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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Island

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 18. März 1971

(BGBl. 1973 II S. 358)


[1] Abgefaßt in deutscher und isländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

 

Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, eines seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer,

einschließlich der Steuern, die zusätzlich zu diesen Steuern erhoben und nach ihnen bemessen werden (im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b)in Island:

die staatliche Einkommensteuer,

die staatliche Vermögensteuer,

die Gemeindeeinkommensteuer und

die Gemeindevermögensteuer,

einschließlich der Steuern, die zusätzlich zu diesen Steuern erhoben und nach ihnen bemessen werden (im folgenden als „isländische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

 

Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

b)bedeutet der Ausdruck „Island“, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Island sowie das an die Hoheitsgewässer Islands angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem Island in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

c)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Island;

d)umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die als solche besteuert werden; er umfaßt auch Personengesellschaften;

e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Island ansässigen Person betrieben wird;

g)bedeuten die Ausdrücke „in einem Vertragstaat ansässige Person“ und „in dem anderen Vertragstaat ansässige Person“, je nach dem Zusammenhang, eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder eine Person, die in Island ansässig ist;

h)bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer oder die isländische Steuer;

i)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)in bezug auf Island:

alle natürlichen Personen, die die isländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Island geltenden Recht errichtet worden sind;

j)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Islands den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

 

Art. 4 [Ansässige Person]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nicht unter Absatz 4 fällt und die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b)Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d)Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

(4) Eine Personengesellschaft gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Artikel 5 bis 22 finden jedoch nur auf das Einkommen oder Vermögen einer Personengesellschaft Anwendung, das in dem Vertragstaat, in dem sie als ansässig gilt, der Besteuerung unterliegt.

Art. 5 [Betriebstätte]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte,

f)ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

 

Art. 6 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

 

Art. 7 [Unternehmensgewinne]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 [Seeschiffahrt und Luftfahrt]

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß gleich welcher Art.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

Art. 9 [Verbundene Unternehmen]

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

Art. 10 [Dividenden]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a)5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Island ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der deutschen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer nach einem Satz von höchstens 27,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden erhoben werden, wenn der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Satz für nicht ausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen mindestens 15 Punkte beträgt.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 kann bei Dividenden, die eine in Island ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der isländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die isländische Steuer nach einem Satz von höchstens 36 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden erhoben werden, soweit diese Dividenden vom Einkommen der isländischen Gesellschaft für die Zwecke der isländischen Besteuerung dieser Gesellschaft abgesetzt worden sind.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften.

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

 

Art. 11 [Zinsen]

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Zinsen gelten als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Art. 12 [Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Lizenzgebühren gelten als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Art. 13 [Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen]

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Art. 14 [Selbständige Arbeit]

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

 

Art. 15 [Unselbständige Arbeit]

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Dieser Absatz gilt entsprechend für Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines in der Fischerei, im Seehund- oder Walfang eingesetzten Schiffes ausgeübt wird, und zwar auch für Vergütungen, die in Form eines bestimmten Anteils am Ertrag aus diesem Schiffseinsatz gezahlt werden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die ausschließlich oder überwiegend an Bord eines Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben wird, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

Art. 16 [Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen]

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

Art. 17 [Künstler und Sportler]

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

 

Art. 18 [Öffentlicher Dienst]

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden. Wird die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, so können die Vergütungen nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie der Isländischen Zentralbank und der Isländischen Post- und Telegrafenverwaltung gezahlt werden.

 

Art. 19 [Ruhegehälter]

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von einem Vertragstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person als Entschädigung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 20 [Lehrtätigkeit, Forschung, Studium und Ausbildung]

(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist und sich für höchstens zwei Jahre in den anderen Vertragstaat begibt, um fortgeschrittene Studien oder Forschung zu betreiben oder um an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt zu unterrichten, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert.

(2) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (einschließlich eines „Volontärs“ oder eines „Praktikanten“), der in einem Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung vorübergehend aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(3) Ein Student einer Universität oder einer anderen höheren Lehranstalt eines Vertragstaates, der insgesamt nicht länger als 100 Tage während eines Kalenderjahres in dem anderen Vertragstaat eine unselbständige Arbeit ausübt, um die für seine Ausbildung erforderlichen praktischen Erfahrungen zu sammeln, wird mit den Vergütungen, die er für diese unselbständige Arbeit bezieht, in diesem anderen Staat nicht besteuert.

 

Art. 21 [Sonstige Einkünfte]

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 22 [Vermögen]

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23[1] [Befreiungs- und Anrechnungsmethode]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Islands sowie die in Island gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Island besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise aus genommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Island ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die isländische Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

aa)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

bb)Vergütungen im Sinne des Artikels 16.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(2) Bei einer in Island ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der isländischen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Island behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

b)Auf die isländische Steuer vom Einkommen wird die deutsche Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

aa)Dividenden,

bb)Vergütungen im Sinne des Artikels 16.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten isländischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.


[1] Vgl. auch die Ausführungen im Protokoll.

 

Art. 24 [Gleichbehandlung]

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

Art. 25 [Verständigungsverfahren]

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

 

Art. 26 [Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden, einschließlich Gerichten, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder strafrechtlichen Verfolgung bezüglich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;

b)Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

 

Art. 27 [Diplomaten und Konsularbeamte]

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den diplomatischen oder konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

 

Art. 28

(gegenstandslos)

 

Art. 29[1] [Ratifikation und Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Reykjavik ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

auf die Steuern, die für das Kalenderjahr 1968 und für die darauffolgenden Kalenderjahre erhoben werden;

b)in Island:

auf die Steuern, die für das Steuerjahr 1968 und für die darauffolgenden Steuerjahre erhoben werden.

(3) Die von den beiden Regierungen in den Noten vom 8. Oktober 1962 und 18. Juli 1963 getroffene Vereinbarung über die Doppelbesteuerung bei Schiff- und Luftfahrtunternehmen findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Anwendung mehr mit Wirkung von dem Tage, von dem an dieses Abkommen angewendet wird.


[1] In Kraft getreten am 2. November 1973 (BGBl. II S. 1567).

 

Art. 30 [Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden;

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

auf die Steuern, die für die Kalenderjahre erhoben werden, die auf das Kalenderjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

b)in Island:

auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, die auf das Steuerjahr folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

 

Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des heute geschlossenen Abkommens zwischen der Republik Island und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das nachstehende Protokoll unterschrieben, das Bestandteil des Abkommens ist:

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

a)aus einer der folgenden innerhalb Islands ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, oder

b)aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Island ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Islands ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b.

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