Selbstanzeige
Die Abgabenordnung gewährt dem Steuerhinterzieher eine goldene Brücke, indem dieser unter gewissen Voraussetzungen strafrei bleibt wenn er die nicht dekllarierten Einkünfte nachträglich gegenüber dem Finanzamt erklärt.
Neben diesem strafrechtlichen Vorteil besteht derzeit eine gewisse Unsicherheit wegen des zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens, welches voraussichtlich ab dem Jahr 2013 gelten soll. Dieses DBA bestimmt, dass die schweizer Banken einen gewissen Prozentsatz des Guthabens von Steuerausländern anonym an die deutschen Finanzbehörden abführen sollen. Bei den in Frage stehenden Prozentsätzen stellt sich schnell die Frage, welche Alternativen neben dieser anonymen Abführung bestehen, die möglicherweise günstiger sind.
In vielen Fällen ist eine Selbstanzeige, d.h. die nachträgliche Erklärung von ausländischen Einkünften für den Steuerpflichtigen günstiger, weil der Stamm des ausländischen Kapitals nicht aufgezehrt wird, sondern nur die nicht deklarierten Erträge.
Wir prüfen für Sie die Möglichkeit einer Selbstanzeige, die Folgen und erstellen die notwendigen Erklärungen. Da der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige drastisch erhöht hat, können wir von einer „eigenhändig“ erstellten Selbstanzeige nur abraten. Solle die Selbstanzeige formell unwirksam sein, entfällt die Strafloswirkung und das Steuerstrafverfahren ist unausweichlich.
Nehmen Sie einfach und unverbindlich mit uns Kontakt auf und schildern Sie Ihren Fall, über die zu erwartenden Kosten können wir Sie dann vor Übernahme des Mandates informieren.