UDSSR
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen[1]
Vom 24. November 1981
(BGBl. 1983 II S. 3)
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[1] Abgefasst in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen.
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten im steuerlichen Sinne ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen oder juristische Personen einschließlich sonstiger selbständiger Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden.
(3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder auf Grund der Tatsache, daß sie dort gegründet worden ist, steuerpflichtig ist.
(4) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a)Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)kann nach den Buchstaben a und b nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ansässig ist, so entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über den Fall in dem in Artikel 22 dieses Abkommens vorgesehenen Verständigungsverfahren.
(5) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragsstaaten gemäß den dort geltenden Gesetzen erhoben werden. Dies sind auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
–die Einkommensteuer,
–die Körperschaftsteuer,
–die Gewerbesteuer,
–die Vermögensteuer und
–die Grundsteuer;
auf seiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
–die Einkommensteuer von ausländischen juristischen Personen,
–die Einkommensteuer von der Bevölkerung,
–die Landwirtschaftssteuer,
–die Gebäudeeigentümersteuer und
–die Grundsteuer.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Art. 3 Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Abkommens
a)handelt es sich bei der Verwendung der Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang um die Bundesrepublik Deutschland oder die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und, wenn im geographischen Sinne verwendet, um das Gebiet des betreffenden Vertragsstaats und den an das Küstenmeer angrenzenden Festlandsockel, soweit der betreffende Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Nutzung seiner Naturschätze ausübt;
b)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff, Binnenschiff oder Luftfahrzeug, das von einer Person mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten betrieben wird, es sei denn, die Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines der beiden Vertragsstaaten;
c)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
–für die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen,
–für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Ministerium der Finanzen der UdSSR oder einen von ihm ermächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates insbesondere über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Betriebstätte.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ jede feste Einrichtung, durch die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Geschäftstätigkeit[1] im anderen Vertragsstaat ganz oder teilweise ausübt.
(2) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a)die bloße Aufsicht über die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten;
b)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren und Erzeugnissen der Person benutzt werden;
c)Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die ausschließlich zur Lagerung oder Auslieferung unterhalten werden;
d)Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die ausschließlich zur Ausstellung unterhalten werden. Der sich an die Ausstellung anschließende Verkauf von Ausstellungsstücken führt nicht zur Annahme einer Betriebstätte;
e)Bestände von Waren und Erzeugnissen der Person, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
f)eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für die Person Waren oder Erzeugnisse einzukaufen, Informationen zu beschaffen oder Werbung zu betreiben;
g)eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für die Person andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
h)eine feste Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis g genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Einrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(4) Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch einen Vertreter aus, so gilt eine Betriebstätte dann als gegeben, wenn der Vertreter
a)eine Vollmacht besitzt, im Namen dieser Person Verträge abzuschließen,
b)die Vollmacht in diesem anderen Staat gewöhnlich ausübt und
c)nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels handelt.
Eine Betriebstätte ist nicht anzunehmen, wenn der Vertreter nur Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels ausübt.
(5) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person eine juristische Person beherrscht oder von einer juristischen Person beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.
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[1] Zum Begriff „Geschäftstätigkeit“ vgl. Protokoll Nr. 1.
Art. 5[1] Einkünfte aus Geschäftstätigkeit.
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Geschäftstätigkeit können im anderen Vertragsstaat nur dann besteuert werden, wenn diese Person ihre Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Die Besteuerung ist dabei auf den Teil der Einkünfte beschränkt, der dieser Betriebstätte zugerechnet werden kann.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Betriebstätte werden die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(3) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Waren oder Erzeugnissen für die Person werden einer Betriebstätte keine Einkünfte zugerechnet.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die in anderen Artikeln dieses Abkommens für die Besteuerung vorgesehenen Regelungen.
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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 1 und 2.
Art. 6[1] Einkünfte aus dem internationalen Verkehr.
(1) Einkünfte, die von einer Person mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten aus dem internationalen Verkehr erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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[1] Vgl. Protokoll Nr. 1.
Art. 7[1] Dividenden.
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende juristische Person ansässig ist; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Gründeranteilen oder anderen Rechten (ausgenommen Forderungen) mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Anteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die die Dividenden ausschüttende juristische Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, aus dem die Dividenden stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 dieses Abkommens anzuwenden.
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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 1, 3 und 4.
Art. 8[1] Zinsen.
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Jedoch unterliegen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat keiner Besteuerung, wenn der andere Vertragsstaat in gleichen Fällen solche Zinsen nach seinem Recht nicht besteuert.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels können Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig ist, wenn
a)die Regierung eines der Vertragsstaaten oder für die Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Bundesbank und für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Gosbank der UdSSR Empfänger der Zinsen ist oder
b)das Darlehen, für das die Zinsen gezahlt werden, durch den Staat oder durch eine von ihm hierzu ermächtigte Organisation garantiert ist.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einnahmen aus Darlehen, Bankeinlagen, öffentlichen Anleihen, Schuldverschreibungen sowie alle anderen Einnahmen, die für Zwecke der Besteuerung den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 dieses Abkommens anzuwenden.
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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 1, 4 und 5.
Art. 9[1] Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzen.
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Veräußerung, für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von
–Urheberrechten an literarischen, musikalischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen,
–durch Patente oder Urheberscheine geschützten und nicht geschützten Erfindungen, Warenzeichen, Servicezeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren,
–Programmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen,
–gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen
oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (know-how) gezahlt werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch angewendet bei der Zahlung von Vergütungen für die Erbringung technischer Dienstleistungen, wenn solche Zahlungen mit der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Veräußerung, Benutzung, dem Recht auf Benutzung oder der Mitteilung in Zusammenhang stehen.
(4) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 5 dieses Abkommens anzuwenden.
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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 1 und 5.
Art. 10 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und seiner Veräußerung.
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, oder der Veräußerung dieses Vermögens bezieht, können im anderen Staat besteuert werden. Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(2) Für Zwecke der Anwendung dieses Abkommens richtet sich die Bedeutung des Ausdrucks „unbewegliches Vermögen“ nach dem Recht des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet sich dieses Vermögen befindet.
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
Art. 11 Einkünfte aus der Veräußerung von sonstigem Vermögen.
(1) Einkünfte aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das zu einer Betriebstätte gehört, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Einkünfte aus der Veräußerung von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Fahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person können in diesem Staat besteuert werden.
(4) Einkünfte aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Art. 12[1] Arbeitslohn.
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Arbeit bezieht, können im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, soweit sie für eine dort ausgeübte Arbeit bezogen werden.
(2) Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Arbeit bezieht, können dort nicht besteuert werden, wenn
a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und
b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs, Binnenschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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[1] Vgl. Protokoll Nr. 6.
Art. 13[1] Öffentlicher Dienst.
Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen an eine Person gezahlt, die im anderen Vertragsstaat ständig ansässig ist, so gilt Artikel 12 dieses Abkommens.
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[1] Vgl. Protokoll Nr. 7.
Art. 14 Ruhegehälter.
Vorbehaltlich des Artikels 13 dieses Abkommens können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 15 Studenten, andere in der Ausbildung stehende Personen und Lehrer.
(1) Zahlungen, die ein Student, Stipendiat, Praktikant oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden im anderen Vertragsstaat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Vertragsstaats zufließen.
(2) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat begibt, für diese Tätigkeit bezieht, werden im anderen Staat nicht besteuert.
Art. 16 Künstler und Sportler.
(1) Einkünfte, die berufsmäßige Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker) sowie Sportler, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beziehen, können in diesem anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln eines der Vertragsstaaten gefördert wird.
(2) Sind die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht erfüllt, so können ungeachtet der Artikel 5 und 12 dieses Abkommens die Einkünfte in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
Art. 17 Andere Einkünfte.
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht erwähnt wurden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 18 Vermögen.
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 10 dieses Abkommens, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebstätte gehört, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Fahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Anteile am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person können in diesem Staat besteuert werden.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19[1] Beseitigung der Doppelbesteuerung.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
b)Soweit die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Einkünfte nach den Artikeln 7, 8 und 16 dieses Abkommens besteuern kann, werden die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gezahlten Steuern unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland auf die von diesen Einkünften zu erhebende Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet.
(2) Bei einer in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung nach der Gesetzgebung der UdSSR beseitigt.
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[1] Vgl. Protokoll Nr. 8.
Art. 20 Steuerliche Gleichbehandlung.
Ein Vertragsstaat darf bei einer Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, keine höhere oder belastendere Besteuerung durchführen, als dieser Staat sie bei einer Person, die in einem dritten Staat ansässig ist, mit dem er kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat, durchführen würde.
Art. 21 Austausch von Informationen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.
Art. 22 Verständigungsverfahren.
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so werden sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten bemühen, den Fall in gegenseitigem Einvernehmen so zu regeln, daß eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch in dem festgelegten Verfahren gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können bei der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 23
(gegenstandslos)
Art. 24[1] Inkrafttreten.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
a)auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die ab dem 1. Januar 1980 gezahlt werden, und
b)auf die übrigen Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1980 und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht andere Abkommen, in denen in irgendeiner Weise Fragen der Besteuerung geregelt werden und die zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossen wurden oder noch abgeschlossen werden können. Sieht jedoch dieses Abkommen günstigere Steuerregelungen vor, so wird dieses Abkommen angewendet.
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[1] In Kraft getreten am 15. Juni 1983 (BGBl. II S. 427).
Art. 25 Außerkrafttreten.
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und bleibt in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es kündigt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag seines Inkrafttretens durch eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragsstaats auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen außer Kraft und ist nicht mehr anzuwenden
a)auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem das Abkommen gekündigt wurde, und
b)auf die übrigen Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres beginnen.
Protokoll
1. Zu den Art. 4 ff.:
Der Begriff „Geschäftstätigkeit“ im Sinne dieses Abkommens umfaßt unternehmerische und selbständige Tätigkeit.
2. Zu Art. 5:
a)Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Einkünfte zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie die Tätigkeit völlig unabhängig ausgeübt hätte.
b)Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet, nur solche Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Einkünfte, die aus einer mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängig erfolgten Warenlieferung der Hauptbetriebstätte oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren, sind der Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.
c)Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.
3. Zu Art. 7:
Auf seiten der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Ausdruck „Dividenden“ Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
4. Zu den Art. 7 und 8:
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können die dort genannten Einkünfte, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn sie
a)auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung, der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und
b)bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.
5. Zu den Art. 8 und 9:
Soweit Zahlungen höher sind als diejenigen, die zwischen voneinander unabhängigen Personen vereinbart würden, darf der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
6. Zu Art. 12:
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer juristischen Person bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
7. Zu Art. 13:
Arbeit in einer Organisation oder einem Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, wird nicht als Ausübung öffentlicher Funktionen angesehen.
8. Zu Art. 19:
Für die Anwendung dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland gilt folgendes:
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Ausschüttung, so schließt Artikel 19 Absatz 1 die Erhebung der Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.