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Holger J. Haberbosch
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Vietnam

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 16. November 1995

(BGBl. 1996 II S. 2623)

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[1] Abgefaßt in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

Art. 2[1] Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören

a)in der Sozialistischen Republik Vietnam:

i)die Personen-Einkommensteuer (personal income tax),

ii)die Gewinnsteuer (profit tax) und

iii)die Gewinntransfersteuer (profit remittance tax)

(im folgenden als „vietnamesische Steuer“ bezeichnet);

b)in der Bundesrepublik Deutschland:

i)die Einkommensteuer,

ii)die Körperschaftsteuer,

iii)die Vermögensteuer und

iv)die Gewerbesteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)bedeutet der Ausdruck „Vietnam“ die Sozialistische Republik Vietnam und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet Vietnams einschließlich der Hoheitsgewässer und derjenigen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, in denen Vietnam nach vietnamesischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer hat;

b)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des Meeresgrunds, des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden, an das Küstenmeer angrenzenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

c)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang Vietnam oder die Bundesrepublik Deutschland;

d)bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen oder Gesellschaften;

e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i)in bezug auf Vietnam alle natürlichen Personen, die Staatsangehörige Vietnams sind, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Vietnam geltenden Recht errichtet worden sind;

ii)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

h)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)auf seiten Vietnams den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter und

ii)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

 

Art. 4 Ansässige Person.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Art. 5 Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte und

f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

 

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

 

Art. 7[1] Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne eines Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

 

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinn neu dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a)5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 70 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

c)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genußscheinen oder Genußrechten, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 3 und 4.

 

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

a)Zinsen, die aus Vietnam stammen und an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) gezahlt werden und Zinsen aus Darlehen, die durch die HERMES-Deckung verbürgt werden, sind von der vietnamesischen Steuer befreit.

b)Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die vietnamesische Regierung, die State Bank of Vietnam oder die Gebietskörperschaften der Sozialistischen Republik Vietnam gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 4 und 5.

 

Art. 12 Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen.

(1) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren oder der Vergütungen für technische Dienstleistungen der Nutzungsberechtigte ist, folgende Vomhundertsätze nicht übersteigen:

a)im Fall von Lizenzgebühren 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren,

b)im Fall von Vergütungen für technische Dienstleistungen 7,5 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen), Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Vergütungen für technische Dienstleistungen“ bedeutet Zahlungen jeder Art an Personen, ausgenommen an Arbeitnehmer des Schuldners der Zahlung, für Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftsleitung, der Technik oder der Beratung, die in dem Vertragsstaat erbracht werden, in dem der Schuldner ansässig ist.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte, Vermögenswerte oder Verträge, für die die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zahlungen, so gelten die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, aus welchem Grund auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Teil des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

 

Art. 14 Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

 

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

 

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus der in Absatz 1 genannten Tätigkeit, die im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten gebilligten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat von der Besteuerung ausgenommen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Art. 18 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a)Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig und

i)ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii)nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a)Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

 

Art. 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen.

(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule oder Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs in diesem Staat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.

(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(3) Ungeachtet des Artikels 15 werden Vergütungen, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) in einem Vertragsstaat für unselbständige Arbeit bezieht, nicht in diesem Staat besteuert, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Ausbildung erbracht wird und die Vergütungen den Gesamtbetrag von 9000 Deutsche Mark oder deren Gegenwert in vietnamesischer Währung je Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Art. 21 Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

 

Art. 22 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Teil des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 23[1] Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) In Vietnam wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Vietnam ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so läßt Vietnam

a)zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht;

b)zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer entspricht.

Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der vietnamesischen Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der nach den Bestimmungen des vietnamesischen Steuerrechts vor dem Abzug ermittelt wurde.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Die Einkünfte aus Vietnam sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Vietnam ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.

b)Auf die von den nachstehenden aus Vietnam stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die vietnamesische Steuer angerechnet, die nach vietnamesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)Zinsen;

cc)Lizenzgebühren;

dd)Vergütungen für technische Dienstleistungen;

ee)Einkünfte im Sinne des Artikels 13 Absatz 4;

ff)Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

gg)Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

c)Für die Zwecke der unter Buchstabe b vorgesehenen Anrechnung wird der Satz der vietnamesischen Steuer ungeachtet des tatsächlich gezahlten Steuerbetrags angesetzt

aa)bei den unter Buchstabe a nicht genannten Dividenden mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden,

bb)bei Zinsen mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, jedoch mit 5 vom Hundert, solange Artikel 5 des Protokolls anwendbar ist, und

cc)bei Lizenzgebühren mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren,

wenn die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens gezahlt werden.

d)Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a werden Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

Für Einkünfte im Sinne von Artikel 10 und die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte gilt die Freistellung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in Vietnam ansässigen Gesellschaften stammen, die aktive Tätigkeiten ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.

Aktive Tätigkeiten sind in Vietnam ausgeübte Herstellung und Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung und technische Dienstleistung und Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist nur das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b, mit Ausnahme der fiktiven Anrechnung nach Buchstabe c, anzuwenden.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 6

 

Art. 24[1] Gleichbehandlung.

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als hindere er den anderen Staat, auf die Gewinne einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte, die eine Gesellschaft des erstgenannten Staates unterhält, einen Steuersatz anzuwenden, der 10 vom Hundert der Gewinne nicht übersteigt, soweit diese Gewinne von der Betriebsstätte an die Hauptniederlassung überwiesen worden sind. Außerdem gilt dieser Absatz nicht für die Besteuerung von in Vietnam gelegenen Betriebsstätten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Erdölförderung oder -produktion oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die für vietnamesische Unternehmen nach dem Gesetz über die Steuer für landwirtschaftliche Nutzung steuerpflichtig sind.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Staat ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen natürlichen Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 7.

 

Art. 25 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich gemeinsam bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Erfolgt die Besteuerung des Einkommens in einem Vertragsstaat im Abzugswege und ist die Besteuerung durch die Bestimmungen dieses Abkommens begrenzt, wird die Ermäßigung der Steuern vom Einkommen oder die Befreiung von diesen Steuern in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Staates und den von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu diesem Zweck vereinbarten Verfahren angewendet.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

 

Art. 26[1] Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 8.

 

Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte.

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

 

Art. 28[1] Inkrafttreten.

Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifikation eingegangen ist. Es ist anzuwenden

a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;

b)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem ersten Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

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[1] In Kraft getreten am 27. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 752).

 

Art. 29 Außerkrafttreten.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

b)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.

 

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Republik Vietnam haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 16. November 1995 in Hanoi die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 2:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannte Gewinnsteuer die „foreign petroleum subcontractor tax“ und die „foreign contractor tax“ einschließt.

2. Zu Artikel 7:

a)Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne, die Maschinen und Ausrüstungen zugerechnet werden, die von der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einem Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit geliefert werden, dürfen der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet werden.

b)Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten oder aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt werden, werden der Betriebsstätte nicht zugerechnet.

c)Stehen angemessene Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen zur Ermittlung der der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nicht zur Verfügung, kann die Steuer in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nach dem Recht dieses Staates geschätzt werden, wobei insbesondere die üblichen Gewinne ähnlicher Unternehmen, die unter gleichen oder vergleichbaren Bedingungen tätig sind, zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, daß auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die Ermittlung der Gewinne der Betriebsstätte den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen entspricht.

3. Zu Artikel 10:

a)Die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegte Begrenzung gilt im Falle Vietnams auch für die „profit remittance tax“ (Gewinntransfersteuer).

b)Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck „Dividenden“ die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen ein.

4. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

a)auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

b)bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

5. Zu Artikel 11:

Ungeachtet der Bestimmung in Artikel 11 Absatz 2 wird der dort genannte Prozentsatz auf 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen begrenzt, solange die Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Steuerrecht keine Quellensteuer auf Zinsen erhebt, die an in Vietnam ansässige Personen gezahlt werden.

6. Zu Artikel 23:

a)Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Vietnams zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 2 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

b)Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a,

aa)wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

i)wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert würden oder

ii)wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in Vietnam unbesteuert bleiben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

bb)wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts Vietnam auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann Vietnam vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

7. Zu Artikel 24:

Unterzeichnet Vietnam ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Mitgliedstaat der OECD, in dem ein niedrigerer Steuersatz auf überwiesene Gewinne als der in Artikel 24 Absatz 2 genannte vereinbart wurde, so gilt dieser niedrigere Satz auch für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen.

8. Zu Artikel 26:

Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

a)Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

b)Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

c)Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

d)Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

 

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