Jugoslawien
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]
Vom 26. März 1987
(BGBl. 1988 II S. 745)
[1] Abgefaßt in deutscher, serbo-kroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
a)in Jugoslawien:
i)die Steuer vom Einkommen;
ii)die Steuer vom persönlichen Einkommen der Arbeiter;
iii)die Steuer vom persönlichen Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit;
iv)die Steuer vom persönlichen Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit;
v)die Steuer vom persönlichen Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit;
vi)die Steuer von Lizenzgebühren aus Urheberrechten, Patenten und technischen Innovationen;
vii)die Steuer von Einkünften aus Vermögen und Vermögensrechten;
viii)die Steuer vom Vermögen;
ix)die Steuer vom Gesamteinkommen der Bürger;
x)die Steuer vom Einkommen einer ausländischen Person, die eine wirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt;
xi)die Steuer vom Gewinn, den eine ausländische Person aus ihren Investitionen in einer inländischen Organisation der Vereinten Arbeit bezieht;
xii)die Steuer von Einkünften aus der Beförderungstätigkeit einer ausländischen Person, die keine Agentur im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat
(im folgenden als „jugoslawische Steuer“ bezeichnet);
b)in der Bundesrepublik Deutschland:
i)die Einkommensteuer;
ii)die Körperschaftsteuer;
iii)die Vermögensteuer und
iv)die Gewerbesteuer
(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Abkommens
a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien oder die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats sowie die an das Küstenmeer dieses Vertragsstaats grenzenden Gebiete des Meeres, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, soweit dieser Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse besitzt;
b)bedeutet der Ausdruck „Jugoslawien“ die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien;
c)bedeutet der Ausdruck „Person“
i)im Fall Jugoslawiens natürliche Personen und juristische Personen einschließlich Gesellschaften;
ii)im Fall der Bundesrepublik Deutschland natürliche Personen und Gesellschaften;
d)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“
i)im Fall Jugoslawiens Organisationen der Vereinten Arbeit und andere der Steuer unterliegende juristische Personen;
ii)im Fall der Bundesrepublik Deutschland juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nach dem Zusammenhang, im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und im Fall Jugoslawiens eine Organisation der Vereinten Arbeit, eine Organisation oder Gemeinschaft mit Selbstverwaltung, Werktätige, die individuell und selbständig Tätigkeiten ausüben, und ein Unternehmen, das nach jugoslawischem Recht errichtet worden ist und von einer in Jugoslawien ansässigen Person betrieben wird;
f)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen;
ii)in bezug auf Jugoslawien das Bundessekretariat der Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, der Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:
a)einen Ort der Leitung,
b)eine Zweigniederlassung,
c)eine Geschäftsstelle,
d)eine Fabrikationsstätte,
e)eine Werkstätte und
f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht als Betriebsstätten:
a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einer Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne.
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Besteuerung des Gewinns aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit.
Der Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit, den eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht, kann in Jugoslawien besteuert werden. Die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen.
Art. 9 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt.
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 10 Verbundene Unternehmen.
Wenn
a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist
oder
b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 11[1] Dividenden.
(1) Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Jugoslawien ansässige Person zahlt, können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet
a)Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung und
b)sonstige Einkünfte, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, in der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in Jugoslawien ansässige Nutzungsberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
[1] Vgl. Protokoll Nr. 1.
Art. 12[1] Zinsen.
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
[1] Vgl. Protokoll Nr. 1.
Art. 13 Lizenzgebühren.
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme und Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 14 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Rechten aus einem Vertrag über Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit können in Jugoslawien besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Art. 15 Selbständige Arbeit.
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß
a)der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b)die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahrs aufhält; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 16 Unselbständige Arbeit.
(1) Vorbehaltlich der Artikel 17, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und
b)die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, welche die Person im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit zahlt, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die unselbständige Arbeit in diesem Staat ausgeübt wird und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden ist, um die unselbständige Arbeit auszuüben.
(4) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt wird, können nur in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 besteuert werden.
(5) [1] Vergütungen, die eine in Jugoslawien ansässige Person für unselbständige Arbeit in der jugoslawischen Wirtschaftskammer oder im jugoslawischen Fremdenverkehrsamt bezieht, können nur in Jugoslawien besteuert werden, soweit diese Organisationen keine Tätigkeit gewerblicher Art ausüben.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
[1] Anzuwenden ab 1. 1. 1973 (Protokoll Nr. 3).
Art. 17 Vergütungen für die Tätigkeit in einem gemeinsamen Geschäftsführungsorgan sowie Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in Jugoslawien ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.
(2) Vergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines gemeinsamen Geschäftsführungsorgans einer in Jugoslawien ansässigen Gesellschaft bezieht, können in Jugoslawien besteuert werden.
Art. 18 Künstler und Sportler.
(1) Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker, Sportler oder sonstiger Unerhaltungskünstler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem in Absatz 1 genannten Unterhaltungskünstler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus der in Absatz 1 genannten Tätigkeit, die im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten gebilligten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat von der Besteuerung ausgenommen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Art. 19 Ruhegehälter.
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Haushaltsmitteln oder aus einem Sondervermögen an natürliche Personen gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Ruhegehälter, die eine natürliche Person für Arbeit bezieht, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
Art. 20 Studenten, Praktikanten und Lehrlinge.
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in dem erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) Für Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, stehen einem in Absatz 1 genannten Studenten, Praktikanten oder Lehrling während des Studiums oder der Ausbildung außerdem die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu, die den Personen gewährt werden, die in dem Vertragsstaat ansässig sind, in dem er sich aufhält.
Art. 21 Hochschullehrer.
(1) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen anerkannten Lehranstalten in diesem Staat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den genannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren Vergütungen für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, vom Tag der ersten Einreise zu diesem Zweck an gerechnet, von der Steuer befreit, sofern sie die Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezieht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschung nicht dem öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich dem privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen dient.
Art. 22 Andere Einkünfte.
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 15 anzuwenden.
Art. 23 Vermögen.
(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Investitionen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit können in Jugoslawien besteuert werden.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 24[1] Behebung der Doppelbesteuerung.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Jugoslawien sowie die in Jugoslawien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Jugoslawien besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
b)Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Jugoslawien zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die jugoslawische Steuer angerechnet, die nach jugoslawischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
i)Lizenzgebühren, auf die Artikel 13 Anwendung findet;
ii)Vergütungen, auf die Artikel 17 Anwendung findet;
iii)Einkünfte, auf die Artikel 18 Anwendung findet.
c)Die Bestimmungen des Buchstabens a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der in Jugoslawien gelegenen Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in Jugoslawien ausgeübten Tätigkeiten stammen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung. In diesem Fall ist die jugoslawische Steuer, die nach jugoslawischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.
(2) Bei einer in Jugoslawien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a)Bezieht eine in Jugoslawien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte und dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt Jugoslawien vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b)Bezieht eine in Jugoslawien ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 11, 12 und 13 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Jugoslawien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
c)Bei Einkünften oder Vermögen einer in Jugoslawien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Jugoslawien auszunehmen sind, kann Jugoslawien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen und Vermögen der Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden gewesen wäre, wenn das ausgenommene Einkommen oder Vermögen nicht ausgenommen worden wäre.
[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.
Art. 25 Gleichbehandlung.
(1) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
(2) Sofern nicht Artikel 10, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Dieser Artikel gilt für die in Artikel 2 genannten Steuern.
Art. 26 Verständigungsverfahren.
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Art. 27 Informationsaustausch.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die zuständige Behörde eines Vertragsstaats,
a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)Informationen zu erteilen, die ein Geschäfts- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche, und im Fall der Bundesrepublik Deutschland Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie- oder Gewerbegeheimnis preisgeben würden.
Art. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art. 29.
(gegenstandslos)
Art. 30[1] Inkrafttreten.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
a)in der Bundesrepublik Deutschland
i)auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;
ii)auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;
b)in Jugoslawien
auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
[1] In Kraft getreten am 25. 12. 1988 (BGBl. II S. 1179).
Art. 31 Kündigung.
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
a)in der Bundesrepublik Deutschland
i)auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird,
ii)auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
b)in Jugoslawien
auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 26. März 1987 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind.
1. Zu den Artikeln 11 und 12:
a)Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen, die eine in Jugoslawien ansässige Person bezieht, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn sie
i)auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und
ii)bei der Ermittlung der Gewinne des in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
b)Da zur Zeit der Unterzeichnung dieses Abkommens Zinsen, die nichtansässige Personen beziehen, in keinem der Vertragsstaaten der Quellensteuer unterliegen, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen über die Revision der Bestimmungen des Artikels 12 betreffend die Quellenbesteuerung von Zinsen aufnehmen, sobald eine Quellensteuer von Zinsen für nichtansässige Personen in einem der Vertragsstaaten eingeführt wird.
Begrenzt die Bundesrepublik Deutschland künftig in einem Steuerabkommen mit einem anderen Staat ihre Quellensteuer von Dividenden auf einen niedrigeren Satz als 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, so werden beide Vertragsstaaten die Artikel 8 und 11 im Hinblick auf eine Gleichbehandlung revidieren.
2. Zu Artikel 24:
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Jugoslawiens zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
3. Zu Artikel 30:
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels ist Artikel 16 Absatz 5 ab 1. Januar 1973 anzuwenden.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe[1]
Vom 17. Juli 1956
(BGBl. 1959 II S. 761)
Die Bundesrepublik Deutschland und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien vereinbaren zur Regelung der Zollbehandlung der Donauschiffe folgendes:
[1] Abgefaßt in deutscher und serbo-kroatischer Sprache; beide Texte sind gleichermaßen verbindlich.
Art. 1.
Die dem gewerblichen Verkehr auf der Donau dienenden Binnenschiffe beider Vertragsstaaten, die vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates fahren, sowie ihre in das Schiffsinventarbuch eingetragenen Schiffsausrüstungs- und Schiffseinrichtungsgegenstände bleiben beim Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren.
Art. 2.
(1) Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste oder zum Betrieb und zur Unterhaltung der Schiffe (Artikel 1) bestimmt sind und sich unter der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Schiffsführers oder einer von ihm oder dem Schiffseigentümer bestimmten Person an Bord befinden, bleiben beim Eingang und Ausgang frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren, wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Zollüberwachungsbestimmungen ordnungsmäßig an Bord verbraucht, verwendet oder wieder ausgeführt werden. Richtlinien für die Art und Mengen der Vorräte, die nach diesen Bestimmungen abgabenfrei verbraucht oder verwendet werden dürfen, werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt, wobei den wirklichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden soll.
(2) Die Vertragsstaaten werden keine Zölle und sonstigen Abgaben für Treib-, Heiz- und Schmierstoffe erheben, die aus zugelassenen Bunkerstellen (Zollagern, Steuerlagern) gebunkert und für den Betrieb der in Artikel 1 genannten Schiffe unter Einhaltung der Zollüberwachungsbestimmungen ordnungsmäßig verwendet werden. Die Befreiung gilt auch für Treib-, Heiz- und Schmierstoffe, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Versorgung von Bunkerstellen eingebracht werden, welche nach den Zollvorschriften dieses Vertragsstaates zugelassen worden sind.
(3) Vorräte, welche die für den Normalverbrauch notwendige Menge überschreiten, sowie die mitgeführten Waren können von den Zollbehörden des anderen Vertragsstaates unter Zollverschluß genommen oder zollamtlich begleitet werden.
(4) Bei Waren, die in Kantinen und anderen an Bord befindlichen Verkaufseinrichtungen an die Schiffsbesatzung oder die Fahrgäste verkauft werden, oder die sich im Besitz der einzelnen Besatzungsmitglieder oder der Fahrgäste befinden, sowie für sonstige in den vorherigen Absätzen dieses Artikels nicht genannte Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Schiffe befinden.
Art. 3.
(1) Die dem gewerblichen Verkehr auf der Donau dienenden Binnenschiffe einschließlich der Schiffsausrüstungs- und Schiffseinrichtungsgegenstände (Artikel 1), die Vorräte im Sinne des Artikels 2 und die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren.
(2) Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können Durchgangswaren unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.
Art. 4.
Wirtschaftliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote finden auf die in Artikel 1, Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 angeführten abgabenbegünstigten Schiffe, Vorräte und Waren keine Anwendung.
Art. 5.
Die Erhebung von Gebühren, die eine Gegenleistung für eine Inanspruchnahme der Verwaltung darstellen, insbesondere für zollamtliche Begleitungen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
Art. 6.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften für eine einfache und rasche Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.
Art. 7.
(gegenstandslos)
Art. 8.[1]
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Jeder der beiden Vertragsstaaten hat das Recht, dieses Abkommen mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres zu kündigen.
[1] In Kraft getreten am 1. Dezember 1959 (BGBl. II S. 1259).
[Anlage]
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe
vom 17. Juli 1956
Art. 1.
Die Erhebung anderer als der in den Artikeln 1 bis 3 des Abkommens genannten Abgaben, d. h. solcher, die grundsätzlich für alle Waren und Leistungen im Innern der Vertragsstaaten erhoben werden (z. B. Umsatzsteuer), wird durch die Bestimmungen des Abkommens nicht ausgeschlossen. Die Befreiung von Ausgleichsabgaben, die beim Eingang erhoben werden, bleibt unberührt.
Art. 2.
Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung dieses Protokolls richten sich nach dem Abkommen.