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Holger J. Haberbosch
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USA

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern[1]

IdF der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008

(BGBl. II S. 611; berichtigt BGBl. II S. 851)[2]

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Die Neufassung berücksichtigt:

1.das Abkommen vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (BGBl. 1991 II S. 354) und

2.das Protokoll vom 1. Juni 2006 zur Änderung des in Nummer 1 genannten Abkommens.

 

Art. 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1)[1] Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Das Abkommen schränkt Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder Steuerabzugsbeträge, Anrechnungsbeträge oder andere Vergünstigungen nicht ein, die jetzt oder später gewährt werden aufgrund

a) der Gesetze eines Vertragsstaats oder

b) einer anderen Vereinbarung, der die Vertragsstaaten angehören.

(3)

a) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b

aa) kommen die Vertragsstaaten überein, dass Fragen zur Auslegung oder Anwendung des Abkommens und insbesondere die Frage, ob eine Besteuerungsmaßnahme in den Anwendungsbereich des Abkommens fällt, ausschließlich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens geregelt werden; und

bb) gelten die Bestimmungen eines anderen Abkommens nur dann für eine Besteuerungsmaßnahme, wenn die zuständigen Behörden übereinkommen, dass die Maßnahme nicht in den Geltungsbereich von Artikel 24 (Gleichbehandlung) dieses Abkommens fällt.

b) Im Sinne dieses Absatzes ist eine „Maßnahme“ ein Gesetz, eine Vorschrift, eine Regel, ein Verfahren, eine Entscheidung, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine ähnliche Bestimmung oder Vorgehensweise.

(4)

a) Soweit nicht Absatz 5 gilt, berührt dieses Abkommen nicht die Besteuerung durch die Vereinigten Staaten von dort ansässigen Personen (im Sinne des Artikels 4 (Ansässigkeit)) und Staatsbürgern der Vereinigten Staaten.

b)[2] Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann ein ehemaliger Staatsbürger oder langfristig Aufenthaltsberechtigter der Vereinigten Staaten für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust dieses Status gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten besteuert werden.

(5) Nicht berührt werden durch Absatz 4 die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten

a) nach Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen), Artikel 13 Absatz 6 (Veräußerungsgewinne), Artikel 18 Absätze 3, 4 und 5 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung), Artikel 18 A Absätze 1 und 5 (Altersvorsorgepläne), Artikel 19 Absatz 3 (Öffentlicher Dienst) und nach den Artikeln 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), 24 (Gleichbehandlung) und 25 (Verständigungsverfahren) gewähren, und

b) nach Artikel 18 A Absatz 2 (Altersvorsorgepläne), Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b (Öffentlicher Dienst) und nach den Artikeln 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) und 30 (Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen) natürlichen Personen gewähren, die weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind noch dort den Status von Einwanderern haben.

(6) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, ihre Steuern auf Beträge zu erheben, die nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind. Wenn diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung führt, beraten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 Absatz 3 (Verständigungsverfahren) über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(7) Werden Einkünfte oder Gewinne von einer oder über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten als solche nicht steuerpflichtig ist, gelten diese als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person gelten.

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[1] Zur Verwendung siehe Fußn. zu Art. 32.

[2] Vgl. Nr. 1 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören

a) in den Vereinigten Staaten

aa) die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern mit Ausnahme der Steuer auf thesaurierte Gewinne (accumulated earnings tax), der Steuer auf personenbezogene Holdinggesellschaften (personal holding company tax) und der Sozialabgaben und

bb) die Abgabe auf Versicherungsprämien (federal excise tax), die an ausländische Versicherer gezahlt werden

(im Folgenden als „Steuer der Vereinigten Staaten“ bezeichnet);

dieses Abkommen gilt jedoch für die Abgabe auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, nur insoweit, als die durch die Prämien gedeckten Risiken nicht bei einer Person rückversichert sind, die nicht berechtigt ist, die Vergünstigungen dieses oder eines anderen Abkommens, das eine Freistellung von dieser Abgabe vorsieht, in Anspruch zu nehmen;

b) in der Bundesrepublik Deutschland

aa) die Einkommensteuer,

bb) die Körperschaftsteuer,

cc) die Gewerbesteuer und

dd) die Vermögensteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Vereinigten Staaten oder die Bundesrepublik Deutschland;

b) bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten“, im geographischen Sinne verwendet, die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika;

c) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

d) umfaßt der Ausdruck „Person“ unter anderem natürliche Personen und Gesellschaften;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem der Vertragsstaaten betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

aa) in bezug auf die Vereinigten Staaten die Staatsbürger der Vereinigten Staaten und alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in den Vereinigten Staaten geltenden Recht errichtet worden sind, und

bb) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; und

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

aa) in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder seinen Vertreter und

bb) in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder seinen Vertreter.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, außer wenn es der Zusammenhang anders erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.

 

Art. 4 Ansässigkeit.

(1)[1] Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat, mit den einer Betriebstätte in diesem Staat zuzurechnenden Gewinnen oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; und

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, durch Konsultation den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem die Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt; sehen sie sich dazu nicht in der Lage, so gilt die Person für Zwecke der Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach diesem Abkommen als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig.

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[1] Vgl. Nr. 2 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 5[1] Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; oder

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6) für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

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[1] Vgl. Nr. 3 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

 

Art. 7[1] Gewerbliche Gewinne.

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte.

(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein gewerblicher Gewinn zugerechnet.

(5) Im Sinne dieses Abkommens umfassen die der Betriebsstätte zuzurechnenden gewerblichen Gewinne nur die Gewinne aus dem Vermögen oder der Tätigkeit der Betriebsstätte.

(6) Gehören zu den gewerblichen Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(7) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Gewinne“ Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Sachen und der Vermietung oder Lizenzerteilung im Fall von kinematographischen Filmen oder Werken auf Film, Tonband oder einem anderen Reproduktionsträger für Rundfunk- oder Fernsehsendungen und Einkünfte aus der Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.

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[1] Vgl. Nrn. 4, 5 und 6 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern) im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

 

Art. 9[1] Verbundene Unternehmen.

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und stimmt der andere Vertragsstaat zu, daß es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

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[1] Vgl. Nr. 7 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 10 Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen werden, nicht übersteigen:

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, und

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3)[1] Ungeachtet des Absatzes 2 werden solche Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte

a) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenanspruchs seit einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 vom Hundert der Stimmrechte an der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft hält und

aa) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) erfüllt;

bb) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe f Doppelbuchstaben aa und bb erfüllt, vorausgesetzt, die Gesellschaft erfüllt hinsichtlich der Dividenden die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 4;

cc) nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergünstigungen hinsichtlich der Dividenden hat; oder

dd) hinsichtlich dieses Absatzes eine Bewilligung gemäß Artikel 28 Absatz 7 erhalten hat; oder

b) ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pensionsfonds.

(4) Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a sind nicht bei Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten, bei der es sich um eine Regulated Investment Company (RIC) der Vereinigten Staaten oder einen Real Estate Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten handelt, oder von einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Investmentvermögen bezeichnet) gezahlt werden. Im Fall von Dividenden, die von einer RIC oder einem Investmentvermögen gezahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b anzuwenden. Im Fall von Dividenden, die von einem REIT gezahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b nur anzuwenden, wenn

a) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine natürliche Person oder ein Pensionsfonds ist und die natürliche Person oder der Pensionsfonds mit nicht mehr als 10 vom Hundert an dem REIT beteiligt ist;

b) die Dividenden für eine börsengehandelte Aktiengattung gezahlt werden und der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Person ist, die einen Anteil von nicht mehr als 5 vom Hundert an einer Gattung des Aktienbestands des REIT hält;

c) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Person ist, die mit nicht mehr als 10 vom Hundert an dem REIT beteiligt ist, und es sich um einen diversifizierten REIT handelt.

Im Sinne dieses Absatzes gilt ein REIT als diversifiziert, wenn kein einziger Anteil an unbeweglichem Vermögen 10 vom Hundert der gesamten Anteile an unbeweglichem Vermögen übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes gilt in der Zwangsvollstreckung befindliches Vermögen nicht als Anteil an unbeweglichem Vermögen. Ist ein REIT an einer Personengesellschaft beteiligt, wird er so behandelt, als gehöre ihm unmittelbar ein seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechender Teil der Anteile der Personengesellschaft an unbeweglichem Vermögen.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten (ausgenommen Forderungen) mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende andere Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst in der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(6) Ungeachtet des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) können Einkünfte aus Rechtsbeziehungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder Genussrechten oder Genussscheinen und in den Vereinigten Staaten einschließlich Zinsen, deren Höhe sich nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemisst und die keine Portfoliozinsen sind („contingent interest“)), in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht besteuert werden, wenn die Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns der zahlenden Person abzugsfähig sind.

(7) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte ist. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) anzuwenden.

(8) Ein Vertragsstaat darf weder die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im erstgenannten Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, Betriebsvermögen einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte ist, noch darf er, soweit Absatz 9 nichts anderes vorsieht, Steuern auf die nicht ausgeschütteten Gewinne einer Gesellschaft erheben, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(9)[2] Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat hat oder die im anderen Vertragsstaat mit Einkünften auf Nettobasis steuerpflichtig ist, die dort nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 Absatz 1 (Veräußerungsgewinne) besteuert werden können, kann im anderen Vertragsstaat neben der nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuer einer weiteren Steuer unterliegen. Diese Steuer darf jedoch nur

a) von dem Teil der der Betriebsstätte zurechenbaren gewerblichen Gewinne der Gesellschaft und

b) von dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte, die nach Artikel 6 oder Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden können, erhoben werden, der dem ausschüttungsgleichen Betrag („dividend equivalent amount“) der Gewinne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck „ausschüttungsgleicher Betrag“, für Zwecke dieses Buchstabens,

aa) hat im Fall der Vereinigten Staaten die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Beachtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahrenden Änderungen) zukommt; und

bb) ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland der Teil der in Buchstabe a genannten Einkünfte, der, falls eine inländische Tochtergesellschaft die Einkünfte bezogen hätte, als ausgeschüttet anzusehen wäre.

(10) Der Steuersatz darf im Fall des Absatzes 9 Buchstaben a und b den in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Satz nicht übersteigen. In jedem Fall wird die Steuer nicht von einer Gesellschaft erhoben, die

a) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) erfüllt;

b) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt, vorausgesetzt, die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 4 jenes Artikels betreffend die in Absatz 9 bezeichneten Einkünfte oder Gewinne;

c) nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergünstigungen in Bezug auf Einkünfte und Gewinne nach Absatz 9 hat; oder

d) hinsichtlich dieses Absatzes eine Bewilligung gemäß Artikel 28 Absatz 7 erhalten hat.

(11) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Pensionsfonds“ bedeutet eine Person, die

a) nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde;

b) in diesem Vertragsstaat vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten wird, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlich Sozialversicherungsleistungen, Invaliditätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oder zu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zu erzielen; und

c) entweder

aa) im Fall der Vereinigten Staaten dort hinsichtlich der unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist oder

bb) im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Vorsorgeplan ist, bei dem für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz gewährt werden.

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[1] Vgl. Nr. 8 des nachstehenden Protokolls.

[2] Vgl. Nr. 9 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Abkommens. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte ist. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat die von der Gesellschaft gezahlten Zinsen nicht besteuern, es sei denn, dass diese Zinsen von einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte dieser Gesellschaft oder aus Einkünften im Sinne von Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b (Dividenden) oder an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, Betriebsvermögen einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte ist.

(6) Ungeachtet des Absatzes 1 können Zinsen, bei denen es sich um Überschussanteile („excess inclusion with respect to a residual interest“) aus der Verbriefung von Hypothekenanleihen in den Vereinigten Staaten (U. S. Real Estate Mortgage Investment Conduit) handelt, von den Vereinigten Staaten gemäß ihrem innerstaatlichen Recht besteuert werden.

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[1] Vgl. Nr. 10 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 12[1] Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (jedoch ausgenommen kinematographische Filme und Werke auf Film, Tonband oder einem anderen Reproduktionsträger für Rundfunk- und Fernsehsendungen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für andere ähnliche Rechte oder Vermögenswerte oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ umfaßt auch Gewinne aus der Veräußerung dieser Rechte oder Vermögenswerte, soweit sie von der Ertragskraft, Nutzung oder der Weiterveräußerung der Rechte oder Vermögenswerte abhängen.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. Nr. 11 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 13[1] Veräußerungsgewinne.

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt“,

a) unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen); und

b) Anteile oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, die in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder als dort ansässig behandelt wird und deren Vermögen ganz oder überwiegend aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht oder bestand, und Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Treuhandvermögen (trust) oder einem Nachlass (estate), soweit deren Vermögen aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Containern, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens, das diese Einkünfte bezieht, gemäß Artikel 8 (Seeschiffahrt und Luftfahrt) besteuert werden können.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorhergehenden Absätzen nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(6) Wird eine natürliche Person nach ihrem Wegzug aus einem der Vertragsstaaten nach den Steuergesetzen dieses Staates so behandelt, als habe sie Vermögen veräußert, und wird sie in diesem Staat aufgrund dessen besteuert, so ist diese Person berechtigt, für Besteuerungszwecke im anderen Vertragsstaat so behandelt zu werden, als hätte sie unmittelbar vor ihrem Wegzug aus dem erstgenannten Staat das Vermögen zu einem Betrag veräußert und rückerworben, der dem seinerzeitigen üblichen Marktpreis entspricht.

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[1] Vgl. Nrn. 5, 6, 12 und 13 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 14 Selbständige Arbeit [weggefallen]

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler), 18 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung), 19 (Öffentlicher Dienst) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für Dienste bezieht, die sie im anderen Vertragsstaat in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft leistet, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1)[1] Ungeachtet der Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Betrag der von dem Künstler oder Sportler bezogenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten 20 000 $ (zwanzigtausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte der anderen Person ungeachtet des Artikels 7 (Gewerbliche Gewinne) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß weder der Künstler oder Sportler noch eine ihm nahe stehende Person unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise an den Gewinnen jener anderen Person – einschließlich später zu zahlender Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder anderer Einkünfte oder sonstiger Ausschüttungen – beteiligt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

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[1] Vgl. Nr. 14 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 18 Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) können Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „Renten“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen geleistete Dienste) gezahlt wird.

(3)[1] Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden und die im erstgenannten Staat abzugsfähig sind, können nur im anderen Staat besteuert werden. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Unterhaltszahlungen“ bedeutet regelmäßige Zahlungen (auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder von Pflichtunterhaltszahlungen), die nach dem Recht des Staates, in dem der Empfänger ansässig ist, bei diesem besteuert werden können.

(4) Nichtabzugsfähige Unterhaltszahlungen und regelmäßige Zahlungen für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes (auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder Pflichtunterhaltszahlungen), die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(5) Leistungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats und andere öffentliche Ruhegehälter (soweit sie nicht in Artikel 19 (Öffentlicher Dienst) behandelt sind), die ein Vertragsstaat an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Ist der vorhergehende Satz anzuwenden, so behandelt der andere Vertragsstaat diese Leistungen oder Ruhegehälter so, als handele es sich um Leistungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung dieses anderen Vertragsstaats.

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[1] Vgl. Nr. 15 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 18A Altersvorsorgepläne.

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person Teilnehmer oder Begünstigter eines im anderen Vertragsstaat errichteten Altersvorsorgeplans, können die im Rahmen des Plans erzielten Einkünfte nur als Einkünfte dieser Person besteuert werden, sofern und soweit sie aus diesem Plan an diese oder zugunsten dieser Person gezahlt werden (und nicht einem anderen Plan in dem anderen Vertragsstaat zugeführt werden).

(2) Übt eine natürliche Person, die Teilnehmer oder Begünstigter eines in einem Vertragsstaat errichteten Altersvorsorgeplans ist, im anderen Vertragsstaat eine unselbständige oder selbständige Arbeit aus,

a) sind Beiträge zum Altersvorsorgeplan, die von dieser oder für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeitraum, in dem sie eine unselbständige oder selbständige Arbeit im anderen Staat ausübt, gezahlt werden, im anderen Staat bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig (oder davon auszunehmen) und

b) gelten während dieses Zeitraums im Rahmen des Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Person an den Altersvorsorgeplan gezahlte Beiträge nicht als Teil des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers; solche Beiträge werden bei der Berechnung der Unternehmensgewinne seines Arbeitgebers in dem anderen Staat zum Abzug zugelassen.

Die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung darf die Entlastung nicht übersteigen, die von dem anderen Staat dort ansässigen Personen für Beiträge an in diesem Staat errichtete Altersvorsorgepläne oder für im Rahmen von in diesem Staat errichteten Altersvorsorgeplänen erworbene Ansprüche gewährt würde. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung gemäß dem vorhergehenden Satz fest.

(3) Absatz 2 gilt nur, sofern

a) Beiträge von der natürlichen oder für die natürliche Person oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Person vor Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Arbeit im anderen Staat durch die Person gezahlt wurden, und

b) die zuständige Behörde dieses Staates festgestellt hat, dass der Altersvorsorgeplan allgemein einem Altersvorsorgeplan entspricht, der in diesem Staat als solcher für steuerliche Zwecke anerkannt ist.

(4)[1] Der Ausdruck „Altersvorsorgeplan“ bedeutet eine Einrichtung in einem Vertragsstaat, die vorwiegend dazu dient, Ruhegehälter zu verwalten und zu gewähren oder Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen zu erzielen.

(5)

a) Übt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Staatsbürger der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung aus, für die er Einkünfte bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig sind und von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber oder einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätte getragen werden, und ist die Person Teilnehmer oder Begünstigter eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Altersvorsorgeplans,

aa) sind Beiträge, die von dieser oder für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeitraum der Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden und dieser Tätigkeit zuzurechnen sind, in den Vereinigten Staaten bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig (oder davon auszunehmen) und

bb) gelten während dieses Zeitraums oder für diesen Zeitraum im Rahmen des Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche oder von dem oder für den Arbeitgeber der Person an den Altersvorsorgeplan geleistete Beiträge, die der Tätigkeit zuzurechnen sind, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers in den Vereinigten Staaten nicht als Teil seines steuerpflichtigen Einkommens.

Dieser Absatz gilt nur, soweit für die Beiträge oder Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuerentlastung gewährt wird.

b) Die Entlastung gemäß diesem Absatz darf nicht die Entlastung übersteigen, die von den Vereinigten Staaten dort ansässigen Personen für Beiträge an einen in den Vereinigten Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsorgeplan oder für im Rahmen eines solchen Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche gewährt würde.

c) Für Zwecke der Feststellung, ob eine natürliche Person berechtigt ist, an einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan teilzunehmen und hinsichtlich eines solchen Plans Steuervergünstigungen zu erhalten, gelten an einen in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Altersvorsorgeplan geleistete Beiträge oder im Rahmen eines solchen Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche als Beiträge oder Ansprüche im Rahmen eines in den Vereinigten Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsorgeplans, soweit der Person gemäß diesem Absatz Entlastungen gewährt werden.

d) Dieser Absatz gilt nur, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt hat, dass der Altersvorsorgeplan allgemein einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan entspricht.

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[1] Vgl. Nr. 16 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 19[1] Öffentlicher Dienst.

(1) Ungeachtet der Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) und 17 (Künstler und Sportler)

a) können vorbehaltlich des Buchstabens b Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden;

b) können diese Vergütungen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

bb) nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist.

(2)

a) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe oder aus von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person

aa) in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

bb) das Ruhegehalt in dem Vertragsstaat, für den die Dienste geleistet wurden, nicht der Steuer unterliegt, da die Dienste vollständig im anderen Vertragsstaat geleistet wurden.

(3) Ruhegehälter, Renten und andere Beträge, die einer der Vertragsstaaten oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates als Ausgleich für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, sind im anderen Staat steuerbefreit.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer ihrer Organe erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler) und 18 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung) anzuwenden.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Organ“ jeden Vertreter oder Rechtsträger, der von einem Vertragsstaat, einem seiner Einzelstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geschaffen oder eingerichtet wurde und in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet und vereinbart wird.

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[1] Zur Anwendung siehe Fußn. zu Art. 32.

 

Art. 20 Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende.

(1) Hält sich ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer vorübergehend im anderen Vertragsstaat zum Zweck fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität oder anderen anerkannten Lehranstalt oder einer Einrichtung für Forschungsarbeiten zum öffentlichen Nutzen auf, so können die für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen für höchstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden. Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird. Personen, die im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum in den Genuss der Vergünstigungen der Absätze 2, 3 oder 4 gekommen sind, erhalten die Vergünstigungen dieses Absatzes nicht.

(2)[1] Zahlungen – ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen –, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat zum Vollzeitstudium oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem Staat nicht besteuert, sofern die Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen oder von außerhalb dieses Staates überwiesen werden.

(3) Zahlungen – ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen –, die eine Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, als Zuschuß, Unterhaltsbeitrag oder Stipendium von einer gemeinnützigen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen privaten Organisation oder einer vergleichbaren öffentlichen Einrichtung erhält, werden im erstgenannten Staat nicht besteuert.

(4) Ein Student oder Lehrling im Sinne des Absatzes 2 oder der Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums im Sinne des Absatzes 3, der sich in einem Vertragsstaat höchstens vier Jahre aufhält, ist in diesem Staat von der Steuer auf alle Einkünfte aus unselbständiger Arbeit befreit, die 9 000 $ (neuntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro je Steuerjahr nicht übersteigen, vorausgesetzt, die Arbeit wird zum Zweck der Ergänzung von Geldmitteln ausgeübt, die anderweitig für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung zur Verfügung stehen.

(5) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Angestellter eines Unternehmens dieses Staates oder einer in Absatz 3 genannten Organisation oder Einrichtung ist und die sich vorübergehend höchstens ein Jahr im anderen Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person als dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung zu erwerben, ist im anderen Staat von der Steuer auf Vergütungen für persönliche Dienstleistungen – ohne Rücksicht darauf, wo sie erbracht wurden – befreit, wenn die Vergütungen 10 000 $ (zehntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro nicht übersteigen und sie von außerhalb dieses anderen Staates von dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung für Dienstleistungen dieser Person gezahlt werden.

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[1] Vgl. Nr. 17 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 21 Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) [1] Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, Betriebsvermögen der Betriebsstätte sind.

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[1] Vgl. Nr. 18 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 22 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen), das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder Container, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens, dem das Vermögen gehört, nach Artikel 8 (Seeschiffahrt und Luftfahrt) besteuert werden können.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung[1] .

(1)[2] In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Begrenzungen (unter Beachtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahrender Änderungen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten auf die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten Folgendes an:

a) die von dem Staatsbürger oder der ansässigen Person oder für diese Personen an die Bundesrepublik Deutschland gezahlte oder ihr geschuldete Einkommensteuer und

b) im Fall einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, der mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören, von der die Gesellschaft der Vereinigten Staaten Dividenden bezieht, die von der Gesellschaft oder für die Gesellschaft an die Bundesrepublik Deutschland gezahlte oder ihr geschuldete Einkommensteuer auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Im Sinne dieses Absatzes gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (Unter das Abkommen fallende Steuern) und Artikel 2 Absatz 2 genannten Steuern, ausgenommen die Vermögensteuer, als Einkommensteuern.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten nach dem Recht der Vereinigten Staaten von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person bezogene Bruttoeinkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden oder sind nach Artikel 10 Absatz 3 (Dividenden) von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte aus nach dem Recht der Vereinigten Staaten körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnausschüttungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (mit Ausnahme von Personengesellschaften) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der in den Vereinigten Staaten ansässigen Gesellschaft gehören. Die im ersten Satz dieses Buchstabens vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Dividenden, die von einer Regulated Investment Company (RIC) der Vereinigten Staaten oder einem Real Estate Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten gezahlt werden, sowie für Ausschüttungen, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer der Vereinigten Staaten abgezogen werden können. Für Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe der beiden vorhergehenden Sätze von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Vereinigten Staaten angerechnet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt wurde:

aa) Einkünfte aus Dividenden im Sinne des Artikels 10 (Dividenden), auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist;

bb) Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 (Veräußerungsgewinne) anzuwenden ist, vorausgesetzt, dass sie in den Vereinigten Staaten nur nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b besteuert werden können;

cc) Einkünfte, auf die Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) anzuwenden ist;

dd) Einkünfte, auf die Artikel 17 (Künstler und Sportler) anzuwenden ist;

ee) Einkünfte, die, soweit nicht Artikel 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) anzuwenden ist, nach diesem Abkommen von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit bleiben.

Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten.

(4)

a) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Absatz 3 Buchstabe b vermieden, wenn Einkünfte oder Vermögenswerte aufgrund ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Abkommensbestimmungen doppelt besteuert würden und sich dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) regeln lässt.

b) Absatz 3 Buchstabe b und nicht Buchstabe a gilt für Einkünfte oder Vermögen, wenn die Vereinigten Staaten das Abkommen so anwenden, dass sie diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnehmen oder Artikel 10 Absätze 2 oder 3 (Dividenden) auf diese Einkünfte anwenden, oder wenn sie diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen besteuern können, durch ihr innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert werden.

c) Für Einkünfte oder Vermögenswerte, die die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation den Vereinigten Staaten auf diplomatischem Weg notifiziert hat, gilt Absatz 3 Buchstabe b und nicht Buchstabe a. In diesem Fall gilt Buchstabe b für alle Steuerjahre nach dem Jahr, in dem diese Notifikation erfolgte.

(5) Ist ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so gilt Folgendes:

a) Bei den nicht nach Absatz 3 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmenden Einkünften, die bei Bezug durch eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person ohne Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit wären oder einem ermäßigten Satz der Steuer der Vereinigten Staaten unterlägen, rechnet die Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer nur die in den Vereinigten Staaten gezahlte Steuer an, die die Vereinigten Staaten nach diesem Abkommen erheben können; dabei werden die Steuern nicht berücksichtigt, die lediglich nach Artikel 1 Absatz 4 (Allgemeiner Geltungsbereich) aufgrund der Staatsbürgerschaft erhoben werden können;

b) für Zwecke der Berechnung der Steuer der Vereinigten Staaten rechnen die Vereinigten Staaten auf die Steuer der Vereinigten Staaten die Einkommensteuer an, die nach der in Buchstabe a genannten Anrechnung an die Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden ist; die so gewährte Anrechnung darf den Teil der Steuer der Vereinigten Staaten nicht schmälern, der nach Buchstabe a auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann; und

c) ausschließlich zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Vereinigten Staaten nach Buchstabe b gelten Einkünfte, die in Buchstabe a genannt sind, als aus der Bundesrepublik Deutschland stammend, soweit dies erforderlich ist, um die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte nach Buchstabe b zu vermeiden.

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[1] Amtl. Anm.: Gemäß Artikel XVII Absatz 6 des Protokolls vom 1. Juni 2006 ist die deutsche Note vom 3. November 1989, die sich auf Artikel 21 des Protokolls zum Abkommen bezieht, nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Protokolls vom 1. Juni 2006 außer Kraft getreten.

[2] Vgl. Nr. 19 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 24[1] Gleichbehandlung.

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Ungeachtet des Artikels 1 gilt diese Bestimmung auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1 (Verbundene Unternehmen), Artikel 11 Absatz 4 (Zinsen) oder Artikel 12 Absatz 4 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel steht der Erhebung der in Artikel 10 Absatz 8 (Dividenden) bezeichneten Steuer durch einen Vertragsstaat nicht entgegen.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

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[1] Vgl. Nrn. 20 und 21 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 25 Verständigungsverfahren[1] .

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 (Gleichbehandlung) erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von vier Jahren nach der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung unterbreitet werden, die zur Doppelbesteuerung oder einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwände für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen oder anderen verfahrensrechtlichen Beschränkungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einigen über:

a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen bei der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat liegt;

b) die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen verbundenen Unternehmen und anderen Personen nach den in Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) niedergelegten Grundsätzen;

c) die Beilegung von Anwendungskonflikten bei diesem Abkommen, einschließlich der

aa) Qualifikation bestimmter Einkünfte,

bb) Qualifikation von Personen,

cc) Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte und

dd) der Behandlung von Einkünften, die nach dem Steuerrecht des Quellenstaats den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Einkünften zugeordnet werden;

d) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks;

e) eine den Zielen dieses Abkommens entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts (einschließlich der Vorschriften über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung); und

f) eine Erhöhung der in den Artikeln 17 (Künstler und Sportler) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) genannten Beträge zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung.

Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so haben die Betroffenen das Recht, ihren Standpunkt der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten darzulegen. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

(5)[2] [3] Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel erfolglos um eine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das entsprechend und gemäß den Anforderungen des Absatzes 6 und den von den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahren durchgeführt wird, wenn

a) in mindestens einem der Vertragsstaaten Steuererklärungen für die in diesem Fall betroffenen Steuerjahre eingereicht wurden;

b) der Fall

aa) ein Fall ist, bei dem

A)ein oder mehrere Artikel anzuwenden sind, auf die sich die Vertragsstaaten geeinigt haben, dass sie einem Schiedsverfahren unterworfen werden sollen, und

B) es sich nicht um einen Einzelfall handelt, in dem die zuständigen Behörden vor dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, übereinkommen, dass er für eine Entscheidung durch ein Schiedsverfahren nicht geeignet ist, oder

bb) ein Einzelfall ist, in dem die zuständigen Behörden übereinstimmen, dass er für eine Entscheidung durch ein Schiedsverfahren geeignet ist, und

c) alle betroffenen Personen gemäß Absatz 6 Buchstabe d zustimmen.

(6)[2] Für die Zwecke des Absatzes 5 und dieses Absatzes gelten die folgenden Vorschriften und Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck „betroffene Person“ bedeutet eine Person, die einer zuständigen Behörde einen Fall zur Prüfung gemäß diesem Artikel vorlegt, und gegebenenfalls alle weiteren Personen, deren Steuerpflicht gegenüber einem Vertragsstaat von einer sich aus dieser Prüfung ergebenden Verständigung unmittelbar betroffen sein kann.

b) Der „Verfahrensbeginn“ in einem Fall ist der früheste Zeitpunkt, zu dem die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen beiden zuständigen Behörden zugegangen sind.

c) Das Schiedsverfahren in einem Fall beginnt zum späteren der beiden folgenden Zeitpunkte:

aa) zwei Jahre nach Verfahrensbeginn in diesem Fall, wenn die beiden zuständigen Behörden sich nicht vorher auf einen anderen Zeitpunkt geeinigt haben, oder

bb) der früheste Zeitpunkt nach Eingang des nach Buchstabe d vorgeschriebenen Einverständnisses bei beiden zuständigen Behörden.

d) Die betroffene(n) Person(en) und ihre bevollmächtigten Vertreter müssen sich vor Beginn des Schiedsverfahrens bereit erklären, anderen Personen keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der Vertragsstaaten oder der Schiedsstelle erhaltenen Informationen, mit Ausnahme der Entscheidung der Schiedsstelle, offen zu legen.

e) Die Entscheidung gilt als Beilegung durch Verständigung nach diesem Artikel, die für beide Vertragsstaaten bezüglich dieses Falls bindend ist, es sei denn, dass eine betroffene Person die Entscheidung der Schiedsstelle nicht anerkennt.

f) Für Zwecke eines Schiedsverfahrens nach Absatz 5 und dieses Absatzes gelten die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeiter als „Personen oder Behörden“, denen nach Artikel 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe) des Abkommens Informationen offen gelegt werden dürfen.

________________________________________

[1] Amtl. Anm.: Gemäß Artikel XVII Absatz 6 des Protokolls vom 1. Juni 2006 ist der Briefwechsel vom 29. August 1989, der sich auf Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens (Verständigungsverfahren) bezieht, nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Protokolls vom 1. Juni 2006 außer Kraft getreten.

[2] Zur Anwendung siehe Fußn. zu Art. 32.

Zum Verfahrensbeginn siehe Vereinbarung BMF-Schrb. v. 29. 5. 2008, abgedruckt unter 25.1.

[3] Vgl. Nr. 22 des nachstehenden Protokolls.

 

Art. 26 Informationsaustausch und Amtshilfe.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 (Persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen, sofern die zuständige Behörde des die Information erteilenden Vertragsstaats keine Einwendungen erhebt.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

(3) Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Informationen, so beschafft der andere Vertragsstaat die Information, auf die sich das Ersuchen bezieht, auf die gleiche Weise und im gleichen Umfang, als handle es sich bei der Steuer des erstgenannten Staates um eine Steuer des anderen Staates und als würde sie von ihm erhoben. Auf entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats stellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, wenn möglich, Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten (einschließlich Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Kontoauszüge und Schriftstücke) im gleichen Umfang zur Verfügung, wie diese Aussagen und Dokumente nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.

(4) Jeder der Vertragsstaaten bemüht sich, für den anderen Vertragsstaat die Steuerbeträge zu erheben, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer des anderen Staates keinen Personen zugute kommt, die hierauf keinen Anspruch haben.

(5) Absatz 4 verpflichtet keinen der Vertragsstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Maßnahmen bei der Erhebung seiner eigenen Steuern abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder öffentlichen Ordnung widersprechen.

(6) Die Vertragsstaaten können durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg vorsehen, daß sie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Informationen für Zwecke von Steuern austauschen können, die von einem Vertragsstaat erhoben werden und die nicht in Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannt sind.

 

Art. 27 Befreite Organisationen.

(1) Ungeachtet des Artikels 28 (Schranken für die Abkommenvergünstigungen) sind Einkünfte einer deutschen Gesellschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, in den Vereinigten Staaten steuerbefreit, wenn und soweit sie

a) in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit ist und

b) bezüglich dieser Einkünfte in den Vereinigten Staaten steuerbefreit wäre, sofern sie in den Vereinigten Staaten errichtet worden und ausschließlich dort tätig wäre.

(2) Ungeachtet des Artikels 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) sind Einkünfte einer Gesellschaft oder Organisation in den Vereinigten Staaten, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn und soweit sie

a) in den Vereinigten Staaten steuerbefreit ist und

b) bezüglich dieser Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wäre, sofern sie eine deutsche Gesellschaft oder Organisation wäre, die ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist.

 

Art. 28[1] Schranken für die Abkommensvergünstigungen.

(1) Soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann im anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansonsten gewährt werden, wenn sie eine „berechtigte Person“ im Sinne von Absatz 2 ist und alle sonstigen Voraussetzungen dieses Abkommens für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt.

(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist nur dann eine berechtigte Person für ein Steuerjahr, wenn sie entweder

a) eine natürliche Person ist;

b) ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist;

c) eine Gesellschaft ist, sofern

aa) ihre Hauptaktiengattung (und alle Vorzugsaktiengattungen) regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird, und entweder

A)ihre Hauptaktiengattung hauptsächlich an einer in dem Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, gelegenen Börse gehandelt wird oder

B) der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und Überwachung der Gesellschaft sich in dem Vertragsstaat befindet, in dem sie ansässig ist; oder

bb) Aktien, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hundert jeder Vorzugsaktiengattung) der Gesellschaft darstellen, unmittelbar oder mittelbar von fünf oder weniger Gesellschaften gehalten werden, die Anspruch auf Vergünstigungen gemäß Doppelbuchstabe aa haben, vorausgesetzt, dass bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischengeschaltete Beteiligte in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist;

d) ein nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat ausschließlich zu religiösen, mildtätigen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken gegründet wurde und unterhalten wird;

e) ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat gegründet wurde und unterhalten wird, um Arbeitnehmern und Selbständigen gemäß einem Vorsorgeplan Ruhegehälter und ähnliche Leistungen zu gewähren, sofern

aa) mehr als 50 vom Hundert der Begünstigten oder Teilnehmer in einem der Vertragsstaaten ansässige, natürliche Personen sind oder

bb) der Träger dieser Person gemäß diesem Absatz Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat; oder

f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern

aa) an mindestens der Hälfte der Tage des Steuerjahrs mindestens 50 vom Hundert jeder Aktiengattung oder sonstigen wirtschaftlichen Eigentums an der Person unmittelbar oder mittelbar von in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen gehalten werden, die gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben, sofern bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischengeschaltete Beteiligte in diesem Vertragsstaat ansässig ist, und

bb) weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Person für das Steuerjahr unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Abkommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der Person abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind und keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem Abkommen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e haben.

(3) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft keine berechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansonsten für Einkünfte gewährt werden, wenn sie alle anderen Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt und

a) Anteile, die mindestens 95 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hundert aller Vorzugsaktiengattungen) der Gesellschaft darstellen, unmittelbar oder mittelbar von sieben oder weniger Personen gehalten werden, die gleichberechtigte Begünstigte sind, und

b) weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Gesellschaft für das Steuerjahr, in dem die Einkünfte erzielt werden, unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Abkommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die keine gleichberechtigten Begünstigten sind.

(4)

a) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person keine berechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansonsten für aus dem anderen Vertragsstaat bezogene Einkünfte gewährt werden, wenn die ansässige Person im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn die Tätigkeit in der Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder Wertpapierhandel einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers), die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen und die ansässige Person alle anderen Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt.

b) Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person oder eines ihrer verbundenen Unternehmen im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus, durch die Einkünfte erzielt werden, gilt Buchstabe a nur dann für diese Einkünfte, wenn die gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat erheblich ist.

c) Bei der Feststellung, ob eine Person gemäß Buchstabe a in einem Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist, gelten Tätigkeiten von mit dieser Person verbundenen Personen als Tätigkeiten dieser Person. Eine Person gilt als mit einer anderen Person verbunden, wenn einer Person mindestens 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an der anderen Person (oder im Fall einer Gesellschaft Anteile, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft oder des wirtschaftlichen Eigentums an der Gesellschaft darstellen) gehören oder einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an jeder Person (oder im Fall einer Gesellschaft Anteile, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft oder des wirtschaftlichen Eigentums an der Gesellschaft darstellen) gehören. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine Person sämtlichen Tatsachen und Umständen zufolge die andere Person beherrscht oder beide Personen von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.

(5) Bezieht ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, so werden die nach den anderen Bestimmungen des Abkommens zu gewährenden Steuervergünstigungen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nicht gewährt, sofern die für diese Einkünfte im erstgenannten Vertragsstaat und im Drittstaat tatsächlich gezahlte Steuer weniger als 60 vom Hundert der Steuer beträgt, die im erstgenannten Staat zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in diesem Staat erzielt hätte und sie nicht der im Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen wären. Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, auf die dieser Absatz anzuwenden ist, dürfen zu einem Satz besteuert werden, der 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigt. Andere Einkünfte, auf die dieser Absatz anzuwenden ist, können ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaats besteuert werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf

a) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter gezahlt werden, die von der Betriebsstätte selbst hergestellt oder entwickelt wurden, oder

b) sonstige Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen und im Zusammenhang mit einer von der Betriebsstätte im Drittstaat ausgeübten aktiven gewerblichen Tätigkeit erzielt werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen (außer wenn die Tätigkeit in der Platzierung, der Verwaltung oder dem bloßen Besitz von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Banktätigkeiten oder Wertpapierhandel einer Bank oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers).

(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Investmentvermögen bezeichnet) nur dann die Vergünstigungen aus diesem Abkommen gewährt werden, wenn mindestens 90 vom Hundert der Aktien oder anderen Eigentumsrechte an dem deutschen Investmentvermögen unmittelbar oder mittelbar in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen gehören, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen gemäß Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e haben, oder Personen, die hinsichtlich der Einkünfte des deutschen Investmentvermögens, für das Vergünstigungen beansprucht werden, gleichberechtigte Begünstigte sind. Bei der Anwendung dieses Absatzes werden Mitglieder oder Begünstigte der in § 1 Absatz 1 Nummern 3 und 5 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes genannten Rechtsträger als Personen angesehen, die indirekt Anteile an dem deutschen Investmentvermögen halten. Bei der Feststellung, ob das deutsche Investmentvermögen die 90-vom-Hundert-Beteiligungsgrenze erfüllt, werden die in § 1 Absatz 1 Nummer 5 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes genannten Stiftungen, soweit sie nicht unter Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels fallen, nicht berücksichtigt.

(7) [2] Einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person, die aufgrund der vorstehenden Absätze nicht alle oder keine Vergünstigungen aus diesem Abkommen beanspruchen kann, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Staates, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies zulässt. Bei dieser Entscheidung zieht die zuständige Behörde in Betracht, ob die Errichtung, der Erwerb oder das Bestehen dieser Person oder die Tätigkeit als solche hauptsächlich dazu dient, Vergünstigungen nach diesem Abkommen zu erhalten. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie nach dem Abkommen zu gewährende Vergünstigungen nach diesem Absatz versagt.

(8) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Vorschriften und Begriffsbestimmungen:

a) der Ausdruck „anerkannte Börse“ bedeutet

aa) das NASDAQ-System und jede Börse, die bei der U. S. Securities and Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des Securities Exchange Act of 1934 registriert ist;

bb) jede deutsche Börse, an der Aktien amtlich gehandelt werden;

cc) jede sonstige Börse, deren Anerkennung im Sinne dieses Artikels die zuständigen Behörden vereinbaren;

b)

aa) der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ bedeutet die Stammaktien der Gesellschaft, sofern diese Aktiengattung die Mehrheit der Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft darstellt. Stellt keine einzelne Stammaktiengattung die Mehrheit der gesamten Stimmrechte und des Gesamtwerts der Gesellschaft dar, so gelten die Gattung oder Gattungen als „Hauptaktiengattung“, die insgesamt die Mehrheit der gesamten Stimmrechte und des Gesamtwerts der Gesellschaft darstellen;

bb) der Ausdruck „Aktien“ umfasst auch Hinterlegungsscheine („depository receipts“) und Anteilsscheine an einem Treuhandvermögen („trust certificates“);

c) der Ausdruck „Vorzugsaktiengattung“ bedeutet jede Aktiengattung einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Gesellschaft, die dem Anteilseigner durch Dividenden, Rückzahlungen oder anderweitig eine unverhältnismäßig höhere Beteiligung an den im anderen Vertragsstaat durch besondere Vermögenswerte oder Tätigkeiten der Gesellschaft erzielten Einkünften einräumt;

d) der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und Überwachung der Gesellschaft befindet sich nur dann in dem Vertragsstaat, in dem diese ansässig ist, wenn die leitenden Angestellten und Mitarbeiter der Geschäftsführung in diesem Vertragsstaat für einen größeren Teil der strategie-, finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen bezüglich der Gesellschaft (einschließlich ihrer unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften) die laufende Verantwortung übernehmen als in jedem anderen Staat und die Mitarbeiter in diesem Vertragsstaat einen größeren Teil der zur Vorbereitung und Herbeiführung dieser Entscheidungen erforderlichen laufenden Tätigkeiten ausüben als in jedem anderen Staat;

e) als gleichberechtigter Begünstigter gilt eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Vertragsstaat des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässige Person, jedoch nur, wenn sie

aa)

A)Anspruch auf alle Vergünstigungen eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Vertragsstaat des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens und dem Staat hätte, von dem die Vergünstigungen aus diesem Abkommen nach Bestimmungen, die Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e entsprechen, beansprucht werden, sofern die Person, sollte ein solches Abkommen keinen umfassenden Artikel zu Schranken für die Abkommensvergünstigungen enthalten, eine berechtigte Person nach Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e wäre, wenn sie nach Artikel 4 (Ansässigkeit) dieses Abkommens in einem der Staaten ansässig wäre, und

B) hinsichtlich Versicherungsprämien und Einkünften nach Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) oder 12 (Lizenzgebühren) dieses Abkommens in Bezug auf die bestimmte Einkunftsart, für die nach diesem Abkommen Vergünstigungen beansprucht werden, nach einem solchen Abkommen Anspruch auf einen Steuersatz hätte, der mindestens ebenso niedrig ist wie der nach diesem Abkommen geltende Steuersatz, oder

bb) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist, die aufgrund von Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e als berechtigte Person gilt.

Bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 (Dividenden) wird eine Person, der unmittelbar oder mittelbar Anteile an der die Vergünstigungen aus diesem Abkommen beanspruchenden Gesellschaft gehören, für die Feststellung, ob sie ein gleichberechtigter Begünstigter ist, so behandelt, als halte sie dieselben Stimmanteile an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft wie die die Vergünstigungen beanspruchende Gesellschaft;

f) hinsichtlich Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und deren Nutzungsberechtigter eine in den Vereinigten Staaten ansässige Gesellschaft ist, wird eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaft so behandelt, als erfülle sie die Voraussetzungen des Buchstabens e Doppelbuchstabe aa Großbuchstabe B hinsichtlich der Feststellung, ob eine solche in den Vereinigten Staaten ansässige Person Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Absatz hat, wenn eine Zahlung von aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden und unmittelbar an diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Person gezahlten Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren gemäß einer Richtlinie der Europäischen Union von der Steuer befreit wäre, auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für eine solche Zahlung einen höheren Steuersatz vorsehen würde als den für diese Gesellschaft der Vereinigten Staaten nach Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) oder 12 (Lizenzgebühren) dieses Abkommens geltenden Steuersatz.

________________________________________

[1] Amtl. Anm.: Gemäß Artikel XVII Abs. 6 des Protokolls vom 1. Juni 2006 ist die am 29. August 1989 ausgetauschte Note, die sich auf Artikel 28 des Abkommens (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) bezieht, nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Protokolls vom 1. Juni 2006 außer Kraft getreten.

[2] Siehe zur Zuständigkeit BMF-Schrb. v. 26. 6. 2008, abgedruckt unter 28.2.

 

Art. 29 Erstattung der Abzugsteuern.

(1) Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem im innerstaatlichen Recht dieses Staates vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt.

(2) Diese im Abzugsweg erhobene Steuer wird auf Antrag erstattet, soweit ihre Erhebung durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.

(3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind.

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die vorstehenden Bestimmungen in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 25 (Verständigungsverfahren) durch.

(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen auch andere Verfahren zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen festlegen.

 

Art. 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen dieser Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Ungeachtet des Artikels 4 (Ansässigkeit) gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und

b) im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.

(4) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Bediensteten oder für Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten zu den Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen wie dort ansässige Personen herangezogen werden.

 

Art. 31 [gegenstandslos]

Art. 32[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern sowie der Abgabe auf Versicherungsprämien auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 1990 gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b) bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Veranlagungszeiträume beziehungsweise Steuerjahre (taxable years), die am oder nach dem 1. Januar 1990 beginnen, ausgenommen jedoch die vor diesem Datum beginnenden Wirtschaftsjahre; und

c) bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die von Vermögenswerten erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 1990 vorhanden sind.

(3) Hätten einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen aus dem am 22. Juli 1954 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom 17. September 1965 („das Abkommen von 1954“) hat, nach dem genannten Abkommen weitergehende Steuerentlastungen zugestanden als nach diesem Abkommen, so ist das Abkommen von 1954 als Ganzes auf Antrag der Person auch noch auf den ersten Veranlagungszeitraum beziehungsweise das erste Steuerjahr anzuwenden, auf das dieses Abkommen sonst nach Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden wäre.[2]

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels darf die Steuer, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a (Dividenden) von vor dem 1. Januar 1992 gezahlten oder gutgeschriebenen Dividenden (im Sinne des Absatzes 4 des genannten Artikels) erhoben wird, zwar 5 vom Hundert, nicht aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden übersteigen.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels

a) ist Artikel 10 Absatz 8 (Dividenden) auf die Steuern anzuwenden, die von dem ausschüttungsgleichen Betrag für die am oder nach dem 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeiträume beziehungsweise Steuerjahre erhoben werden, ausgenommen jedoch die vor diesem Datum beginnenden Wirtschaftsjahre; für Zwecke des vorhergehenden Satzes wird der ausschüttungsgleiche Betrag so behandelt, als werde er am letzten Tag des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft gezahlt;

b) ist Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a Satz 4 (Befreiung von der Doppelbesteuerung) nicht auf Dividenden anzuwenden, die von einer Regulated Investment Company vor dem 1. Januar 1991 gezahlt werden, sofern die Regulated Investment Company am 1. Oktober 1988 bestand.

(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt für die in Artikel 11 (Zinsen) und in Artikel 10 Absätze 4 und 5 (Dividenden) genannten Einkünfte Folgendes:

a) Auf Zinsen im Sinne des Abkommens von 1954 einschließlich der Zinsen aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, die vor dem 1. Januar 1991 gezahlt oder gutgeschrieben werden, ist anstelle dieses Abkommens das Abkommen von 1954 anzuwenden;

b) Einkünfte aus Schuldverpflichtungen, auf die Artikel 10 Absatz 4 (Dividenden) anzuwenden ist, und Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, auf die Artikel 10 Absatz 5 (Dividenden) nicht anzuwenden ist, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit den in Artikel 10 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Sätzen besteuert werden, sofern diese Einkünfte am oder nach dem 1. Januar 1991 gezahlt oder gutgeschrieben werden;

c) Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft und Einkünfte aus Genussrechten oder Genussscheinen, auf die Artikel 10 Absatz 5 (Dividenden) anzuwenden ist, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit einem Satz besteuert werden, der 15 vom Hundert des Bruttobetrags nicht übersteigt, sofern diese Einkünfte vor dem 1. Januar 1991 gezahlt oder gutgeschrieben werden;

d) Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft und Einkünfte aus Genussrechten oder Genussscheinen, auf die Artikel 10 Absatz 5 (Dividenden) nicht anzuwenden ist, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit den in Artikel 10 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Sätzen besteuert werden, wenn die Einkünfte am oder nach dem 1. Januar 1990 gezahlt oder gutgeschrieben werden; und

e) die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht auf die in Artikel 10 Absatz 6 (Dividenden) oder Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen) genannten Einkünfte anzuwenden.

(7) Das Abkommen von 1954 tritt außer Kraft, wenn die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß diesem Artikel in Kraft treten.

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[1] Amtl. Anm.: Das Abkommen in der Fassung vom 29. August 1989 ist am 21. August 1991 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 27. Februar 1992 – BGBl. II S. 235). Das Protokoll vom 1. Juni 2006 ist am 28. Dezember 2007 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 2. Januar 2008 – BGBl. II S. 117) und ist anzuwenden

a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2007 gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen; und

c)bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die von Vermögenswerten erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 vorhanden sind.

Die durch das Protokoll vom 1. Juni 2006 eingefügten Absätze 2 und 3 des Artikels 1 des Abkommens sind nach Inkrafttreten des Protokolls anzuwenden und gelten für jede Steuerforderung, unabhängig davon, ob diese Steuerforderung dem Inkrafttreten des Protokolls oder dem Tag des Wirksamwerdens einer seiner Bestimmungen zeitlich vorausgeht.

Der durch das Protokoll vom 1. Juni 2006 geänderte Artikel 19 des Abkommens ist nicht auf natürliche Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (29. August 1989) Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren.

Der durch das Protokoll vom 1. Juni 2006 geänderte Absatz 5 und der neu eingefügte Absatz 6 des Artikels 25 des Abkommens finden Anwendung auf

a)Fälle, die am 28. Dezember 2007 bei den zuständigen Behörden anhängig sind, und

b)Fälle, die nach diesem Zeitpunkt anhängig werden, wobei der Verfahrensbeginn eines Falls nach Buchstabe a der 28. Dezember 2007 ist.

[2] Amtl. Anm.: Hätte eine Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen aus dem Abkommen in der nicht durch dieses Protokoll geänderten Fassung hat, nach dem Abkommen in der nicht geänderten Fassung Anspruch auf weitergehende Vergünstigungen als nach dem Abkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, so ist, ungeachtet des Absatzes 2, das Abkommen in der nicht geänderten Fassung als Ganzes auf Antrag der Person für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen dieses Protokolls nach Absatz 2 in Kraft treten würden, weiterhin auf diese Person anzuwenden.

 

Art. 33 Kündigung.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am oder vor dem dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden

a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern sowie der Abgabe auf Versicherungsprämien auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

b) bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuern, die für die Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt, ausgenommen jedoch die vor diesem Zeitpunkt beginnenden Wirtschaftsjahre; und

c) bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die von Vermögenswerten erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorhanden sind, das auf das Kündigungsjahr folgt.

 

Protokoll

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b (Allgemeiner Geltungsbereich).

Der Ausdruck „langfristig Aufenthaltsberechtigter“ bezeichnet eine natürliche Person, der während der vorangegangenen 15 Steuerjahre für mindestens acht Steuerjahre der rechtmäßige Aufenthalt in den Vereinigten Staaten gestattet war. Um zu bestimmen, ob die Voraussetzung des im vorstehenden Satz genannten Mindestzeitraums erfüllt wird, gilt eine natürliche Person hinsichtlich eines Steuerjahrs, in dem sie nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens der Vereinigten Staaten in einem anderen Land als den Vereinigten Staaten als dort ansässige Person behandelt wird, sofern sie nicht auf die von den Vereinigten Staaten einer im anderen Land ansässigen Person nach diesem Abkommen gewährten Vergünstigungen verzichtet, nicht als eine Person, der der rechtmäßige Aufenthalt in den Vereinigten Staaten gestattet war. Somit gilt eine natürliche Person, die in jedem der 15 Steuerjahre vor dem Verlust ihres Status als zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war (im Sinne des Artikels 4 (Ansässigkeit)) und die die von den Vereinigten Staaten einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person gewährten Vergünstigungen in Anspruch genommen hat, nicht als langfristig Aufenthaltsberechtigter.

2. Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässigkeit).

a) Die Bundesrepublik Deutschland behandelt einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder einen Ausländer, dem die Einreise zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes rechtmäßig gestattet worden ist (Inhaber einer „grünen Karte“), nur dann als in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn er in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt („substantial presence“) oder dort eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b) Ein deutscher Investmentfonds und eine deutsche Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Investmentvermögen bezeichnet), auf die die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, gelten als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig; eine Regulated Investment Company (RIC) der Vereinigten Staaten und ein Real Estate Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten gelten als in den Vereinigten Staaten ansässig.

3. Zu Artikel 5 (Betriebsstätte).

Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat Konzerte oder Theateraufführungen gibt oder als Unterhaltungskünstler auftritt oder ähnliche Darbietungen und Revuen veranstaltet und die im anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 17 (Künstler und Sportler) besteuert werden kann, wird nicht so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte in diesem Staat, wenn sie sich dort nicht länger als insgesamt 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr aufhält.

4. Zu Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne).

Die einer Betriebsstätte zuzurechnenden gewerblichen Gewinne umfassen nur die Gewinne, die aus dem von der Betriebsstätte eingesetzten Kapital, den von ihr übernommenen Risiken und den von ihr ausgeübten Tätigkeiten erzielt werden. Zur Ermittlung der einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne sind die OECD-Verrechnungspreisleitlinien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten eines Einheitsunternehmens anzuwenden. Daher kann zur Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte jede der dort zur Berechnung eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses als geeignet beschriebenen Methoden angewendet werden, sofern die Anwendung dieser Methoden gemäß den Leitlinien erfolgt. Insbesondere wird die Betriebsstätte bei der Ermittlung der ihr zuzurechnenden Gewinne so behandelt, als verfüge sie über denselben Kapitalbetrag, den sie zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit benötigen würde, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit als selbständiges Unternehmen ausüben würde. Bei Finanzinstituten, bei denen es sich nicht um Versicherungsgesellschaften handelt, kann ein Vertragsstaat den einer Betriebsstätte zuzurechnenden Kapitalbetrag durch Aufteilung des gesamten Eigenkapitals des Instituts auf seine einzelnen Geschäftsstellen auf der Grundlage des ihnen jeweils zuzurechnenden Anteils an den risikogewichteten Vermögenswerten des Finanzinstituts ermitteln. Ein Finanzinstitut kann den seiner Betriebsstätte zuzurechnenden Kapitalbetrag nur dann anhand seiner risikogewichteten Vermögenswerte ermitteln, wenn es im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit Risikogewichtungen seiner Vermögenswerte vornimmt.

5. Zu Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Gewerbliche Gewinne) und Artikel 13 Absatz 3 (Veräußerungsgewinne).

Einnahmen, Veräußerungsgewinne oder Ausgaben, die einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, sind bei der Durchführung der Artikel 7 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 3 im Staat der Betriebsstätte auch dann zu versteuern oder abzuziehen, wenn ihre Zahlung aufgeschoben wird, bis die Betriebsstätte nicht mehr besteht. Der vorhergehende Satz schließt es nicht aus, auf die aufgeschobenen Zahlungen innerstaatliche Regelungen eines Vertragsstaats über die periodengerechte Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben anzuwenden.

6. Zu Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) und Artikel 13 (Veräußerungsgewinne).

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das während einer bestimmten Zeit Betriebsvermögen einer Betriebsstätte war, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat oder hatte, können vom anderen Staat nur bis zur Höhe des Gewinns besteuert werden, der auf diese Zeit entfällt. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 oder des Artikels 13 kann die Steuer auf diese Gewinne zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem die Gewinne nach dem Recht des anderen Staates realisiert und steuerlich erfasst werden, wenn dieser Zeitpunkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum liegt, von dem ab das Vermögen nicht mehr Betriebsvermögen der Betriebsstätte ist (oder innerhalb des von dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen kürzeren Zeitraums).

7. Zu Artikel 9 (Verbundene Unternehmen).

Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, nach denen Einnahmen, abzuziehende Beträge, Steueranrechnungs- oder Freibeträge zwischen verbundenen Personen aufzuteilen oder zuzurechnen sind, anwenden, um abzuziehende Beträge, Steueranrechnungs- oder Freibeträge nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1 aufzuteilen oder zuzurechnen. Artikel 9 ist nicht so auszulegen, als beschränke er einen Vertragsstaat bei der Aufteilung von Einkünften zwischen Personen, die auf andere Weise als durch mittelbare oder unmittelbare Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 miteinander verbunden sind (zum Beispiel durch kommerzielle oder vertragliche Beziehungen, die zu beherrschendem Einfluss führen); die Aufteilung muss aber sonst den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1 entsprechen.

8. Zu Artikel 10 Absatz 3 (Dividenden).

a) Führt die Bundesrepublik Deutschland eine Regelung ein, nach der Grundstücksgesellschaften (Real Estate Investment Companies) von der Besteuerung freigestellt sind, findet Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b auf Ausschüttungen einer solchen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft keine Anwendung.

b) Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b auf die Person anzuwenden, die nach § 39 der Abgabenordnung als Eigentümer des Vermögens des Pensionsfonds gilt, sofern die Dividenden ausschließlich zur Gewährung von Ruhegehältern durch einen solchen Fonds genutzt werden können.

9. Zu Artikel 10 Absatz 9 (Dividenden).

Das tragende Prinzip des „ausschüttungsgleichen Betrages“ nach dem Recht der Vereinigten Staaten besteht darin, den Teil der in Artikel 10 Absatz 9 genannten Einkünfte darzustellen, der dem Betrag vergleichbar ist, der als Dividende ausgeschüttet würde, wenn eine inländische Tochtergesellschaft diese Einkünfte erzielt hätte.

10. Zu Artikel 11 (Zinsen).

Bei einer in den Vereinigten Staaten gelegenen Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft ist der Überschuss der bei der Betriebsstätte abzugsfähigen Zinsen über die von ihr tatsächlich gezahlten Zinsen als Zins zu behandeln, der von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen wird.

11. Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren).

Wird bei einem in einem Vertragsstaat ansässigen Künstler eine Darbietung im anderen Vertragsstaat aufgezeichnet, hat er ein Recht in Bezug auf die Nutzung der Aufzeichnung und bezieht er dafür ein nach Verkauf oder öffentlicher Aufführung bemessenes Entgelt, so wird das Entgelt nach Maßgabe dieses Artikels behandelt.

12. Zu Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne).

Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt“ im Sinne dieses Absatzes umfasst, wenn es sich bei dem anderen Vertragsstaat um die Vereinigten Staaten handelt, ein „real property interest“ nach dem Recht der Vereinigten Staaten.

13. Zu Artikel 13 Absatz 3 (Veräußerungsgewinne).

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verhindere er die Behandlung von Gewinnen als Veräußerungsgewinn im Sinne von Absatz 3, wenn der Gewinn durch eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Treuhandvermögen (trust) oder einem Nachlass (estate) erzielt wird, welche(r) eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte hat.

14. Zu Artikel 17 Absatz 1 (Künstler und Sportler).

Kann nach Artikel 17 Absatz 1 ein Künstler oder Sportler in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden, so wird eine in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugsweg erhobene Steuer dem Steuerpflichtigen nur auf Antrag am Ende des betreffenden Kalenderjahrs erstattet. Artikel 29 Absatz 6 (Erstattung der Abzugsteuern) bleibt unberührt.

15. Zu Artikel 18 Absatz 3 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung).

Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person wird in Bezug auf Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die an eine in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person gezahlt werden, der Betrag zum Abzug zugelassen, der zum Abzug zugelassen würde, wenn die letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre.

16. Zu Artikel 18A Absatz 4 (Altersvorsorgepläne).

a) Im Sinne des Artikels 18A Absatz 4 umfasst der Ausdruck „Altersvorsorgeplan“ die folgenden Pläne sowie Pläne gleicher oder ähnlicher Art, die aufgrund von nach Unterzeichnung dieses Protokolls erlassenen Rechtsvorschriften errichtet werden:

aa) Im Fall der Vereinigten Staaten anerkannte Pläne („qualified plans“) nach § 401(a) Internal Revenue Code, individuelle Altersvorsorgepläne (einschließlich individueller Altersvorsorgepläne, die Teil eines vereinfachten betrieblichen Altersvorsorgeplans („simplified employee pension plan“) nach § 408(k) sind, individueller Rentensparpläne („individual retirement accounts“), individueller Rentenversicherungen („individual retirement annuities“) und Pläne („accounts“) nach § 408(p) sowie Roth-IRAs nach § 408A), steuerrechtlich anerkannte Rentenpläne („qualified annuity plans“) nach § 403(a), Pläne nach § 403(b) und staatliche Pläne („governmental plans“) nach § 457(b).

bb)Im Fall der Bundesrepublik Deutschland Altersvorsorgepläne im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes.

b) Für Zwecke des Artikels 18A Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe d gilt:

aa) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt die in Buchstabe a Doppelbuchstaben aa gesondert aufgeführten steuerlich anerkannten Vorsorgepläne, bei denen es sich nicht um Roth-Individual Retirement Accounts (IRAs) handelt, als Altersvorsorgepläne an, die den in § 1 des Betriebsrentengesetzes genannten Altersvorsorgeplänen entsprechen. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt die entsprechende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes; und

bb) die Vereinigten Staaten erkennen Altersvorsorgepläne im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes als den in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bezeichneten Altersvorsorgeplänen entsprechende Altersvorsorgepläne an.

17. Zu Artikel 20 Absatz 2 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende).

Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats oder von einer mit öffentlichen Mitteln ausgestatteten Organisation zur Vergabe von Stipendien geleistet werden, gelten in voller Höhe als aus Quellen außerhalb des anderen Vertragsstaats stammend. Der vorstehende Satz gilt auch für Zahlungen, die im Rahmen von Programmen geleistet werden, die von Organisationen beider Vertragsstaaten gemeinsam finanziert werden, wenn mehr als 50 vom Hundert dieser Gelder aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates oder von einer mit diesen Mitteln ausgestatteten Organisation zur Vergabe von Stipendien bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden bestimmen die Stipendienprogramme, deren Zahlungen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen als aus Quellen außerhalb eines Vertragsstaats stammend zu behandeln sind.

18. Zu Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte).

Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in den Vereinigten Staaten hat, kann die Bundesrepublik Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absätze 2 und 3 (Dividenden) vorgesehenen Sätzen besteuern. Die Vereinigten Staaten rechnen die Steuer nach Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) an.

19. Zu Artikel 23 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung).

Im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 bedeutet die „tragenden Prinzipien“ die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung der Steuern, die von aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften erhoben werden, wie sie auf der Grundlage der geltenden, durch das Abkommen modifizierten Quellenvorschriften der Vereinigten Staaten gewährt wird. Während sich Einzelheiten und Begrenzungen der Anrechnung durch Neufassung von Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten ändern dürfen, muss ungeachtet solcher Neufassungen gewährleistet bleiben, dass im Rahmen des genannten Absatzes die deutschen Steuern von Einkünften, die die Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Abkommen besteuern kann, angerechnet werden.

20. Zu Artikel 24 Absatz 1 (Gleichbehandlung).

Artikel 24 Absatz 1 verpflichtet die Vereinigten Staaten nicht, einer nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit die gleiche steuerliche Behandlung zuteil werden zu lassen wie einem nicht in den Vereinigten Staaten ansässigen Staatsbürger der Vereinigten Staaten.

21. Zu Artikel 24 Absatz 4 (Gleichbehandlung).

Artikel 24 Absatz 4 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen zwischen Unternehmen zuzulassen.

22. Zu Artikel 25 Absätze 5 und 6 (Verständigungsverfahren).

Haben sich die zuständigen Behörden in einem Fall hinsichtlich der Anwendung der Artikel 4 (Ansässigkeit), (jedoch nur, soweit die Ansässigkeit einer natürlichen Person betroffen ist), 5 (Betriebsstätte), 7 (Gewerbliche Gewinne), 9 (Verbundene Unternehmen) und 12 (Lizenzgebühren) erfolglos um eine Verständigung nach Artikel 25 bemüht, wird die Anwendung der Artikel durch ein bindendes Schiedsverfahren entschieden, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen überein, dass der konkrete Sachverhalt nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden auf Ad-hoc-Basis bindende Schiedsverfahren auch in anderen unter Artikel 25 fallenden Angelegenheiten vereinbaren. Wird ein Schiedsverfahren (das Verfahren) nach Artikel 25 Absatz 5 eingeleitet, gelten die folgenden Vorschriften und Verfahren:

a) Das Verfahren wird in der in Artikel 25 Absätze 5 und 6 vorgeschriebenen Art und Weise und gemäß den dort festgelegten Voraussetzungen sowie nach den folgenden Regeln und Verfahren in der jeweils durch die zuständigen Behörden nach nachstehendem Buchstaben q vereinbarten oder ergänzten Fassung durchgeführt.

b) Die von einer Schiedsstelle in dem Verfahren getroffene Entscheidung ist auf eine Entscheidung über die Höhe der den Vertragsstaaten zu erklärenden Einkünfte, Ausgaben oder Steuern beschränkt.

c) Ungeachtet der Einleitung des Verfahrens können die zuständigen Behörden zur Beilegung des Falls eine Verständigung erzielen und das Verfahren beenden. Entsprechend kann eine betroffene Person einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden jederzeit zurückziehen (und dadurch das Verfahren beenden).

d) Die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden jeweils von jeder betroffenen Person eine Zusicherung erhalten haben, dass die betroffene Person und jede in ihrem Auftrag handelnde Person keiner anderen Person im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der Vertragsstaaten oder der Schiedsstelle erhaltenen Informationen, mit Ausnahme der Entscheidung der Schiedsstelle, offen legt. Eine betroffene Person, die befugt ist, eine oder mehrere andere betroffene Personen in Bezug auf diesen Sachverhalt rechtlich zu binden, kann dies in Form einer umfassenden Erklärung tun.

e) Jedem Vertragsstaat wird ein Zeitraum von 60 Tagen ab Verfahrensbeginn gewährt, um dem anderen Vertragsstaat eine schriftliche Mitteilung über die Ernennung eines Mitglieds der Schiedsstelle zuzuleiten. Binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übersendung der zweiten Mitteilung ernennen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden der Schiedsstelle. Wird von einem der Vertragsstaaten kein Mitglied ernannt oder können sich die von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht in der in diesem Absatz vorgesehenen Weise auf das dritte Mitglied einigen, erfolgt die Ernennung des oder der verbleibenden Mitglieder durch den höchstrangigen Bediensteten der Abteilung für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der nicht Staatsbürger eines der Vertragsstaaten ist, mittels schriftlicher Mitteilung an beide Vertragsstaaten binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Ausbleibens der Ernennung. Die zuständigen Behörden erarbeiten eine nicht abschließende Auflistung der Personen, die mit internationalen Steuersachen vertraut sind und als Vorsitzender der Schiedsstelle in Frage kommen. Keinesfalls darf der Vorsitzende Staatsbürger eines der Vertragsstaaten sein.

f) Die Schiedsstelle kann die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Verfahren festlegen, soweit diese nicht mit einer Bestimmung des Artikels 25 oder des Protokolls zum Abkommen unvereinbar sind.

g) Beide Vertragsstaaten können der Schiedsstelle innerhalb von 90 Tagen ab der Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle einen Lösungsvorschlag zur Aufteilung der in dem Fall streitigen Einkunfts-, Ausgaben und Steuerbeträge sowie ein ergänzendes Positionspapier zur Prüfung vorlegen. Die Schiedsstelle übermittelt dem jeweils anderen Vertragsstaat zum Zeitpunkt des Eingangs der zuletzt bei der Schiedsstelle eingereichten Vorlage Kopien des Lösungsvorschlags und des ergänzenden Positionspapiers. Legt nur ein Vertragsstaat innerhalb der vorgesehenen Zeit einen Lösungsvorschlag vor, so gilt dieser Lösungsvorschlag als die Entscheidung der Schiedsstelle im konkreten Fall und das Verfahren wird beendet. Jeder Vertragsstaat kann der Schiedsstelle, falls gewünscht, innerhalb von 180 Tagen ab der Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle eine Erwiderung vorlegen, um auf Fragen einzugehen, die sich aus dem vom anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder Positionspapier ergeben. Zusätzliche Informationen können der Schiedsstelle auf Aufforderung vorgelegt werden und Kopien einer solchen Aufforderung der Schiedsstelle und der Antwort des Vertragsstaats werden dem anderen Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Vorlage der Aufforderung oder der Antwort zugeleitet. Vorbehaltlich logistischer Fragen, wie sie in den nachstehenden Buchstaben l, n und o dargelegt werden, erfolgen sämtliche Mitteilungen der Vertragsstaaten an die Schiedsstelle und umgekehrt nur durch Schriftverkehr zwischen den beauftragten zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden der Schiedsstelle.

h) Die Schiedsstelle übermittelt den Vertragsstaaten binnen neun Monaten ab der Ernennung ihres Vorsitzenden schriftlich eine Entscheidung. Die Schiedsstelle übernimmt einen der Lösungsvorschläge der Vertragsstaaten als ihre Entscheidung.

i) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung, soweit erforderlich und in absteigender Rangfolge, durch Anwendung

aa) der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens;

bb) der vereinbarten Kommentare oder Erläuterungen der Vertragsstaaten zum Doppelbesteuerungsabkommen;

cc) der Gesetze der Vertragsstaaten, soweit sie einander nicht widersprechen; und

dd) der OECD-Kommentare, -Leitlinien oder -Berichte zu den jeweils einschlägigen Teilen des OECD-Musterabkommens.

j) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Vertragsstaaten bindend. In der Entscheidung der Schiedsstelle ist keine Begründung enthalten. Sie hat keinen Präzedenzcharakter.

k) Gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe e gilt die Entscheidung einer Schiedsstelle als Beilegung durch Verständigung nach diesem Artikel. Jede betroffene Person hat binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Entscheidung der Schiedsstelle von der zuständigen Behörde, der der Fall zuerst vorgelegt wurde, erhalten hat, dieser zuständigen Behörde mitzuteilen, ob sie die Entscheidung der Schiedsstelle annimmt. Übermittelt eine betroffene Person der zuständigen Behörde ihre Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Entscheidung der Schiedsstelle als nicht angenommen. Wird die Entscheidung der Schiedsstelle nicht angenommen, kann der Fall danach nicht Gegenstand eines Verständigungsverfahrens werden.

l) Räumlichkeiten für Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vertragsstaat bereitgestellt, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren im jeweiligen Fall eingeleitet hat.

m) Für die Behandlung von Zinsen oder Strafzuschlägen gelten die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des oder der beteiligten Vertragsstaaten.

n) Informationen über das Verfahren (einschließlich der Entscheidung der Schiedsstelle) dürfen weder von den Mitgliedern der Schiedsstelle noch von ihren Mitarbeitern oder von einer der zuständigen Behörden offen gelegt werden, außer soweit dies nach dem Abkommen oder dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten zulässig ist. Darüber hinaus gelten alle im Verlauf des Verfahrens erstellten oder das Verfahren betreffenden Unterlagen als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeiter müssen sich in den Erklärungen, die sie den beiden Vertragsstaaten als Bestätigung ihrer Ernennung zuleiten, bereit erklären, die Bestimmungen des Artikels 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe) des Abkommens und die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten betreffend die Vertraulichkeit und die Offenlegung von Informationen zu beachten und sich diesen zu unterwerfen. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, gilt die jeweils strengere Regelung.

o) Die Honorare und Aufwendungen werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Anteilen getragen. Grundsätzlich werden die Honorare der Mitglieder der Schiedsstelle – vorbehaltlich Änderungen durch die zuständigen Behörden – auf den festen Betrag von 2 000 $ (zweitausend US-Dollar) pro Tag oder den entsprechenden Betrag in Euro festgesetzt. Grundsätzlich werden die Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle – vorbehaltlich Änderungen durch die zuständigen Behörden – gemäß der Honoraraufstellung für Schiedsrichter des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) (in der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Fassung) festgesetzt. Übersetzungskosten werden ebenfalls von den Vertragsstaaten zu gleichen Anteilen getragen. Die Sitzungseinrichtungen, zugehörige Betriebsmittel, das Finanzmanagement, den sonstigen logistischen Bedarf und die allgemeine administrative Koordination des Verfahrens stellt der Vertragsstaat auf eigene Kosten bereit, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren im jeweiligen Fall eingeleitet hat. Alle anderen Kosten werden von dem Vertragsstaat getragen, dem sie entstehen.

p) Für Zwecke des Artikels 25 Absätze 5 und 6 sowie dieses Absatzes bestätigt jede der zuständigen Behörden der jeweils anderen zuständigen Behörde sowie der oder den betroffenen Personen schriftlich den Zeitpunkt, zu dem die für eine sachliche Prüfung zur Herbeiführung einer Verständigung erforderlichen Informationen bei ihr eingegangen sind. Bei diesen Informationen handelt es sich

aa) in den Vereinigten Staaten um Informationen, deren Vorlage bei der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten nach Section 4.05 Revenue Procedure 2002-52 (oder gegebenenfalls geltenden Nachfolgebestimmungen) erforderlich ist, und bei Sachverhalten, die ursprünglich als Antrag auf eine Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreement) eingebracht wurden, um die dem Internal Revenue Service gemäß Section 4 Revenue Procedure 2006-9 (oder gegebenenfalls geltenden Nachfolgebestimmungen) vorzulegenden Informationen; und

bb) in der Bundesrepublik Deutschland um die Informationen, deren Vorlage bei der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juli 1997 – IV C 5 – S 1300 – 189/96 – (oder einem gegebenenfalls geltenden späteren Schreiben) erforderlich ist.

Diese Informationen gelten jedoch erst dann als erhalten, wenn beide zuständige Behörden Kopien aller Unterlagen erhalten haben, die den beiden Vertragsstaaten jeweils von der oder den betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren vorgelegt wurden.

q) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die vorstehenden Vorschriften und Verfahren ändern und ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch Artikel 25 Absatz 5 angestrebten Beseitigung der Doppelbesteuerung erforderlich ist.

23. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe).

a) Die Befugnisse der zuständigen Behörden jedes Vertragsstaats zur Beschaffung von Informationen umfassen auch die Befugnis zur Beschaffung von Informationen bei Finanzinstituten, Bevollmächtigten, Vertretern oder Treuhändern sowie von Informationen über die Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen; die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats kann solche Informationen gemäß dem Artikel 26 austauschen.

b) Die Bundesrepublik Deutschland tauscht nach diesem Artikel Informationen auf Ersuchen oder ohne Ersuchen in dem Umfang aus, in dem dies in dem EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen unter Wahrung der tragenden Prinzipien) vorgesehen ist.

24. Zu Artikel 28 Absatz 6 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen).

Die zuständigen Behörden werden Verfahren erarbeiten, wie die in Artikel 28 Absatz 6 enthaltene 90-vom-Hundert-Beteiligungsgrenze zu ermitteln ist. Es wird davon ausgegangen, dass in diese Ermittlung auch statistische Verfahren einbezogen werden können.

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