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Holger J. Haberbosch
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Portugal

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 15. Juli 1980

(BGBl. 1982 II S. 130)

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[1] Abgefasst in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

 

Art. 2[1] Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind

a)in Portugal:

1 –die Steuer auf Grundbesitz (contribuição predial);

2 –die Steuer auf landwirtschaftliche Einkünfte (imposto sobre a indústria agricola);

3 –die Gewerbeeinkommensteuer (contribuição industrial);

4 –die Steuer auf Einkommen aus beweglichem Vermögen (imposto de capitais);

5 –die Berufseinkommensteuer (imposto profissional);

6 –die Ergänzungssteuer (imposto complementar);

7 –die Steuer auf Veräußerungsgewinne (imposto de mais-valias);

8 –die Steuer auf Einkünfte aus Mineralöl (imposto sobre o rendimento do petróleo);

9 –die Ergänzungsabgaben zu den vorgenannten Steuern;

10 –andere Steuern, die in Anlehnung an die vorgenannten Steuern zugunsten von Gebietskörperschaften erhoben werden, und die entsprechenden Ergänzungsabgaben

(im folgenden als „portugiesische Steuer“ bezeichnet);

b)in der Bundesrepublik Deutschland:

1 –die Einkommensteuer;

2 –die Körperschaftsteuer;

3 –die Vermögensteuer;

4 –die Grundsteuer;

5 –die Gewerbesteuer;

6 –die Ergänzungsabgaben zu den vorgenannten Steuern

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander zu Beginn eines jeden Jahres die während des vorhergegangenen Jahres in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 1.

Abschnitt II. Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Portugiesische Republik;

b)[1] bedeutet der Ausdruck „Portugal“, im geographischen Sinne verwendet, das auf dem europäischen Festland gelegene Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik sowie den Azoren-Archipel und den Madeira-Archipel; der Ausdruck umfaßt ferner das Gebiet außerhalb des portugiesischen Küstenmeers, das in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach den portugiesischen Rechtsvorschriften über den Festlandsockel als Gebiet bezeichnet wurde oder wird, in dem die Rechte Portugals hinsichtlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausgeübt werden dürfen;

c)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet;

d)umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;

e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragstaat betrieben;

h)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i)in bezug auf Portugal

aa)alle natürlichen Personen, die die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzen;

bb)alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Portugiesischen Republik geltenden Recht errichtet worden sind;

ii)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

i)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)auf seiten Portugals den Minister der Finanzen, den Generaldirektor für Steuern (Director-Geral das Contribuições e Impostos) oder deren bevollmächtigten Vertreter;

ii)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 4 Ansässige Person.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

(4) Bei Anwendung der Artikel 5 bis 23 wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft hinsichtlich der Besteuerung seiner Einkünfte aus dieser Gesellschaft und des Vermögens, das er über diese Gesellschaft – ihre Ausschüttungen ausgenommen – besitzt, so behandelt, als sei er in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet. Diese Einkünfte und dieses Vermögen können, soweit sie nicht in diesem Staat der Besteuerung unterliegen, im anderen Staat besteuert werden.

 

Art. 5 Betriebstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte und

f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

 

Abschnitt III. Besteuerung des Einkommens

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

 

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall des Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Einkünfte aus beweglichem Vermögen, das nach dem Steuerrecht des Vertragstaats, in dem das Vermögen liegt, den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gleichgestellt ist.

 

Art. 7 Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

 

Art. 8[1] Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiffe betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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[1] Art. 8 anwendbar ab VZ 1970 (vgl. Protokoll Nr. 9).

 

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall können die Dividenden im anderen Staat nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 3, 4 und 5.

 

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a)10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, wenn die Zinsen für Bankdarlehen jeder Art gezahlt werden. Auf Zinsen, die aus Portugal stammen, findet dieser Buchstabe nur Anwendung, wenn das Vorhaben, für welches das Darlehen gewährt wird, nach Auffassung der portugiesischen Regierung von wirtschaftlichem oder sozialem Interesse für das Land ist; diese Voraussetzung gilt stets dann als erfüllt, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsplänen gehört, denen die genannte Regierung zugestimmt hat;

b)15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Banco de Portugal gezahlt werden, von der deutschen Steuer befreit, und Zinsen, die aus Portugal stammen und an die Deutsche Bundesbank gezahlt werden, von der portugiesischen Steuer befreit. Die zuständigen Behörden können die Bestimmungen dieses Absatzes in gegenseitigem Einvernehmen auf die an andere ähnliche Einrichtungen gezahlten Zinsen erstrecken.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtungen gehört. In diesem Fall können die Zinsen im anderen Staat nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 4 und 5.

 

Art. 12[1] Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Die Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall können die Lizenzgebühren im anderen Staat nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzeren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 5.

 

Art. 13[1] Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das in einem anderen Vertragstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragstaats im anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 6. – Art. 13 Abs. 3 anwendbar ab VZ 1970 (vgl. Protokoll Nr. 9).

Art. 14[1] Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Unter den folgenden Umständen können diese Einkünfte jedoch dann im anderen Vertragstaat besteuert werden,

a)wenn der Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit im anderen Vertragstaat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

b)wenn die Person sich im anderen Vertragstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des Kalenderjahres aufhält.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 7.

 

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats (in Portugal: conselho fiscal) oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt, daß die Vergütungen, die die Gesellschaft an ein Mitglied ihrer Organe für die Ausübung einer fortlaufenden Tätigkeit zahlt, nach Artikel 15 besteuert werden können.

 

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Art. 18 Ruhegehälter.

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit im anderen Vertragstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die A

rtikel 15, 16 und 17 anzuwenden.

 

Art. 20 Hochschullehrer.

Vorbehaltlich des Artikels 19 ist ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich auf Einladung der Regierung des anderen Vertragstaats oder einer nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Universität oder anderen anerkannten, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Lehranstalt des anderen Vertragstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschprogramms für höchstens zwei Jahre nur deshalb in den anderen Vertragstaat begibt, um an dieser Universität oder Lehranstalt im öffentlichen Interesse eine Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit auszuüben oder Vorlesungen zu halten, im anderen Staat mit seinen für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß die Vergütungen von außerhalb des anderen Staates bezogen werden.

 

Art. 21 Studenten.

(1) Ist eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in dem anderen Vertragstaat ansässig und hält sie sich im anderen Staat ausschließlich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling eines gewerblichen, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder technischen Betriebs (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit

a)hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

b)während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7200 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragstaat ansässig und hält sie sich im anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der Zusammenarbeit, das von der Regierung eines Vertragstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat an von der Steuer dieses Staates befreit

a)hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums;

b)hinsichtlich der für ihren Unterhalt oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

c)während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7200 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

(3) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die bei einem Unternehmen dieses Staates oder bei einer der in Absatz 2 erwähnten Organisationen angestellt ist oder in einem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen oder der Organisation steht und die sich im anderen Vertragstaat vorübergehend nicht länger als ein Jahr ausschließlich zu dem Zweck aufhält, fachliche, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen außerhalb des Unternehmens oder der Organisation zu sammeln, ist im anderen Staat mit Vergütungen für Arbeit – gleichgültig, wo diese ausgeübt wird – von der Steuer befreit, es sei denn, daß die Vergütungen 15 000 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung übersteigen.

 

Art. 22 Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Unterliegen die Einkünfte jedoch in diesem Staat nicht der Steuer, so können sie im anderen Vertragstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall können die Einkünfte im anderen Staat nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden.

 

Abschnitt IV. Besteuerung des Vermögens

 

Art. 23 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragstaats im anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) [1] Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

________________________________________

[1] Art. 23 Abs. 3 anwendbar ab VZ 1970 (vgl. Protokoll Nr. 9).

Abschnitt V. Behebung der Doppelbesteuerung

Art. 24[1] Methoden.

(1)

a)Bezieht eine in Portugal ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Portugal auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

b)Einkünfte einer in Portugal ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in Portugal bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Portugal sowie die in Portugal gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Portugal besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Portugal ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Bei der Vermögensteuer werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen wären.

b)Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Portugal zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf die von den nachstehenden in Portugal gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer wird die entsprechende portugiesische Steuer angerechnet, die nach dem Recht Portugals und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen und auf die Artikel 10 Absatz 2 Anwendung findet;

bb)Zinsen, auf die Artikel 11 Absatz 2 Anwendung findet;

cc)Lizenzgebühren, auf die Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet;

dd)Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

ee)Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

c)Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b wird in jedem Fall davon ausgegangen, daß die nach den Doppelbuchstaben aa, bb und cc anzurechnende portugiesische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren beträgt.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 8.

 

Abschnitt VI. Besondere Bestimmungen

Art. 25 Gleichbehandlung.

(1) Staatsangehörige eines Vertragstaats dürfen im anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaats im anderen Vertragstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den im anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragstaats an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragstaats gegenüber einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

Art. 26 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragstaats oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

 

Art. 27 Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen im Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaats abweichen;

b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

 

Art. 28 Diplomaten und Konsularbeamte.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 4 gelten natürliche Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder ständigen Vertretung eines Vertragstaats im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat sind, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a)nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit den Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit dem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht steuerpflichtig sind und

b)im Entsendestaat zu den Steuern vom Gesamteinkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

Art. 29

(gegenstandslos)

Abschnitt VII. Schlußbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung

a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern, wenn der Steuertatbestand nach dem 31. Dezember des Jahres eintritt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;

b)bei den anderen Steuern auf die Einkünfte, die in dem Kalenderjahr entstehen, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und auf die Vermögenswerte, die in dem genannten Kalenderjahr gehalten werden.

________________________________________

[1] In Kraft getreten am 8. Oktober 1982 (BGBl. II S. 861).

[2] Vgl. Protokoll Nr. 9.

 

Art. 31 Kündigung.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragstaat gekündigt wird. Jeder Vertragstaat kann vom zweiten Jahr an, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern, wenn der Steuertatbestand nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres eintritt;

b)bei den anderen Steuern auf die Einkünfte, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres entstehen, oder auf die Vermögenswerte, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres gehalten werden.

 

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 15. Juli 1980 in Lissabon die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu Artikel 2:

Sollte Portugal eine der deutschen Vermögensteuer vergleichbare Steuer einführen, so werden die Vertragstaaten einander bezüglich einer etwaigen Erstreckung des Geltungsbereichs des Abkommens auf diese Steuer konsultieren. Erklärt sich Portugal außerstande, die Steuer in den Geltungsbereich des Abkommens einzubeziehen, so kann die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich durch eine auf diplomatischem Weg zuzustellende Mitteilung Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b mit der Maßgabe kündigen, daß vom Zeitpunkt der Einführung der neuen portugiesischen Steuer an das Abkommen nicht mehr auf die deutsche Vermögensteuer und die deutsche Gewerbekapitalsteuer anzuwenden ist.

2. Zu Artikel 3:

Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b verwendete Ausdruck „Archipel“ wird in rein geographischem Sinn verwendet. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, in bezug auf Inseln oder Inselgruppen Rechte zuzuerkennen, die über die nach dem Völkerrecht bestehenden Rechte hinausgehen.

3. Zu Artikel 10:

Der in Artikel 10 Absatz 3 verwendete Ausdruck „Dividenden“ umfaßt im Fall der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und im Fall Portugals auch Gewinne, die auf Grund einer Regelung über die Gewinnbeteiligung (conta em participação) zugewiesen werden.

4. Zu den Artikeln 10 Absatz 2 und 11 Absatz 2:

Ungeachtet dieser Bestimmungen können Einkünfte in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) bezogen werden, vorausgesetzt, daß diese Einkünfte bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abgezogen werden können.

5. Zu den Artikeln 10, 11 und 12:

Bei der Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 in Portugal ist es unerheblich, ob die von dort stammenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich gezahlt wurden oder nach portugiesischem Recht zuzurechnen sind.

6. Zu Artikel 13:

Artikel 13 ist nicht so auszulegen, als schränke er das Recht Portugals zur Besteuerung der Gewinne ein, die Gesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal aus Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Rücklagen oder die Ausgabe von Aktien beziehen.

7. Zu Artikel 14:

Im Fall des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil der Einkünfte, welcher der dort genannten Tätigkeit zuzurechnen ist, im anderen Vertragstaat besteuert werden.

8. Zu Artikel 24:

a)Nur Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b unter Nichtberücksichtigung des Absatzes 2 Buchstabe c des genannten Artikels gilt für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft oder für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Portugals ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (auch wenn die Güter oder Waren an Kunden außerhalb Portugals verkauft oder vermietet werden), Exploration, Ausbeutung oder Verarbeitung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Urproduktion, technische Beratung, technische oder kaufmännische Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, oder aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Portugal stammen und mit den oben genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, aus von der Regierung Portugals oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die eine in Portugal ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus den oben genannten Tätigkeiten bezieht.

b)Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte ausschüttet, die sie aus Quellen innerhalb Portugals bezogen hat, steht Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens nicht der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer auf Grund des deutschen Steuerrechts entgegen.

9. Zu Artikel 30:

Ungeachtet des Artikels 30 finden Artikel 8, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 in beiden Vertragstaaten auf die Veranlagungszeiträume Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 1970 beginnen.

 

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