei der Anwendung dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 3.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 3.

 

Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, können in diesem Staat besteuert werden.

(2) Diese Gewinne können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer darf aber den geringeren Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus der Anwendung

a)des Satzes von 11/2 vom Hundert auf die Bruttoeinnahmen aus Quellen innerhalb dieses Staates oder

b)des niedrigsten philippinischen Steuersatzes, der für solche Gewinne gilt, die ein Unternehmen eines dritten Staates erzielt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligungen an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem internationalen Zusammenschluß zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.

 

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen

a)[2] 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören;

b)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik der Philippinen ansässige Gesellschaft zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Hat eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person eine Zweigniederlassung in der Republik der Philippinen, so kann diese Zweigniederlassung einer nach philippinischem Recht an der Quelle erhobenen „Branch Profits Remittance Tax“ unterworfen werden. Diese Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der von dieser Zweigniederlassung an die Zentrale abgeführten Gewinne nicht übersteigen.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 4.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 7.

 

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen

a)10 vom Hundert, wenn diese Zinsen gezahlt werden

i)im Zusammenhang mit dem Verkauf von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit,

ii)für Darlehen jeder Art, die von einer Bank gewährt werden, oder

iii)für öffentliche Anleihen, Schuldverschreibungen oder ähnliche Verbindlichkeiten;

b)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

a)Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die philippinische Regierung oder die philippinische Zentralbank gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

b)Zinsen, die aus der Republik der Philippinen stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der philippinischen Steuer befreit.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 werden Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, von der Steuer dieses Staates befreit, wenn sie für ein Darlehen bezogen werden, das von einer staatlichen Einrichtung des anderen Vertragsstaats, wie im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Hermes Deckung und im Fall der Republik der Philippinen von der Zentralbank oder von einer anderen in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten benannten und anerkannten Einrichtung gewährt, garantiert oder gesichert ist.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften ist oder wenn die die Zinsen zahlende Person, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat und die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen ist und die Betriebsstätte die Zinsen trägt; in diesem Fall gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 4.

 

Art. 12 Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen

a)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, gezahlt werden oder

b)10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Solange die Weitergabe von Technologie nach philippinischem Recht der Genehmigung bedarf, gilt die Begrenzung des unter Buchstabe b genannten Steuersatzes für Lizenzgebühren, die aus der Republik der Philippinen stammen, nur, wenn der Vertrag, aufgrund dessen diese Lizenzgebühren entstehen, von den zuständigen philippinischen Behörden genehmigt worden ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

 

Art. 14 Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

a)daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte nur insoweit in diesem anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

b)daß die Person sich im anderen Vertragsstaat zur Ausübung ihrer Tätigkeit insgesamt länger als 120 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält; in diesem Fall können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

 

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält,

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die von einem Mitglied der Besatzung an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

 

Art. 17[1] Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder Einkünfte, die ein Unternehmen aus dem Erbringen der Darbietungen dieser Künstler oder Sportler bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 5.

 

Art. 18 Vergütungen im öffentlichen Dienst.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.

(3) Vergütungen, die im Einklang mit einem Abkommen oder bei der Durchführung eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten über technische Zusammenarbeit an Fachkräfte oder freiwillige Helfer aus Mitteln gezahlt werden, die ausschließlich von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 19 Ruhegehälter und Renten.

(1) Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, diese Zahlungen werden von einer Person geleistet, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und diese Zahlungen werden bei der Ermittlung des Gewinns dieser Person als Ausgaben abgezogen. In diesem Fall können die Zahlungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Zahlungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer nachgeordneten Behörden unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder der nachgeordneten Behörde errichteten Sondervermögen gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Ruhegehälter, Renten und andere regelmäßig wiederkehrende oder einmalige Beträge, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften zum Ausgleich infolge von Kampfhandlungen oder politischer Verfolgung erlittener Nachteile oder Schäden einer natürlichen Person zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Ruhegehälter“ bedeutet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienstleistungen entrichtet werden.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist.

 

Art. 20 Lehrer und Forscher.

(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war, und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden im anderen Vertragsstaat nicht besteuert.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn diese Forschungstätigkeit nicht dem allgemeinen Interesse, sondern hauptsächlich dem privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen dient.

 

Art. 21 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen.

(1) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und die sich im anderen Vertragsstaat lediglich als Student bzw. Schüler einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend aufhält, ist mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Vertragsstaats befreit

a)hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

b)während der Dauer von insgesamt höchstens fünf Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7500 DM oder deren Gegenwert in philippinischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für die genannten Zwecke zu ergänzen.

(2) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und die sich im anderen Vertragsstaat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend aufhält, ist während der Dauer von höchstens zwei Jahren mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Vertragsstaats befreit.

a)hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums,

b)hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

c)hinsichtlich aller Vergütungen für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, sofern die Arbeit im Rahmen ihrer Studien, ihrer Forschungstätigkeit oder ihrer Ausbildung geleistet wird oder damit zusammenhängt.

(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und die sich im anderen Vertragsstaat lediglich als Auszubildender zu dem Zweck aufhält, fachliche, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu sammeln, ist während der Dauer von höchstens zwei Jahren mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Vertragsstaats befreit

a)hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

b)hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7500 DM oder deren Gegenwert in philippinischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, sofern die Arbeit im Rahmen ihrer Studien oder ihrer Ausbildung geleistet wird oder damit zusammenhängt.

 

Art. 22 Andere Einkünfte.

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden; stammen die Einkünfte jedoch aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats, so können sie auch im anderen Staat nach dessen Recht besteuert werden.

 

Art. 23 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) [1] Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)[2] Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik der Philippinen sowie die in der Republik der Philippinen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik der Philippinen besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik der Philippinen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)[3] Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik der Philippinen zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach philippinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)Einkünfte, auf die Artikel 8 Anwendung findet;

bb)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

cc)Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 5;

dd)Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3;

ee)Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung findet;

ff)Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

gg)Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

hh)Einkünfte, auf die Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet;

ii)Einkünfte, auf die Artikel 22 Anwendung findet.

c)Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als philippinische Steuer

aa)im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genannten Dividenden:

– 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden;

bb)im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe cc genannten Zinsen:

– 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen;

cc)im Fall der Lizenzgebühren, für die die Steuer gemäß Artikel 12 Absatz 2 auf 10 oder 15 vom Hundert begrenzt ist:

– 20 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Lizenzgebühren.

(2) Unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Republik der Philippinen über die Anrechnung der außerhalb der Republik der Philippinen gezahlten Steuern auf die philippinische Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf die für diese Einkünfte zu zahlende philippinische Steuer angerechnet, wenn ähnliche Steuern in der Republik der Philippinen erhoben werden. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten philippinischen Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 8.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 6.

[3] Vgl. Protokoll Nr. 7.

 

Art. 25[1] Gleichbehandlung.

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 9.

 

Art. 26 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zum Zweck der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

 

Art. 27 Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder -verkürzung im Zusammenhang mit diesem Abkommen erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfen oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

 

Art. 28 Diplomaten und Konsularbeamte.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Soweit Einkünfte wegen der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

Art. 29

(gegenstandslos)

Art. 30[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a)auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Beträgen, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet;

b)auf die sonstigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet.

________________________________________

[1] In Kraft getreten am 14. Dezember 1984 (BGBl. II S. 1008).

Art. 31 Kündigung.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a)auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Beträgen, die am oder nach dem 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs gezahlt werden;

b)auf die sonstigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs beginnen.

 

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik der Philippinen haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 22. Juli 1983 in Manila die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als entzöge es der Republik der Philippinen das Recht, ihre in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Staatsangehörigen nach dem innerstaatlichen philippinischen Recht zu besteuern; die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch nicht verpflichtet, diese Steuer anzurechnen. Dieser Absatz ist nicht mehr anzuwenden auf die Steuerjahre, die nach dem letzten Tag des Kalenderjahrs beginnen, in dem ein zwischen der Republik der Philippinen und einem dritten Staat geschlossenes Abkommen in Kraft tritt, in dem die Republik der Philippinen auf das Recht verzichtet, ihre in diesem Staat ansässigen Staatsangehörigen zu besteuern.

2. In bezug auf Artikel 5 gilt im Fall eines Unternehmens eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat eine Tätigkeit ausübt, indem es Dienstleistungen einschließlich beratender Tätigkeiten durch einen Angestellten oder anderes Personal erbringt, eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat nur dann als gegeben, wenn diese Dienstleistungen (für dasselbe oder ein damit zusammenhängendes Projekt) im anderen Vertragsstaat während einer Dauer von insgesamt mehr als sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erbracht werden.

Eine Betriebsstätte gilt nicht als gegeben, wenn die Dienstleistungen einschließlich der Bereitstellung von Ausrüstung in einem Vertragsstaat von Unternehmen des anderen Vertragsstaats einschließlich Beraterfirmen in Übereinstimmung mit einem Abkommen oder bei der Durchführung eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten über technische Zusammenarbeit erbracht werden.

3. Hinsichtlich des Artikels 7 Absatz 1 können Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren gleicher oder ähnlicher Art, wie sie über diese Betriebsstätte verkauft werden, oder Gewinne aus anderen Geschäftstätigkeiten gleicher oder ähnlicher Art, wie sie über diese Betriebsstätte ausgeübt werden, dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn nachgewiesen ist, daß diese Transaktionen zur Vermeidung der Besteuerung in dem Vertragsstaat durchgeführt wurden, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

Hinsichtlich des Artikels 7 Absatz 3 wird kein Abzug für Beträge zugelassen, die von der Betriebsstätte der Zentrale des Unternehmens oder einer seiner anderen Geschäftsstellen gezahlt oder (außer zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) in Rechnung gestellt werden als

a)Lizenzgebühren, Gebühren oder ähnliche Zahlungen als Entgelt für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten;

b)Provisionen für besondere Leistungen oder Geschäftsführung und

c)Zinsen auf Darlehen an die Betriebsstätte, außer im Fall eines Bankinstituts.

4. Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

a)auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

b)bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können.

5. In bezug auf Artikel 17 ist Absatz 2 auch anzuwenden, wenn der Aufenthalt von berufsmäßigen Künstlern oder Sportlern von einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Organisation unterstützt wird, die von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten bestimmt worden ist.

6. Die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

a)aus einer der folgenden in der Republik der Philippinen ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

b)aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik der Philippinen ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik der Philippinen ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die philippinische Steuer, die nach dem Recht der Republik der Philippinen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

7. Die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Begrenzung des Steuersatzes gilt nicht für Einkünfte, auf die gemäß Nummer 6 des Protokolls nur Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist.

8. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik der Philippinen zur Ausschüttung, so schließt Artikel 24 Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

9. Zu Artikel 25:

a)Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie die Republik der Philippinen, deutschen Staatsangehörigen die im Omnibus Investment Code (Presidential Decree Nr. 1789) vorgesehenen steuerlichen Anreize zu gewähren.

b)Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

 

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner