Schweden
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern (Deutsch-schwedisches Steuerabkommen)[1]
Vom 14. Juli 1992
(BGBl. 1994 II S. 687)
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[1] Abgefaßt in deutscher und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel des Abkommens.
Die beiden Vertragsstaaten wirken zusammen, um die Doppelbesteuerung auf der Grundlage dieses Abkommens zu vermeiden, sich gegenseitig bei der Anwendung der Steuergesetze Beistand zu leisten und die zwischenstaatlichen Steuerbeziehungen durch Verständigung zu verbessern. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich hierzu in geeigneten Zeitabständen über die Entwicklung ihres Steuerrechts informieren und beraten, wie die vorgenannten Ziele zu erreichen sind.
Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens.
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für folgende Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden:
a)Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
b)Abschnitt III für Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern; als solche gelten die Steuern, die
aa)von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden, oder
bb)auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt vorgenommen werden.
c)Abschnitt IV für Steuern jeder Art und Bezeichnung, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Ausgenommen sind jedoch Zölle und Verbrauchsabgaben; die Umsatz- und Luxussteuern gelten für den Anwendungsbereich dieses Abschnitts nicht als Verbrauchsabgaben.
(2) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt.
(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(4) In diesem Abkommen gelten
a)der Abschnitt II für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind;
b)der Abschnitt III für
aa)Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und
bb)Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;
b)bedeutet der Ausdruck „Schweden“ das Königreich Schweden, und, im geographischen Sinne verwendet, das schwedische Hoheitsgebiet und alle Gebiete außerhalb der schwedischen Hoheitsgewässer, soweit Schweden dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausüben darf;
c)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Schweden;
d)umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;
e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g)umfaßt der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h)hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Gebäude, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;
i)umfaßt der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist“ alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung einer unter Abschnitt III des Abkommens fallenden Steuer unterliegt;
j)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb)in bezug auf Schweden
alle natürlichen Personen, die die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Schweden geltenden Recht errichtet worden sind;
k)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
aa)in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder die Behörde, an die er seine Befugnisse delegiert hat;
bb)in Schweden den Finanzminister, seinen Bevollmächtigten oder die Behörde, an die er seine Befugnisse delegiert hat.
(2) Dieses Abkommen ist bei seiner Anwendung durch beide Vertragsstaaten übereinstimmend aus sich selbst heraus auszulegen. Ein in diesem Abkommen nicht definierter Ausdruck hat jedoch dann die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des anwendenden Staates zukommt, wenn der Zusammenhang dies erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben (Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3).
Art. 4 Ansässige Person.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
a)für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist;
b)für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung oder deren Erwerb nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:
a)einen Ort der Leitung,
b)eine Zweigniederlassung,
c)eine Geschäftsstelle,
d)eine Fabrikationsstätte,
e)eine Werkstätte und
f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Abschnitt II. Besteuerung des Einkommens und Vermögens
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne.
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne eines Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschiffahrt, Luftfahrt und Container-Betrieb.
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb (Nutzung oder Vermietung) von Containern, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und der dazugehörigen Ausrüstung für die Beförderung der Container können nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen.
(1) Wenn
a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, soweit diese notwendig ist, um eine doppelte Belastung der Gewinne zu vermeiden. Bei der Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Art. 10 Dividenden.
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Dividenden, deren Nutzungsberechtigter eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt,
a)die Steuer nicht erhoben werden, wenn die Dividenden von einer in Schweden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, und
b)die Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden; die Steuer darf jedoch nicht erhoben werden, wenn der Unterschied zwischen den Sätzen der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne und nichtausgeschüttete Gewinne weniger als 5 Prozentpunkte beträgt.
(4) Der Ausdruck „Dividenden“ bedeutet für die Zwecke dieses Artikels Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder aus sonstigen Gesellschaftsanteilen, wenn die Einkünfte hieraus nach dem Recht des Staates, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Dividenden“ umfaßt auch
a)in der Bundesrepublik Deutschland
Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und ähnlichen gewinnabhängigen Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen;
in Schweden
Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem „Aktiefond“,
b)andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem der Schuldner ansässig ist, den Einkünften aus Anteilen an Gesellschaften steuerlich gleichgestellt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind.
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen.
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren.
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Dies gilt auch bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Hauptzweck im direkten oder indirekten Halten oder Verwalten derartigen unbeweglichen Vermögens besteht, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf der Veräußerung vorausgehenden Jahren zu mindestens 10 vom Hundert an der Gesellschaft beteiligt war. Unbewegliches Vermögen, das einem eigenen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb dient, bleibt hierbei außer Betracht.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Containern, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betreibt, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(5) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens zwei Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 4 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Aktien und anderen Anteilen an Gesellschaften und Personengesellschaften, die in dem erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel oder die Gewinne aus der Veräußerung zu besteuern, die diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt während der ersten fünf Jahre nach dem Wohnsitzwechsel bezieht.
Art. 14 Selbständige Arbeit.
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit.
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und
b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das ein Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betreibt, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Die zuständigen Behörden treffen nach Artikel 40 die Vereinbarungen, die notwendig sind, um eine doppelte Erhebung von Abzugsteuern zu vermeiden und die Steueransprüche der beiden Vertragsstaaten zu sichern.
Art. 16 Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsvergütungen.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats, als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler.
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, wenn er auf diese andere Person einen kontrollierenden Einfluß ausüben kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder im wesentlichen Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats unterstützt wird.
Art. 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen.
(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, so können diese Bezüge nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Diese Bezüge können jedoch nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Person ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht ein Staatsangehöriger des anderen Staates ist.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abweichend von Absatz 1 nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
(5) Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, sind bei der Besteuerung dieser Bezüge im erstgenannten Staat die gleichen Vergünstigungen zu gewähren, die für derartige Bezüge aus Quellen des erstgenannten Staates gewährt werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst.
(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, sowie die in Absatz 4 genannten Vergütungen, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist, ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist, ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der Staaten erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die gezahlt werden
a)im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost; im Fall Schwedens von „postverket“, „televerket“, „statens järnvägar“ oder „Sveriges riksbank“,
b)vom oder für das deutsche Goethe-Institut in Schweden oder eine vergleichbare schwedische Institution in der Bundesrepublik Deutschland für Dienstleistungen an diese Institutionen,
c)als Ausgleichszulage aus deutschen öffentlichen Kassen an zeitweise in Schweden tätige Lehrkräfte,
d)vom oder für den „Sveriges Exportråd“ in der Bundesrepublik Deutschland oder die deutsch-schwedische Handelskammer in Schweden für Dienstleistungen als Handelssekretär beziehungsweise Geschäftsführer.
Für Ruhegehälter, die von den oder für die in Buchstabe a genannten Personen gezahlt werden, gilt Absatz 2.
(5) Unterliegt der Zahlungsempfänger mit den in Absatz 4 genannten Vergütungen in dem Staat, dem nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 und 2 das Besteuerungsrecht zustehen würde, nicht der dortigen Steuerpflicht, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht.
Art. 20 Unterhaltszahlungen und Zahlungen an Studenten.
(1) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Zahlungen, die ein Student oder ein in einem gewerblichen, technischen, land- oder forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis Stehender (einschließlich eines Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte.
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 Vermögen.
(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Container, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a)Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Schweden sowie die in Schweden gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Schweden besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Einkünfte aus Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Schweden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 v. H. unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Nicht von der Steuerbemessungsgrundlage werden jedoch Ausschüttungen ausgenommen, die von einem Investmentfonds gezahlt werden, und Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der schwedischen Steuer abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b)Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Schweden zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die schwedische Steuer angerechnet, die nach schwedischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa)Einkünfte aus Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
bb)Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 13 Absatz 5 in Schweden besteuert werden können,
cc)Vergütungen, die nach den Artikeln 15 Absatz 4, 16 und 17 in Schweden besteuert werden können, und
dd)Einkünfte, auf die nach Artikel 43 Absatz 1 anstelle einer Steuerbefreiung eine Steueranrechnung zu gewähren ist.
Im Sinne dieses Absatzes gelten Gewinne oder Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als aus Quellen in Schweden stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Schweden besteuert werden.
(2) Bei einer in Schweden ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Schweden unter Beachtung der Bestimmungen des schwedischen Steuerrechts (unter Beachtung der jeweils anzuwendenden Änderungen, die den allgemeinen Grundsatz dieser Bestimmungen unberührt lassen) auf seine von diesen Einkünften erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland hierfür gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht.
b)Bezieht eine in Schweden ansässige Person, die vorher in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 5 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert worden ist, so rechnet Schweden auf seine von diesen Gewinnen erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland für diese Gewinne gezahlten Steuer, einschließlich der Steuer, die im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels auf den zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vermögenszuwachs erhoben worden ist, entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Steuer nicht übersteigen, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt. Diese Bestimmung gilt nur bei Veräußerungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Wohnsitzwechsel.
c)Besitzt eine in Schweden ansässige Person Vermögen, das nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann, so rechnet Schweden auf die vom Vermögen dieser Person erhobene Vermögensteuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Vermögensteuer nicht übersteigen, die auf das in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuernde Vermögen entfällt.
d)Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte, die in Übereinstimmung mit Artikel 18 beziehungsweise Artikel 19 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so kann Schweden diese Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Schweden ansässige Gesellschaft tätigt, von der schwedischen Steuer befreit, soweit die Ausschüttungen nach schwedischem Recht von der schwedischen Steuer befreit wären, wenn beide Gesellschaften in Schweden ansässig wären. Diese Freistellung ist jedoch nur zu gewähren, wenn die Gewinne, aus denen die Ausschüttungen stammen, ausschließlich oder fast ausschließlich bestehen aus
a)Gewinnen, die der normalen Körperschaftsteuer der Bundesrepublik Deutschland oder einer mit der schwedischen Körperschaftsteuer zu vergleichenden Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Staat unterlegen haben, oder
b)Ausschüttungen, die die Gesellschaft im Jahr der Ausschüttung oder in früheren Jahren aus Gesellschaftsanteilen empfangen hat, die sie an einer in einem dritten Staat ansässigen Gesellschaft hält und die freigestellt worden wären, wenn die Gesellschaftsanteile, aus denen die Ausschüttungen getätigt wurden, direkt von der in Schweden ansässigen Gesellschaft gehalten worden wären.
Diese Freistellung ist nicht zu gewähren, wenn die Ausschüttungen von einem Investmentfonds gezahlt werden, und bei Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der deutschen Steuer abgezogen worden sind.
(4) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Schweden zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der „Ausschüttungsbelastung“ nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
Abschnitt III. Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
Art. 24 Besteuerungsregeln.
(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und
a)Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte darstellt, oder
b)der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat belegenen festen Einrichtung gehört,
kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Alles andere Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Artikel 26 nichts anderes bestimmt.
Art. 25 Schuldenabzug.
(1) Schulden, die durch das in Artikel 24 Absatz 1 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 24 Absatz 1 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.
(3) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 24 Absatz 3 gilt.
(4) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.
(5) Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund von Absatz 3 oder 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.
(6) Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.
Art. 26 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.
(1) War der Erblasser, der Schenker oder ein Erwerber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so wird die Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt beseitigt:
a)War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf ihre Steuer die Steuer an, die in Schweden für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in Schweden besteuert werden kann.
b)War im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung ein Erwerber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb dieser Person nach den Bestimmungen des deutschen Rechts besteuern. Sie rechnet aber nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf ihre Steuer die Steuer an, die in Schweden für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.
(2) War der Erblasser oder der Schenker in Schweden ansässig, so wird die Doppelbesteuerung in Schweden wie folgt beseitigt:
a)War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung in Schweden ansässig, so rechnet Schweden auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer den Betrag an, der den Steuern entspricht, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt werden, das nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
b)War im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung ein Erwerber nach schwedischem Recht in Schweden ansässig und nicht gleichzeitig nach deutschem Recht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann Schweden den Erwerb dieser Person nach den Bestimmungen des schwedischen Rechts besteuern. Es rechnet aber auf die schwedische Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in Schweden besteuert werden kann.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.
Art. 27 Fünf-Jahres-Regel.
(1) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung
a)Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein, und
b)wird er in dem erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht wie eine dort ansässige Person besteuert und
c)war er in dem anderen Vertragsstaat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen,
so gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Besteuerung eines Erben oder Beschenkten, wenn er in seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
Art. 28 Steuerbefreite Organisationen.
(1) Eine deutsche Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, ist für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in Schweden steuerbefreit, wenn und soweit sie
a)in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit ist und
b)in Schweden steuerbefreit wäre, sofern sie dort organisiert worden und ausschließlich dort tätig wäre.
(2) Eine schwedische Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, ist für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn und soweit sie
a)in Schweden steuerbefreit ist und
b)in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wäre, sofern sie dort organisiert worden und ausschließlich dort tätig wäre.
Abschnitt IV. Beistand in Steuersachen
Art. 29 Allgemeine Regeln.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Beistand
a)durch den Austausch von Auskünften,
b)durch die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und
c)bei der Bekanntgabe von Schriftstücken.
(2) Gegenstand des Beistands sind auch Feststellungen und andere Maßnahmen zugunsten des Steuerpflichtigen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dies gilt insbesondere bei zeitlich abgestimmten Maßnahmen der Steuerverwaltungen. Kann sich aus Beistandsmaßnahmen eine Doppelbesteuerung ergeben, so ist sie im Rahmen des Artikels 40 einverständlich zu beseitigen.
(3) Finanzgerichte oder andere Stellen, die in den Vertragsstaaten richterliche Aufgaben bei den Steuern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wahrnehmen, können sich unter Beachtung der Regelungen ihres nationalen Rechts auf Ersuchen und unter Vermittlung der zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens Beistand leisten. Andere Bestimmungen, nach denen sich diese Stellen Beistand leisten können, bleiben unberührt.
(4) Dieses Abkommen läßt die Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 und der zwischen den Vertragsstaaten hierzu bestehenden bilateralen Vereinbarungen unberührt.
(5) Die üblichen bei der Gewährung des Beistands entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche bei der Gewäh-rung des Beistands entstehende Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
Art. 30 Auskunft auf besonderes Ersuchen.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat Auskünfte, die in diesem Staat für die zutreffende Festsetzung der Steuern erheblich sein können.
Art. 31 Auskunft ohne besonderes Ersuchen.
(1) Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats kann der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats die in Artikel 30 bezeichneten Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erteilen, wenn Gründe für die Vermutung bestehen, daß
a)Steuern im anderen Staat verkürzt worden sind oder verkürzt werden könnten;
b)zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über Drittstaaten geleitet worden sind;
c)insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
d)ein Sachverhalt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnte;
e)ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung des anderen Staates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Staat erheblich ist.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts auch ohne besonderes Ersuchen Auskünfte über gleichartige Sachverhalte erteilen, die
a)die Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung von Rechtsvorschriften des erteilenden Staates auf diesem Gebiet oder
b)Einkünfte nicht im erteilenden Staat ansässiger Personen, die durch Angaben im Steuerentlastungsverfahren bekannt werden, oder
c)Vergütungen der Vorsteuerbeträge in besonderen Verfahren für nicht im erteilenden Staat ansässige Steuerpflichtige
betreffen, um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden.
Art. 32 Beitreibung steuerlicher Ansprüche.
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der ersuchte Staat vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 33 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates durch, als handele es sich um seine eigenen steuerlichen Ansprüche.
(2) Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die nicht angefochten sind.
(3) Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß führt der ersuchte Staat die Beitreibung derartiger Ansprüche lediglich bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses oder desjenigen Teiles des Vermögens durch, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.
(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung der Steuerbeträge Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken ausgebrachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.
(5) Die steuerlichen Ansprüche, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen in dem ersuchten Staat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für steuerliche Ansprüche dieses Staates besonders gewährt wird.
(6) Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den ersuchenden Staat hierüber.
(7) Dem Ersuchen sind beizufügen:
a)eine Erklärung, daß der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und daß er im Falle eines Beitreibungsersuchens nicht mehr angefochten werden kann;
b)soweit erforderlich eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels; und
c)die anderen für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.
(8) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird, soweit erforderlich, gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Ersuchens so bald wie möglich anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.
Art. 33 Verjährungsfristen.
(1) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die steuerlichen Ansprüche geltenden Verjährungsfristen.
(2) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
Art. 34 Rechtsbehelf.
(1) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchten Staat aufgrund des Artikels 32 ergriffenen Maßnahmen ist nur bei den nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen.
(2) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat ergriffenen Maßnahmen, der das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs oder den Vollstreckungstitel betrifft, ist nur bei den nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen. Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich davon, daß ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung setzt der ersuchte Staat das Beitreibungsverfahren aus, bis die Entscheidung der zuständigen Behörde vorliegt. Der ersuchte Staat kann jedoch, wenn er vom ersuchenden Staat darum gebeten wird, Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung treffen. Jeder Beteiligte kann dem ersuchten Staat ebenfalls mitteilen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat gegebenenfalls den ersuchenden Staat.
(3) Sobald eine endgültige Entscheidung zu dem Rechtsbehelf ergangen ist, unterrichtet der ersuchende oder der ersuchte Staat den anderen Staat über die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf das Beistandsersuchen. Die beiden Staaten werden gegebenenfalls darüber beraten, ob das Beistandsersuchen aufrechterhalten wird.
Art. 35 Bekanntgabe von Schriftstücken.
(1) Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaats Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
(2) Auf Ersuchen stellt der ersuchte Staat dem Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Abkommen fallende Steuer betreffen.
(3) Der ersuchte Staat stellt Schriftstücke zu
a)in einer Form, die sein Recht für die Zustellung im wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;
b)soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht.
(4) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch einen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung, wenn sie im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Artikels steht.
Art. 36 Grenzen der Verpflichtung zum Beistand.
(1) Auskünfte, vorbehaltlich des Artikels 33,
a)sind nicht zu erteilen,
aa)wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach dem Recht eines Staates nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde;
bb)wenn dies bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens zu einer Besteuerung führen würde, die diesem Abkommen widerspricht;
cc)wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in einem der Vertragsstaaten nicht im Umfang des Artikels 37 gewährleistet ist;
dd)soweit die Gefahr besteht, daß dem Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht;
b)brauchen nicht erteilt zu werden, wenn
aa)bei einem Ersuchen Anlaß zu der Annahme besteht, daß der ersuchende Staat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
bb)keine Gegenseitigkeit besteht;
cc)die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilt werden könnten;
dd)durch die Erteilung der Auskünfte die Finanzbehörden eines Staates die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.
(2) In den anderen Fällen der Beistandsleistung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Betrifft eine Beistandshandlung einen Sachverhalt, der in den Bestimmungen der Abschnitte II, III und IV geregelt ist, so kann sie von einer vorherigen Einigung über ein bindendes Schiedsverfahren im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Satz 2 abhängig gemacht werden.
Art. 37 Geheimhaltung.
(1) Die Auskünfte, die ein Vertragsstaat nach diesem Abkommen erhalten hat, sind ebenso wie Kenntnisse des Staates aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder nach den strengeren Vorschriften des die Auskünfte erteilenden Staates geheimzuhalten.
(2) Diese Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn nach dem innerstaatlichen Recht des empfangenden oder erteilenden Staates eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des jeweils anderen Staates stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen. Sie dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündigung von Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des die Auskünfte erteilenden Staates keine Einwendungen erhebt. Entsprechendes gilt in den anderen Fällen der Beistandsleistung.
(3) Die von einem Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat erteilten Auskünfte können von diesem nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des erstgenannten Staates an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn dort derselbe Geheimhaltungsschutz gewährleistet ist.
(4) Die Vertragsstaaten weisen durch geeignete Aufdrucke auf den besonderen Geheimhaltungsschutz hin.
Abschnitt V. Schutz des Steuerpflichtigen und Verständigung
Art. 38 Verbot der Diskriminierung.
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 39 Konsultation.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens im allgemeinen oder im Einzelfall entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann oder wie durch eine besondere Vereinbarung Fragen geklärt werden, die im Zusammenhang mit den Steuern im Sinne des Abkommens stehen und die sich durch unterschiedliche Maßstäbe der Vertragsstaaten für die Besteuerungsgrundlagen oder aus anderen Gründen ergeben. Sie können sich ferner beraten, um andere Schwierigkeiten, die sich aus Unterschieden ihrer Steuerrechte ergeben, zu mildern oder zu beseitigen, und der internationalen Steuerverkürzung und -umgehung zu begegnen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Wege der Konsultation Vereinbarungen treffen, um
a)künftige Zweifel zu klären, für welche Steuern das Abkommen nach seinem Artikel 2 Absatz 3 gilt;
b)festzulegen, wie die Begrenzungsbestimmungen des Abkommens, insbesondere der Artikel 10 bis 12, durchzuführen sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam über allgemeine Regelungen beraten, um auf der Grundlage des Abkommens den Anspruch der Steuerpflichtigen auf abgestimmte Anwendung des Abkommens in beiden Staaten durch gemeinsame Auslegungen oder durch besondere Verfahren zu sichern.
Art. 40 Verständigung.
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 38 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander nach Artikel 39 oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere konsultieren, um nach Möglichkeit eine Einigung darüber zu erreichen, daß
a)Gewinn, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt, übereinstimmend zugerechnet wird;
b)Gewinne verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 übereinstimmend abgegrenzt werden;
c)Einkünfte, die im Quellenstaat den Einkünften aus Anteilen an Gesellschaften steuerlich gleichgestellt sind, im anderen Staat als Einkünfte aus Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften behandelt werden;
d)Schulden bei den Steuern vom Vermögen, von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen übereinstimmend behandelt werden.
Art. 41 Verfahren.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Artikel 39 und 40 unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
(3) Die zuständigen Behörden können gemeinschaftlich ein unabhängiges Gremium beauftragen, eine gutachterliche Äußerung zu einer Frage abzugeben, die sie diesem Gremium vorlegen.
(4) Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu hören; sie haben das Recht, eigene Anträge zu stellen.
(5) Für die Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten aus diesem Abkommen gelten die Bestimmungen der Kapitel I, II und IV des Europäischen Übereinkommens vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. Die Vertragsstaaten können jedoch vereinbaren, anstelle der dort vorgesehenen Verfahren ein Schiedsgericht anzurufen, dessen Entscheidung für sie bindend ist. Dieses Schiedsgericht soll aus Berufsrichtern der Vertragsstaaten oder dritter Staaten oder internationaler Organisationen bestehen. Sein Verfahren wird nach den für Schiedsverfahren international anerkannten Grundsätzen geregelt. Den Beteiligten ist volles rechtliches Gehör und das Recht zur Stellung eigener Anträge zu geben. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts; eine Entscheidung ex aequo et bono ist nicht zulässig. Solange eine Einigung über die Anrufung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie über dessen Verfahrensregeln noch nicht zustande gekommen ist, bleibt es jedem der Vertragsstaaten unbenommen, nach Satz 1 vorzugehen.
Abschnitt VI. Besondere Bestimmungen
Art. 42 Luftfahrtkonsortien.
(1) Hinsichtlich des schwedisch-dänisch-norwegischen Luftfahrtkonsortiums „Scandinavian Airlines System“ gilt folgendes:
a)für die Gewinne des Konsortiums, seine Veräußerungsgewinne sowie für Vermögen, die auf den schwedischen Teilhaber des Konsortiums entfallen, gelten die Bestimmungen des Artikels 8, des Artikels 13 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 3;
b)Vergütungen für unselbständige Arbeit, die von einer in Schweden ansässigen Person an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs des Konsortiums ausgeübt wird, können nur in Schweden besteuert werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend, falls die Bundesrepublik Deutschland oder die Lufthansa AG einem entsprechenden Konsortium beitreten.
Art. 43 Abkommensanwendung in besonderen Fällen.
(1) Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung anstelle einer nach Artikel 23 zu gewährenden Steuerbefreiung durch eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des genannten Artikels,
a)wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Abschnitt V regeln läßt und
aa)wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder
bb)wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden, oder
b)wenn er nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als
a)könne nach ihm die Steuerpflicht in einem Vertragsstaat durch den Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden;
b)hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, ihre Steuern auf Beträge zu erheben, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind;
c)hindere es Schweden daran, seine Steuern aufgrund von Vorschriften zu erheben, die den in Buchstabe b genannten Vorschriften nach Ziel und Wirkung entsprechen.
Wenn die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung führen, beraten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 3 über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(3) Im Sinne der Artikel 10 bis 12 gilt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, wenn sie nach der Gesetzgebung dieses Staates dieser Person steuerlich zuzurechnen sind. Diese Person ist jedoch nicht Nutzungsberechtigter, wenn nach dem Recht des anderen Staates diese Einkünfte steuerlich anderen Personen zuzurechnen sind, denen die Nutzung für diese Einkünfte zusteht und die nicht in dem erstgenannten Staat ansässig sind.
Art. 44 Inanspruchnahme von Ermäßigungen und Befreiungen.
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Der Empfänger kann jedoch die unmittelbare Anwendung des Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag eine Wohnsitzbestätigung von den Steuerbehörden des Vertragsstaats beifügen, in dem sie ansässig sind.
(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Art. 45 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen solcher Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung ist, welche ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des Abkommens als eine im Entsendestaat ansässige Person angesehen, wenn sie
a)nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und
b)im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie eine dort ansässige Person.
(4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden.
Abschnitt VII. Schlußbestimmungen
Art. 46 Inkrafttreten.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Stockholm ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden in beiden Vertragsstaaten
a)bei den Steuern vom Einkommen auf Einkommen, das in Zeiträumen ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erzielt wird, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die für Vermögenswerte erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorhanden sind, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
b)bei der Erbschaftsteuer auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gestorben sind, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei der Schenkungsteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;
c)bei Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Abweichend von den Vorschriften dieses Abkommens gilt für Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 3, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1991 gezahlt werden, folgendes:
a)bei Dividenden, die von einer in Schweden ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, ist der Steuersatz anzuwenden, der in Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 17. April 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom 22. September 1978 vorgesehen ist;
b)bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, darf die Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Für Dividenden dieser Art, die nach dem 31. Dezember 1991 gezahlt werden, gelten die Vorschriften dieses Abkommens.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten
a)das Abkommen vom 17. April 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom 22. September 1978,
b)das Abkommen vom 14. Mai 1935 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern und
c)der Vertrag vom 14. Mai 1935 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Schweden über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen
außer Kraft; sie sind aber noch anzuwenden auf Einkommen, Vermögen, Nachlässe, Schenkungen und Beistandshandlungen, für die dieses Abkommen nicht gilt.
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[1] In Kraft getreten am 13. Oktober 1994 (BGBl. 1995 II S. 29).
Art. 47 Außerkrafttreten.
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden in beiden Staaten
a)bei den Steuern vom Einkommen auf das Einkommen, das für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erzielt wird, das auf das Kündigungsjahr folgt, und bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die für Vermögenswerte erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorhanden sind, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b)bei der Erbschaftsteuer auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das auf das Kündigungsjahr folgt, und auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;
c)bei Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern
Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
1.In der Bundesrepublik Deutschland:
Abschnitt II
a)die Einkommensteuer,
b)die Körperschaftsteuer,
c)die Vermögensteuer,
d)die Gewerbesteuer,
e)die Grundsteuer,
Abschnitt III
die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),
Abschnitt IV
a)die Steuern der Abschnitte II und III,
b)die Umsatzsteuer,
c)die Grunderwerbsteuer,
d)die Getränkesteuer,
e)die Vergnügungsteuer,
f)die Kraftfahrzeugsteuer,
g)die Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten.
2.In Schweden:
Abschnitt II
a)die staatliche Einkommensteuer (einschließlich der Kuponsteuer und der Seemannsteuer),
b)die staatliche besondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige,
c)die staatliche besondere Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichtige Künstler,
d)die Gemeindeeinkommensteuer,
e)die staatliche Vermögensteuer,
f)die Grundsteuer,
Abschnitt III
die Erbschaft- und Schenkungsteuer,
Abschnitt IV
a)die Steuern der Abschnitte II und III,
b)die Mehrwertsteuer,
c)die Steuer auf die Veräußerung von Kraftfahrzeugen,
d)die Steuer auf Charterflüge,
e)die Straßenverkehrsteuer,
f)die Straßenverkehrsteuer auf bestimmte Fahrzeuge, die nicht in Schweden zugelassen sind,
g)die Steuerzuschläge, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten.