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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Thema: Grenzgänger

16.08.2012

Grenzgänger Frankreich

Die Grenzgängereigenschaft geht – bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres – nur dann nach Art. 13 V DBA-Frankreich verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen auch insoweit zu Nichtrückkehrtagen, als sie im Ansässigkeitsstaat durchgeführt werden.

BFH, Urt. vom 17.03.2010 – I R 69/08 (NV) (Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. 6. 2008 Az.: 11 K 21/06)

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18.02.2011

Grenzgänger nach Art. 15a DBA Schweiz

Die Grenzgängerregelung geht der Grundregel für Arbeitseinkommen nach Art.15 DBA vor. Dies bedeutet, dass auch die Ausnahmeregelung für leitende Angestellte nicht greift, sofern dieser Grenzgänger ist. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass Grenzgänger bereits derjenige ist, der regelmäßig, nicht notwendig täglich, auf dem Arbeitsweg die Grenze passiert.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2008 – 3 K 119/07 (Rev. eingelegt BFH I R 86/08)

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08.02.2011

Grenzgängereigenschaft DBA Frankreich

Zu den Tagen der Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone nach DBA D-Frankreich zählen nur ganze Arbeitstage. Eine Verständigungsvereinbarung bindet die Gerichte solange nicht, als diese nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Im Übrigen bleibt die Grenzgängereigenschaft bestehen, sofern der Steuerpflichtige an nicht mehr als 45 ganzen Arbeitstagen außerhalb der Grenzregion arbeitet.

FG des Saarlandes, Urteil vom 12. 8. 2008 – 2 K 2024/03

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02.02.2011

Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen

Dienstreisen in den Ansässigkeitsstaat stellen keine Nichtrückkehrtage i.S.d. DBA Deutschland-Schweiz dar. Sofern ein leitender Angestellter bei einer Dienstreise in seinem Ansässigkeitsstaat nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, entsteht dennoch kein die Grenzgängereigenschaft ausschließender Nichtrückkehrtag.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2008 – 3 K 3005/08

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16.11.2010

Berechnung der Nichtrückkehrtage (hier Frankreich)

Zu den Nichtrückkehrtagen im Sinne des DBA D-Frankreich zählen auch die Dienstreisen innerhalb des Ansässigkeitsstaates wenn sie entweder außerhalb der Grenzzone erfolgten oder eine Rückkehr an den Wohnsitz nicht erfolgte.

BFH, Urt. vom 17.03.2010 – I R 69/08

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24.10.2010

Der Vorbezug aus einer Freizügigkeitsleistung eines deutschen Grenzgängers

Die Freizügigkeitsleistung, die ein deutscher Grenzgänger als Vorbezug ausgezahlt bekommt stellt eine nach § 22 EStG steuerpflichtige Rentenzahlung dar. Bei der Einmalzahlung handelt es sich lediglich um eine andere Auszahlungsweise einer ratierlichen Rentenleistung.

BFH, Beschluss vom 25. 3. 2010 – X B 142/09

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24.10.2010

Berechnung der Nichtrückkehrtage (hier Frankreich)

Zu den Nichtrückkehrtagen im Sinne des DBA D-Frankreich zählen auch die Dienstreisen innerhalb des Ansässigkeitsstaates wenn sie entweder außerhalb der Grenzzone erfolgten oder eine Rückkehr an den Wohnsitz nicht erfolgte.

BFH, Urt. vom 17.03.2010 – I R 69/08

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05.10.2010

Grenzgängerregelung einmal anders herum

In diesem Urteil beschäftigt sich der BFH mit der Grenzgängerregelung für einen Steuerpflichtigen, der in D gearbeitet hat. Das besondere hieran ist die Lohnsteuerabzugsverpflichtung des Arbeitgebers und die daraus folgende Inhaftungsnahme, falls die Grenzgängerregelung von dem Arbeitgeber falsch angewandt wurde. Es ist daher für den Arbeitgeber unumgänglich bei Fragen mit im Ausland wohnenden Mitarbeitern die Lohnsteuerabzugsverpflichtung von einem qualifizierten Berater prüfen zu lassen.

BFH: Urteil vom 17.03.2010 – I R 69/08 (NV)           Grenzgänger, Frankreich

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