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Holger J. Haberbosch
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Israel

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer[1]

Vom 9. Juli 1962

(BGBl. 1966 II S. 330)

In der Fassung des Änderungsprotokolls vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1979 II S. 183).


[1] Abgefaßt in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; im Zweifelsfall ist der englische Text maßgebend.

Art. 1[1] [Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Staates Israel, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

aa)die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

bb)die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

cc)die Vermögensteuer und

dd)die Gewerbesteuer

(im folgenden als „Steuer der Bundesrepublik“ bezeichnet);

b)im Staat Israel:

aa)die Einkommensteuer (income tax) einschließlich der Steuer vom Veräußerungsgewinn (capital gains tax) und der Gesellschaftsteuer (company tax),

bb)die Sicherheitsabgabe (security charge),

cc)die Bodengewinnsteuer (land appreciation tax) und

dd)die Vermögensteuer (property tax)

(im folgenden als „israelische Steuer“ bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

(5) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Staates Israel werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

(6) Dieses Abkommen gilt für Personen, die im Hoheitsgebiet einer oder beider Vertragsparteien ansässig sind.


[1] Art. 1 neugef. durch Änderungsprotokoll v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zum Änderungsprotokoll sowie Anm. zu Art. 25.

 

Art. 2[1] [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:

1.Der Ausdruck „Bundesrepublik“ bedeutet die Bundesrepublik Deutschland; der Ausdruck „Israel“ bedeutet den Staat Israel.

2.Die Ausdrücke „eines der Hoheitsgebiete“ und „das andere Hoheitsgebiet“ bedeuten je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik oder Israel.

3.Der Ausdruck „Person“ bedeutet natürliche Personen und Gesellschaften.

4.Der Ausdruck „Gesellschaft“ bedeutet eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der steuerlich als juristische Person behandelt wird.

5.

a)Der Ausdruck „eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Person“ bedeutet je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik oder in Israel ansässige Person. Der Ausdruck „eine in der Bundesrepublik ansässige Person“ bedeutet eine Person, die für die Zwecke der Steuer der Bundesrepublik in der Bundesrepublik ansässig (und dort unbeschränkt steuerpflichtig) ist, und der Ausdruck „eine in Israel ansässige Person“ bedeutet eine Person, die für die Zwecke der israelischen Einkommensteuer in Israel ansässig ist.

b)Ist nach Buchstabe a eine natürliche Person in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt folgendes:

aa)Die Person gilt als in dem Hoheitsgebiet ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Hoheitsgebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Hoheitsgebiet ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

bb)Kann nicht bestimmt werden, in welchem Hoheitsgebiet die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Hoheitsgebiete über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Hoheitsgebiet ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Hoheitsgebieten oder in keinem der Hoheitsgebiete, so werden die zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

c)Ist nach Buchstabe a eine Gesellschaft in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt sie als in dem Hoheitsgebiet ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die keine Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind.

6.Die Ausdrücke „Unternehmen eines der Hoheitsgebiete“ und „Unternehmen des anderen Hoheitsgebiets“ bedeuten je nach dem Zusammenhang ein Unternehmen der Bundesrepublik oder ein israelisches Unternehmen; der Ausdruck „Unternehmen der Bundesrepublik“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck „israelisches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Israel ansässigen Person betrieben wird.

7.

a)Der Ausdruck „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

b)Als Betriebstätten gelten insbesondere:

aa)ein Ort der Leitung,

bb)eine Zweigniederlassung,

cc)eine Geschäftsstelle,

dd)eine Fabrikationsstätte,

ee)eine Werkstätte,

ff)ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

gg)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

c)Als Betriebstätten gelten nicht:

aa)die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

bb)das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

cc)das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

dd)das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

ee)das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

d)Eine Person, die in einem der Hoheitsgebiete für ein Unternehmen des anderen Hoheitsgebiets tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstaben e – gilt als eine in dem erstgenannten Hoheitsgebiet belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Hoheitsgebiet Verträge zu schließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

e)Ein Unternehmen eines der Hoheitsgebiete wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Hoheitsge-biet, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

f)Die Tatsache, daß eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Hoheitsgebiet ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

8.Der Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, aus Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aus Kuxen und Genußscheinen, soweit es sich nicht um die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einkünfte handelt. Der Ausdruck umfaßt ferner Einkünfte eines an dem Kapital des Unternehmens nicht beteiligten stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

9.Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ bedeutet

a)in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

b)in bezug auf Israel alle israelischen Staatsangehörigen;

c)alle Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem der Hoheitsgebiete geltenden Recht errichtet worden sind.

10.Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Israels den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Können nach diesem Abkommen Einkünfte aus Quellen innerhalb eines der Hoheitsgebiete in diesem nicht oder nur zu einem ermäßigten Satz besteuert werden und sind diese Einkünfte nach dem geltenden Recht des anderen Hoheitsgebiets dort nur insoweit steuerpflichtig, als Beträge nach diesem anderen Hoheitsgebiet überwiesen oder dort entgegenge-nommen werden, so gilt die nach diesem Abkommen in dem erstgenannten Hoheitsgebiet zu gewährende Steuerbefreiung oder -ermäßigung nur für die in das andere Hoheitsgebiet überwiesenen Beträge. Das gilt nicht in den Fällen der Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 16 Absätze 1 bis 3.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien hat jeder Begriff, der in diesem Abkommen nicht bestimmt worden ist, dieselbe Bedeutung wie in den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen, die sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.


[1] Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 neugef. durch Änderungsprotokoll v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zum Änderungsprotokoll sowie Anm. zu Art. 25.

Art. 3[1] [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Hoheitsgebiets, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Der Ausdruck umfaßt ferner die nicht an der Börse gehandelten Anteile und ähnlichen Rechte an einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich aus unbeweglichem Vermögen, das in dem Vertragsstaat liegt, in dem die Gesellschaft ansässig ist, und aus dem Zubehör zu dem unbeweglichen Vermögen oder aus Vermögenswerten besteht, die für die normale Verwaltung, Instandsetzung und Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens erforderlich sind, vorausgesetzt, daß die Anteile und ähnlichen Rechte und die daraus erwachsenden Einkünfte in diesem Vertragsstaat steuerpflichtig sind. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung, Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.


[1] Art. 3 Abs. 2 neugef. durch Änderungsprotokoll v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zum Änderungsprotokoll und Anm. zu Art. 25.

Art. 4 [Unternehmensgewinne]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Hoheitsgebiete können nur in diesem besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Hoheitsgebiet besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Auch der Anteil an den Gewinnen eines Unternehmens, der auf einen in einem der Hoheitsgebiete ansässigen Mitunternehmer entfällt, kann nur in diesem Hoheitsgebiet besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Weise aus, so können in dem anderen Hoheitsgebiet die anteiligen Gewinne dieses Mitunternehmers besteuert werden, jedoch nur in Höhe seines Anteils an dem Gewinn, der dieser Betriebstätte zugerechnet werden kann.

(3) Übt ein Unternehmen eines der Hoheitsgebiete in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte in jedem der beiden Hoheitsgebiete die Gewinne zuzurechnen, die sie als selbständiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

(4) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte können die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, abgezogen werden, gleichgültig, ob sie in dem Hoheitsgebiet, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(5) Absatz 3 schließt nicht aus, daß eine der Vertragsparteien die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch eine Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(6) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(7) Bei Anwendung der Absätze 1 bis 6 sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(8) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine der Vertragsparteien daran, die aus Quellen innerhalb ihres Hoheitsgebiets einem Unternehmen des anderen Hoheitsgebiets zufließenden Einkünfte (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 14 Absätze 2 und 3) nach Maßgabe dieses Abkommens zu besteuern, auch wenn diese Einkünfte keiner im erstgenannten Hoheitsgebiet gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.

 

Art. 5 [Verbundene Unternehmen]

(1) Wenn

a)ein Unternehmen eines der Hoheitsgebiete unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Hoheitsgebiets beteiligt ist, oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Hoheitsgebiete und eines Unternehmens des anderen Hoheitsgebiets beteiligt sind,

und wenn in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.

 

Art. 6 [Seeschiffahrt und Luftfahrt]

(1) Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Hoheitsgebiet gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Hoheitsgebiet, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.

Art. 7 [Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen]

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 kann der Gewinn aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten, den eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Hoheitsgebiets bezieht, nur in dem erstgenannten Hoheitsgebiet besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Person in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und der Gewinn dieser Betriebstätte zuzurechnen ist; in diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

 

Art. 8 [Selbständige Tätigkeit]

(1) Einkünfte, die eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Hoheitsgebiet besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Hoheitsgebiet regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Hoheitsgebiet besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(3) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Hoheitsgebiet ansässig ist, können in diesem anderen Hoheitsgebiet besteuert werden.

 

Art. 9 [Unselbständige Arbeit]

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Hoheitsgebiet besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Hoheitsgebiet ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Hoheitsgebiet besteuert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Person für eine in dem anderen Hoheitsgebiet ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Hoheitsgebiet besteuert werden, wenn:

a)sich der Empfänger während des betreffenden Steuerjahres insgesamt nicht länger als 183 Tage in dem anderen Hoheitsgebiet aufhält,

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Hoheitsgebiet ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Hoheitsgebiet hat.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

Art. 10 [Öffentlicher Dienst]

(1) Abweichend von Artikel 9 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von öffentlichen Kassen der Bundesrepublik, eines Landes oder einer seiner Gebietskörperschaften für Dienstleistungen gezahlt werden, in der Bundesrepublik besteuert werden; sie werden in Israel nicht besteuert, wenn die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 9 a geleistet wird.

(2) Abweichend von Artikel 9 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von öffentlichen Kassen Israels für Dienstleistungen gezahlt werden, in Israel besteuert werden; sie werden in der Bundesrepublik nicht besteuert, wenn die Zahlung an einen Staatsangehörigen Israels im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 9 b geleistet wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Zahlungen für Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit der Bundesrepublik oder Israels, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Israels die Bank von Israel zahlen.

 

Art. 11 [Renten und Ruhegehälter]

(1) Renten, Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Renten, Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit, die von öffentlichen Kassen des Staates einer Vertragspartei, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine in dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, in dem Hoheitsgebiet des Staates der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden; sie werden in dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei nicht besteuert.

(3) Absatz 2 gilt auch für Renten, Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Israels die Bank von Israel zahlen.

Art. 12 [Dividenden]

(1) Für Dividenden, die einer in einem der Hoheitsgebiete ansässigen Person von einer in dem anderen Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, darf der Satz der Steuern in diesem anderen Hoheitsgebiet 25 vom Hundert nicht übersteigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Dividenden dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall gilt Artikel 4.

 

Art. 13[1] [Zinsen]

(1) Für die einer in einem der Hoheitsgebiete ansässigen Person von einer in dem anderen Hoheitsgebiet ansässigen Person gezahlten Zinsen und sonstigen Einkünften aus Obligationen, Wertpapieren, Wechseln und Schuldverschreibungen oder anderen Schuldverpflichtungen, auch wenn sie durch Grundpfandrechte gesichert sind, darf der Satz der Steuer in diesem anderen Hoheitsgebiet 15 vom Hundert nicht übersteigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall gilt Artikel 4.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2

a)können Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die eine in Israel ansässige Person an die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH zahlt, nur in der Bundesrepublik besteuert werden;

b)können Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die eine in der Bundesrepublik ansässige Person an die Bank von Israel zahlt, nur in Israel besteuert werden.


[1] Art. 13 Abs. 3 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 neugef. durch Änderungsprotokoll v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zum Änderungsprotokoll und Anm. zu Art. 25.

 

Art. 14[1] [Lizenzgebühren]

(1) Wiederkehrende oder einmalige Lizenzgebühren auf Grund von Urheberrechten und andere Vergütungen, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung literarischer, bühnenschriftstellerischer, musikalischer oder künstlerischer Werke gezahlt werden, können nur in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

(2) Für wiederkehrende oder einmalige Lizenzgebühren und andere Vergütungen, die einer in einem der Hoheitsgebiete ansässigen Person von einer in dem anderen Hoheitsgebiet ansässigen Person für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln oder für kinematographische Filme oder im Fernsehen verwendete Filme gezahlt werden, darf der Satz der Steuer in diesem anderen Hoheitsgebiet 5 vom Hundert nicht übersteigen.

(3) Absatz 2 gilt auch für wiederkehrende oder einmalige Lizenzgebühren und andere Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Geräts und für die Erteilung von Auskünften über gewerbliche, kaufmännische und wissenschaftliche Erfahrungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Empfänger in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall gilt Artikel 4.


[1] Art. 13 Abs. 3 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 neugef. durch Änderungsprotokoll v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zum Änderungsprotokoll und Anm. zu Art. 25.

 

Art. 15 [Lehrtätigkeit]

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Hoheitsgebiete, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in dem anderen Hoheitsgebiet erhalten, sind hinsichtlich dieser Vergütung in diesem anderen Hoheitsgebiet nicht steuerpflichtig.

 

Art. 16 [Studium und Ausbildung]

(1) Eine natürliche Person aus einem der Hoheitsgebiete, die sich vorübergehend in dem anderen Hoheitsgebiet aufhält, und zwar lediglich

a)als Student an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Schule dieses anderen Hoheitsgebiets,

b)als Lehrling (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) oder

c)als Empfänger eines in erster Linie für das Studium oder für die Forschung bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbetrages oder Preises einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation,

wird mit den für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, mit einem Stipendium und mit allen Beträgen, die eine Vergütung für eine in diesem anderen Hoheitsgebiet ausgeübte nichtselbständige Arbeit darstellen, in dem anderen Hoheitsgebiet nicht zur Steuer herangezogen.

(2) Eine natürliche Person aus einem der Hoheitsgebiete, die sich in dem anderen Hoheitsgebiet vorübergehend für die Dauer von längstens einem Jahr als Arbeitnehmer eines Unternehmens des erstgenannten Hoheitsgebiets oder einer der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Organisationen oder auf Grund eines mit einem solchen Unternehmen oder einer solchen Organisation geschlossenen Vertrages lediglich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person – also nicht von dem Unternehmen oder der Organisation – zu erwerben, wird in dem anderen Hoheitsgebiet mit den Vergütungen, die für diesen Zeitraum gezahlt werden, nicht zur Steuer herangezogen, es sei denn, daß die Vergütungen den Betrag von 15 000 DM oder dessen Gegenwert in israelischer Währung übersteigen.

(3) Eine natürliche Person aus einem der Hoheitsgebiete, die sich in dem anderen Hoheitsgebiet vorübergehend auf Grund von Vereinbarungen mit der Regierung des anderen Hoheitsgebiets lediglich zur Ausbildung, zur Forschung oder zum Studium aufhält, wird in dem anderen Hoheitsgebiet mit den Vergütungen, die sie für die Ausbildung, Forschung oder das Studium erhält, nicht zur Steuer herangezogen, es sei denn, daß die Vergütungen den Betrag von 25 000 DM oder dessen Gegenwert in israelischer Währung übersteigen.

 

Art. 17 [Andere Einkünfte]

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte können nur in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

 

Art. 17 A[1] [Vermögen]

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 kann in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem der Hoheitsgebiete ansässigen Person können nur in diesem Hoheitsgebiet besteuert werden.


[1] Art. 17 A eingef., Art. 18 Abs. 1 neugef. durch Änderungsprotokoll v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zum Änderungsprotokoll und Anm. zu Art. 25.

 

Art. 18[1] [Anrechnungs- und Befreiungsmethode]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik die Einkünfte aus Israel sowie die in Israel gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Israel besteuert werden können. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft von einer in Israel ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der Gesellschaft der Bundesrepublik gehört. Von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)Auf die für die nachstehenden Einkünfte zu zahlende Steuer der Bundesrepublik vom Einkommen wird die israelische Steuer angerechnet, die für diese Einkünfte nach israelischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu zahlen ist:

aa)Dividenden, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)Zinsen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1;

cc)Lizenzgebühren und andere ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 14 und

dd)Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die von öffentlichen Kassen Israels für Dienstleistungen gezahlt werden und nicht nach Artikel 10 Absätze 2 und 4 von der Steuer der Bundesrepublik befreit sind.

c)Wird in den Fällen des Buchstaben b Doppelbuchstaben aa und bb die israelische Steuer von Dividenden oder Zinsen nach Vorschriften des israelischen Steuerrechts zur Förderung der israelischen Wirtschaft, für eine begrenzte Zeit ganz erlassen oder ermäßigt, so wird ein Betrag von mindestens 25 vom Hundert dieser Dividenden oder 15 vom Hundert dieser Zinsen auf die Steuer der Bundesrepublik von diesen Einkünften angerechnet. Die Anrechnung nach Satz 1 darf jedoch nicht die Steuer übersteigen, die Israel ohne diesen Steuererlaß oder diese Steuerermäßigung erhoben hätte.

d)Die Buchstaben a und c gelten für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft oder für die in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Gewinne nur dann, wenn die in der Bundesrepublik ansässige Person nachweist, daß die Einkünfte der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

aa)aus den folgenden Tätigkeiten:

aus der Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, oder

bb)aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Israel ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 50 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus den oben aufgeführten Tätigkeiten beziehen.

Sonst gilt Buchstabe b.

(2) Bei einer in Israel ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Werden in eine in Israel durchgeführte Veranlagung Einkünfte einbezogen, die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik stammen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, so wird auf die israelische Steuer von diesen Einkünften ein Betrag angerechnet, welcher der tatsächlich erhobenen Steuer der Bundesrepublik, höchstens aber der israelischen Steuer von diesen Einkünften entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der israelischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis dieser Einkünfte zum Gesamtbetrag der der israelischen Steuer unterliegenden Einkünfte entspricht. Handelt es sich bei diesen Einkünften um eine gewöhnliche Dividende, die eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, so wird bei der Anrechnung (neben einer für die Dividenden zu zahlenden Steuer der Bundesrepublik) die von der Gesellschaft für ihre Gewinne zu zahlende Steuer der Bundesrepublik berücksichtigt; handelt es sich um eine auf Gesellschaftsanteile mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung gezahlte Dividende, die sowohl eine in den Anteilen verbriefte Dividende zum festgesetzten Satz als auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt, so wird bei der Anrechnung die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende Steuer der Bundesrepublik auch insoweit berücksichtigt, als die Dividende den festen Vorzugsbetrag übersteigt.


[1] Art. 17 A eingef., Art. 18 Abs. 1 neugef. durch Änderungsprotokoll v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zum Änderungsprotokoll und Anm. zu Art. 25.

Art. 19 [Gleichbehandlung]

(1) Die Angehörigen des Staates einer der Vertragsparteien dürfen in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Angehörigen des Staates dieser anderen Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Staatenlose dürfen in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Angehörigen des Staates dieser Vertagspartei unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines der Hoheitsgebiete in dem anderen Hoheitsgebiet hat, darf in dem anderen Hoheitsgebiet nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Hoheitsgebiets, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichtet, den in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die sie den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines der Hoheitsgebiete, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Hoheitsgebiet ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Hoheitsgebiet keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Hoheitsgebiets unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

 

Art. 20 [Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze auf dem normalen Verwaltungswege zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Die so ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung von Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. Die zuständige Behörde eines Hoheitsgebiets darf keine Auskünfte geben, die der Behörde des anderen Hoheitsgebiets ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein gewerbliches Verfahren preisgeben würden.

(2) Absatz 1 darf nicht so ausgelegt werden, als verpflichte er eine der Vertragsparteien, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von ihren Vorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis abweichen oder die der Souveränität, der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ihres Staates widersprechen, oder Angaben zu übermitteln, die auf Grund der Rechtsvorschriften ihres oder des Staates der ersuchenden Vertragspartei nicht beschafft werden können.

 

Art. 21 [Verständigungsverfahren]

(1) Weist eine in einem der Hoheitsgebiete ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden der Staaten der Vertragsparteien eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall der zuständigen Behörde des Hoheitsgebiets, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde dieses Hoheitsgebiets mit der zuständigen Behörde des anderen Hoheitsgebiets über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen suchen.

(2) Über Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Staaten der Vertragsparteien mit dritten Staaten auftreten, verständigen sich die zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete möglichst rasch.

 

Art. 22 [Ermächtigung]

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Hoheitsgebiete können die für die Anwendung dieses Abkommens in dem jeweiligen Hoheitsgebiet erforderlichen Richtlinien erlassen.

(2) Zum Zwecke der Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der beiden Hoheitsgebiete unmittelbar miteinander verkehren.

 

Art. 23 [Bestehende Vereinbarungen]

Zwischen den Vertragsparteien bereits in Kraft befindliche Vereinbarungen werden von diesem Abkommen nicht berührt.

 

Art. 24

(gegenstandslos)

 

Art. 25[1] [Inkrafttreten]

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Bevollmächtigten der Vertragsparteien in Bonn Urkunden ausgetauscht haben, in denen bestätigt wird, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und gilt dann

a)hinsichtlich der Steuer der Bundesrepublik für Steuern, die für das Kalenderjahr 1961 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden, und

b)hinsichtlich der israelischen Steuern, die für das Steuerjahr 1961 und die folgenden Steuerjahre erhoben werden.


[1] In der ursprünglichen Fassung in Kraft getreten am 21. August 1966 (BGBl. II S. 767); idF des Änderungsprotokolls in Kraft seit 24. September 1979 (BGBl. II S. 1031). – In der geänderten Fassung ist das Abkommen gemäß Art. VIII Abs. 2 des Änderungsprotokolls anzuwenden:

a)hinsichtlich der Steuer der Bundesrepublik für Steuern, die für das Kalenderjahr 1970 und für die folgenden Kalenderjahre erhoben werden,

b)hinsichtlich der israelischen Steuer für Steuern, die für das Steuerjahr 1970 und für die folgenden Steuerjahre erhoben werden.

 

Art. 26 [Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft, jedoch kann jede der Vertragsparteien am oder vor dem 30. Juni jedes Kalenderjahres, frühestens jedoch 1965, das Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen seine Gültigkeit wie folgt:

a)hinsichtlich der Steuer der Bundesrepublik für Steuern, die für die dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahre erhoben werden;

b)hinsichtlich der israelischen Steuer für Steuern, die für die dem Kündigungsjahr folgenden Steuerjahre erhoben werden.

 

Briefwechsel

Vom 9. Juli 1962[1]

1. Wortlaut der israelischen Bestätigungsnote:

Außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter

Leiter der Israel-Mission

Bad Godesberg, den 9. Juli 1962

Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor,

Ich beehre mich, den Empfang ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens ist anzuwenden, wenn die israelische Steuer nach folgenden Vorschriften – in der beim Inkrafttreten des Abkommens geltenden Fassung – ganz erlassen oder ermächtigt wird: Section 11 des Encouragement of Capital Investments Law 5710 – 1950 und Sections 46, 47, 47 A, 48, 52 und 53 des Encouragement of Capital Investments Law 5719 – 1959. Er ist ferner anzuwenden, wenn derartige Steuererlasse oder -ermäßigungen auf Grund künftiger Vorschriften gewährt werden, welche die erstgenannten Vorschriften ändern oder ersetzen, ohne die durch diese gewährten Vergünstigungen wesentlich zu ändern. Die zuständigen Behörden der beiden Hoheitsgebiete werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Vorschriften der vorhergehende Satz zu gelten hat.

Falls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung des Staates Israel findet, können dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben als Bestandteil des Abkommens gelten.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Israel mit dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.

(Unterschrift)

An

Auswärtiges Amt

Bonn

2.[2] Wortlaut der israelischen Bestätigungsnote:

Außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter

Leiter der Israel-Mission

Bad Godesberg, den 9. Juli 1962

Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:

Die zuständigen Behörden werden die Schritte unternehmen, die erforderlich sind um sicherzustellen, daß der Quellenstaat den Steuersatz für wiederkehrende oder einmalige Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen für kinematographische oder im Fernsehen verwendete Filme mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Übereinstimmung mit den vom Steuerausschuß der OEEC (OECD) festgelegten Grundsätzen beschränkt.

Falls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung des Staates Israel findet, können dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben als Bestandteil des Abkommens gelten.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Israel mit dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.

(Unterschrift)

An

Auswärtiges Amt

Bonn

3.[3] Wortlaut der israelischen Bestätigungsnote:

Außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter

Leiter der Israel-Mission

Bad Godesberg, den 9. Juli 1962

Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor,

Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage, das folgenden Wortlaut hat:

„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des deutsch-israelischen Doppelbesteuerungsabkommens darf ich feststellen, daß sowohl die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als auch die Regierung des Staates Israel die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit deutscher Firmen in Israel einschließlich der Errichtung von Niederlassung wie auch die Tätigkeit israelischer Firmen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Errichtung von Niederlassungen keinen anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen als solchen, die ganz allgemein für ausländische Firmen gelten.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir den Empfang dieses Schreibens sowie das Einverständnis der Regierung des Staates Israel mit seinem Inhalt bestätigen könnten.“

Ich darf Ihnen bestätigen, daß die Regierung des Staates Israel mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.

(Unterschrift)

An

Auswärtiges Amt

Bonn

4.[4] Wortlaut der deutschen Bestätigungsnote:

Auswärtiges Amt

Bad Godesberg, den 9. Juli 1962

Sehr geehrter Herr (Botschafter)

Ich beehre mich, den Empfang ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung des Staates Israel mitzuteilen, das Renten, Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, welche die Bundesrepublik Deutschland, ein Land oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, zur Zeit in Israel nicht steuerpflichtig sind. Die Regierung des Staates Israel sagt zu, hieran nichts zu ändern.

Falls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland findet, können dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben als Bestandteil des Abkommens gelten.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem in Ihrem Schreiben enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.

(Unterschrift)

An den

Leiter der Israel-Mission

Köln


[1] Gemäß Art. VIII Abs. 3 des Änderungsprotokolls v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183) sind die in dem Briefwechsel enthaltenen Bestimmungen, soweit sie sich auf Art. 14 und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b beziehen, für die Steuern nicht mehr anzuwenden, die für das Kalenderjahr 1970 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden.

[2] Überholt durch die mit Änderungsprotokoll v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183) neugef. Abs. 1 und 2 des Art. 14; daher gemäß Art. VIII Abs. 3 des Änderungsprotokolls für die Steuern nicht mehr anzuwenden, die für das Kalenderjahr 1970 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden.

[3] Vgl. Anmerkung zu Briefwechsel Nr. 1.

[4] Vgl. Anmerkung zu Briefwechsel Nr. 1.

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