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Holger J. Haberbosch
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Türkei

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1] [2]

Vom 16. April 1985

(BGBl. 1989 II S. 867)

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[1] Abgefasst in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

[2] Das DBA Türkei ist von der Bundesregierung am 21. 7. 2009 mit Wirkung zum 1. 1. 2011 gekündigt worden. Die Abkommenswirkung entfällt damit für alle Besteuerungssachverhalte in Geschäftsjahren, die am 1. 1. 2011 oder danach beginnen (vgl. Art. 30 Abs. 2).

 

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)in der Republik Türkei

aa)die Einkommensteuer (Gelir vergisi),

bb)die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi)

(im folgenden als „türkische Steuer“ bezeichnet);

b)in der Bundesrepublik Deutschland

aa)die Einkommensteuer,

bb)die Körperschaftsteuer,

cc)die Vermögensteuer,

dd)die Gewerbesteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren unter dieses Abkommen fallenden Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Republik Türkei oder die Bundesrepublik Deutschland und, für die Zwecke dieses Abkommens im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des nationalen Rechts der Vertragsstaaten sowie deren Festlandsockel, auf dem der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zu seiner Erforschung und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausübt;*2

b)bedeutet der Ausdruck „Steuer“ die unter Artikel 2 fallenden Steuern;

c)bedeutet der Ausdruck „Person“

aa)natürliche Personen,

bb)Gesellschaften;

d)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

e)bedeutet der Ausdruck „Sitz“ den gesetzlich bestimmten Sitz (Kanuni merkez, Sitz) im Sinne des türkischen Handelsgesetzbuchs oder der deutschen Abgabenordnung;

f)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“

aa)in bezug auf die Republik Türkei alle natürlichen Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit im Sinne des „Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit“ besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Türkei geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

g)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

aa)auf seiten der Republik Türkei den Minister für Finanzen und Zölle;

bb)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

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*2 Die Rechte an dem Festlandsockel bestehen ipso facto und ab initio, unabhängig von der Ausübung dieser Rechte.

 

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

Art. 5[1] Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung;

b)eine Zweigniederlassung;

c)eine Geschäftsstelle;

d)eine Fabrikationsstätte;

e)eine Werkstätte;

f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;

g)eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, aber nur dann, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, wenn diese Person

a)in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten, oder

b)diese Vollmacht nicht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich einen Bestand an Gütern oder Waren unterhält, aus dem sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 1.

 

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Fischgewässer jeder Art, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

 

Art. 7[1] Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für die Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 2, 3 und 4.

 

Art. 8 Seeschiffahrt, Luftfahrt und Straßenverkehr.

(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „internationaler Verkehr“ bedeutet jede Beförderung mit einem Seeschiff, Luftfahrzeug oder Straßenfahrzeug durch ein deutsches oder türkisches Unternehmen, es sei denn, das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Straßenfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Türkei betrieben.

 

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

(1) Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich nach Auffassung des erstgenannten Staates bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, soweit er die Änderung für gerechtfertigt hält. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

 

Art. 10 Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)20 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet

a)Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung und

b)sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung im Vertragsstaat Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Ungeachtet des Absatzes 2 können Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abgezogen werden können, in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht besteuert werden.

 

Art. 11 Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden Zinsen, die

a)aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung der Republik Türkei oder an die Türkische Zentralbank (Turkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi) gezahlt werden, von der deutschen Steuer befreit;

b)aus der Republik Türkei stammen und an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, an eines ihrer Länder, an die Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt werden, von der türkischen Steuer befreit.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt aber nicht die unter Artikel 10 fallenden Einkünfte.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Art. 12[1] Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung oder für die Veräußerung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Aufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und gehören die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 5.

 

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufs im anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Stammen die im vorstehenden Satz genannten Veräußerungsgewinne aus dem anderen Vertragsstaat und liegt zwischen Erwerb und Veräußerung höchstens ein Jahr, so können sie jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

Art. 14 Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für einen im anderen Vertragsstaat ausgeübten freien Beruf bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und

b)die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die diese Person im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Einkünfte, die ein Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland aus einer freiberuflichen Tätigkeit bezieht, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, es sei denn, daß die Tätigkeit in der Republik Türkei ausgeübt wird und

a)der Empfänger sich in der Republik Türkei insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält oder

b)die Vergütungen von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die eine nicht in der Republik Türkei ansässige Person in der Republik Türkei hat.

(4) Wird die Tätigkeit in dieser Weise ausgeübt, so können die Gewinne des Unternehmens in der Republik Türkei in Übereinstimmung mit Artikel 7 besteuert werden. In diesem Fall kann die Republik Türkei die Abzugsteuern bei Einkünften aus einem freien Beruf erheben, soweit sie dazu nach den vorstehenden Bestimmungen berechtigt ist. Der Empfänger hat jedoch das Recht, sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen am Ende des betreffenden Steuerjahrs für eine Besteuerung nach dem Nettobetrag zu entscheiden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Art der Anwendung dieser Bestimmungen in gegenseitigem Einvernehmen regeln.

(5) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit und die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen sowie andere Tätigkeiten, die besondere fachliche Fähigkeiten erfordern.

 

Art. 15[1] Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes, Luftfahrzeuges oder Straßenfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 6.

 

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder mehrere solche Personen in ihrer Eigenschaft als nach dem Handelsrecht verantwortliche Leiter einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft beziehen, können im anderen Staat besteuert werden.

 

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft selbständig ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Diese Einkünfte werden jedoch in dem in Absatz 1 genannten Staat nicht besteuert, wenn die Tätigkeit bei einem Aufenthalt in diesem Staat durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgeübt wird, und der Aufenthalt unmittelbar oder mittelbar von dem anderen Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird.

 

Art. 18 Ruhegehälter.

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch für Leibrenten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden.

(2) Ruhegehälter, Leibrenten und andere regelmäßig wiederkehrende oder gelegentliche Zahlungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften aufgrund einer Unfallversicherung zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 19 Öffentliche Funktionen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

 

Art. 20 Lehrer und Studenten.

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist und sich vorübergehend im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden im anderen Staat nicht besteuert, wenn sie aus Quellen außerhalb des anderen Staates stammen.

(2) Auch Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist und sich vorübergehend im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als zwei Jahre zu einer Lehr- oder wissenschaftlichen Forschungstätigkeit aufhält, für diese Tätigkeit bezieht, werden im anderen Staat nicht besteuert, wenn sie aus Quellen außerhalb des anderen Staates stammen.

(3) Vergütungen, die ein Student oder Praktikant, der Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, für unselbständige Arbeit bezieht, die er im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahrs ausübt, um praktische Erfahrungen im Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Ausbildung zu gewinnen, werden im anderen Staat nicht besteuert.

 

Art. 21 Andere Einkünfte.

(1) Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen, können in diesem Staat besteuert werden.

(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragsstaaten stammen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person, der diese Einkünfte zufließen, ansässig ist.

 

Art. 22 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder Straßenfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und Straßenfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat.

(1) Bei in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)Vorbehaltlich des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Türkei sowie die in der Republik Türkei gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Republik Türkei besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Republik Türkei besteuert werden können. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Republik Türkei ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, vorausgesetzt, daß die darauf entfallenden Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen wären.

b)Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Türkei zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die türkische Steuer angerechnet, die nach türkischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a keine Anwendung findet;

bb)Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;

cc)Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die nach Artikel 13 Absatz 3 in der Republik Türkei besteuert werden können;

dd)Einkünfte, die nach Artikel 14 in der Republik Türkei besteuert werden können;

ee)in Artikel 19 Absatz 1 genannte Zahlungen, die an Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden;

ff)Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 und der Artikel 16, 17, 18 und 21 Absatz 1.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der diesen Einkünften entspricht.

c)Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Türkei zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

d)Ist der Steuersatz für die unter Buchstabe b genannten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch Sonderbestimmungen des türkischen Rechts zur Förderung der türkischen Wirtschaft auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt worden, so wird auf die in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Einkünften gezahlte Steuer unter den Voraussetzungen des Buchstabens b ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Steuerbetrag nicht übersteigen, der in der Republik Türkei ohne diese Sonderbestimmungen erhoben worden wäre.

(2) Bei in der Republik Türkei ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)Vorbehaltlich des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der türkischen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Republik Türkei kann jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Republik Türkei ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören.

b)Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende türkische Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des türkischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a keine Anwendung findet;

bb)Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;

cc)Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die nach Artikel 13 Absatz 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können;

dd)Einkünfte, die nach Artikel 14 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können;

ee)in Artikel 19 Absatz 1 genannte Zahlungen, die an Staatsangehörige der Republik Türkei geleistet werden;

ff)Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 und der Artikel 16, 17, 18 und 21 Absatz 1.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der diesen Einkünften entspricht.

c)Verwendet eine in der Republik Türkei ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Republik Türkei nicht aus.

d)Ist der Steuersatz für die unter Buchstabe b genannten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch Sonderbestimmungen des deutschen Rechts zur Förderung der deutschen Wirtschaft auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt worden, so wird auf die in der Republik Türkei von diesen Einkünften gezahlte Steuer unter den Voraussetzungen des Buchstabens b ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Steuerbetrag nicht übersteigen, der in der Bundesrepublik Deutschland ohne diese Sonderbestimmungen erhoben worden wäre.

 

Art. 24 Gleichbehandlung.

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

 

Art. 25 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam beraten, um eine Einigung über folgende Punkte zu erzielen:

a)die übereinstimmende Zurechnung der gewerblichen Gewinne an ein Unternehmen eines Vertragsstaats und an seine im anderen Staat gelegene Betriebsstätte;

b)die übereinstimmende Gewinnabgrenzung bei verbundenen Unternehmen aufgrund des Artikels 9 oder

c)die übereinstimmende Ermittlung der Quelle bestimmter Einkunftsteile.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

(5) [1] Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat eine unselbständige Tätigkeit ausüben, können bei der Regelung ihrer Steuerangelegenheiten die Hilfe von Beamten in Anspruch nehmen, die von einer dazu befugten Behörde ihres Heimatstaats in den anderen Vertragsstaat entsandt werden; die Befugnisse und Aufgaben dieser Behörden und Beamten bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Unterliegen diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat der amtlichen Genehmigung, so können sie nur in Zusammenarbeit mit Personen oder Behörden ausgeübt werden, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaats zur Ausübung einer solchen Tätigkeit befugt sind.

________________________________________

[1] Vgl. Notenwechsel v. 6. 7. 1989.

 

Art. 26 Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern und den diesbezüglichen Rechtsbehelfen befaßt sind, sowie den Justizbehörden und Gerichten für Strafverfahren zugänglich gemacht werden, die sich auf die obengenannten Steuern beziehen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

 

Art. 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte.

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Art. 28

(gegenstandslos)

Art. 29[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden wie folgt Anwendung:

a)in der Republik Türkei auf die Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

b)in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 finden die Bestimmungen des Artikels 8 des Abkommens über die Seeschiffahrt und Luftfahrt Anwendung

a)auf die Steuern, die auf Einkünfte entfallen, welche nach dem 1. Januar 1983 erzielt werden, und

b)auf die Zahlung noch nicht erhobener Steuern, die auf Einkünfte entfallen, welche bis zum 1. Januar 1983 erzielt worden sind.

________________________________________

[1] In Kraft getreten am 30. Dezember 1989 (BGBl. II S. 1066).

 

Art. 30 Außerkrafttreten.[1]

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Vom 1. Januar des dritten Jahres an, das auf das Jahr der Ratifikation des Abkommens folgt, kann jeder Vertragsstaat während der ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs das Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen nicht mehr angewendet

a)in der Republik Türkei auf die Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

b)in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

________________________________________

[1] Das DBA Türkei ist von der Bundesregierung am 21. 7. 2009 mit Wirkung zum 1. 1. 2011 gekündigt worden. Die Abkommenswirkung entfällt damit für alle Besteuerungssachverhalte in Geschäftsjahren, die am 1. 1. 2011 oder danach beginnen (vgl. Art. 30 Abs. 2).

 

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten vereinbart, daß die folgenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu Art. 5 Absätze 4 und 5:

Es wird davon ausgegangen, daß ein im übrigen unabhängiger Vertreter seine Eigenschaft als unabhängiger Vertreter nicht allein deshalb verliert, weil er einen Bestand an Gütern oder Waren unterhält, aus dem er Güter oder Waren für ein Unternehmen unter Bedingungen ausliefert, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen üblich sind.

2. Zu Art. 7 Absatz 1:

Es wird davon ausgegangen, daß in den Fällen, in denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat eine Betriebsstätte hat und das Unternehmen

a)im anderen Staat Güter oder Waren gleicher oder ähnlicher Art verkauft, wie sie auch durch die Betriebsstätte verkauft werden, oder

b)im anderen Staat eine sonstige Tätigkeit gleicher oder ähnlicher Art ausübt, wie sie auch in der Betriebsstätte ausgeübt wird,

die Verkäufe und die sonstige Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen der Gewinne der Betriebsstätte besteuert werden, soweit die Verkäufe und die sonstige Tätigkeit durch die Betriebsstätte bewirkt worden sind; diese Besteuerung kann durch eine künstliche Gestaltung der Verkäufe nicht verhindert werden.

3. Zu Art. 7 Absätze 1 und 2:

Es wird davon ausgegangen, daß

a)vorbehaltlich der Nummer 2 dieses Protokolls in den Fällen, in denen ein Unternehmen eines Staates im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder seine Tätigkeit ausübt, die Gewinne der Betriebsstätte nicht unter Zugrundelegung der Gesamteinnahmen des Unternehmens, sondern nur unter Zugrundelegung der Vergütungen ermittelt werden, die der faktischen Tätigkeit der Betriebsstätte im Zusammenhang mit den Verkäufen oder der Unternehmenstätigkeit zuzurechnen sind;

b)bei Verträgen über die Überwachung, die Lieferung, den Einbau oder die Errichtung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Baulichkeiten oder bei öffentlichen Bauarbeiten, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte hat, die Gewinne der Betriebsstätte nicht unter Zugrundelegung des gesamten Vertragswerts, sondern nur unter Zugrundelegung desjenigen Teils des Vertrags ermittelt werden, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Staat ausgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der vom Sitz des Unternehmens ausgeführt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

4. Zu Art. 7 Absatz 3:

Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden folgende Zahlungen nicht zum Abzug zugelassen: Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen und andere ähnliche Zahlungen an das Unternehmen selbst oder an andere Betriebsstätten für die Beteiligung an allen oder bestimmten Verlusten oder Aufwendungen des Unternehmens selbst oder anderer Betriebsstätten im Ausland. Die Betriebsstätte kann jedoch nach Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens die für die Betriebsstätte entstandenen Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen und anderen ähnlichen Zahlungen (einschließlich der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung) abziehen.

5. Zu Art. 12:

Es wird davon ausgegangen, daß Vergütungen für selbständige Arbeit (einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen) keine Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 sind.

6. Zu Art. 15:

Werden Arbeitskräfte von einem gewerbsmäßigen Arbeitnehmerverleiher im Sinne des Gesetzes eines Vertragsstaats oder von einer Person, die als einem solchen Verleiher gleichgestellt gilt (Vermittler), an ein Unternehmen (Entleiher) verliehen, so gelten diese Arbeitskräfte im Sinne dieses Abkommens als Arbeitnehmer des Entleihers und nicht des Vermittlers.

 

Notenwechsel

Vom 6. Juli 1989

Wortlaut der türkischen Bestätigungsnote:

Türkische Botschaft

Bonn, den 6. Juli 1989

Herr Staatssekretär,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Türkei und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorschlagen und die wie folgt lautet:

1.„Artikel 25 Absatz 5 soll den Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat unselbständig tätig sind, durch Maßnahmen allgemeiner Art die Wahrnehmung ihrer Rechte im Besteuerungsverfahren beider Vertragsstaaten erleichtern. Sie können zu diesem Zweck die Hilfe von Beamten beanspruchen, die von einer zuständigen Steuerbehörde eines Staates ausschließlich dazu in den anderen Staat entsandt worden sind. Das Recht der Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, bei der Regelung ihrer steuerlichen Angelegenheiten im anderen Vertragsstaat über die persönliche Inanspruchnahme ordnungsgemäßer und unabhängiger steuerlicher Beratung in voller Freiheit selbst entscheiden zu können, bleibt voll gewahrt.

2.Wenn die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats bei der Regelung ihrer steuerlichen Angelegenheiten im anderen Staat die Hilfe entsandter Beamter beanspruchen, so bestimmen sich die Befugnisse und Pflichten dieser Beamten nach dem Recht des anderen Staates. Bedarf die Hilfeleistung in Steuersachen im anderen Staat einer Genehmigung, so darf sie nur durch eine Person oder Organisation geleistet werden, die eine solche Genehmigung besitzt und die für die ordnungsgemäße Beratung in Steuersachen verantwortlich ist.

3.Wenn die Angehörigen eines Vertragsstaats die Hilfeleistung eines entsandten Beamten zur Regelung ihrer steuerlichen Angelegenheiten in diesem Vertragsstaat in Anspruch nehmen, so findet Nummer 2 dieser Vereinbarung keine Anwendung.

4.Die Tätigkeiten der diplomatischen und konsularischen Missionen werden in keinem Fall von dieser Vereinbarung betroffen.

5.Falls die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 5 des Abkommens oder dieser Vereinbarung in bestimmten Einzelfällen Schwierigkeiten aufwirft, werden sich die zuständigen Behörden miteinander in Verbindung setzen, um diese nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zu beseitigen.

6.Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

7.Diese Vereinbarung findet mit Inkrafttreten des zugrundeliegenden Abkommens Anwendung.

8.Diese Vereinbarung wird in deutscher, türkischer und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Falls sich die Regierung der Republik Türkei mit den unter den Nummern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die als Bestandteil des Abkommens gilt und gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung, die gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(Unterschrift)

Seiner Exzellenz

dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts

Bonn

 

 

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