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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Thema: Ruhegehälter

30.08.2012

Behandlung von Sondervergütungen eines ehemaligen Gesellschafters

Ruhegehälter die als nachträgliche Sondervergütungen einer Gesellschaft einem im Ausland ansässigen ehemaligen Gesellschafter zufliessen, werden nicht als Unternehmenseinkünfte, sondern als Ruhegehälter nach DBA besteuert. Hieran ändert auch §50d X EStG nichts, da einem ehemaligen Gesellschafter kein „Gewinnanteil“ der Gesellschaft mehr zufliessen kann, sofern er seine Stellung als Gesellschafter nicht mehr besitzt.

BFH, Beschluss vom 08.11.2010 – I R 106/09

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 9. 10. 2009 10 K 3312/08



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23.10.2009

Leistungen zur Förderung des eigengenutzten Wohneigentums sind als Rentenzahlungen in Deutschland zu versteuern

Auch die von einer schweizer Pensionskasse als Vorbezug gezahlte Leistung zur Förderung des eigengenutzten Wohneigentums unterliegt der deutschen Besteuerung, da inhaltlich eine Rente vorliegt. Hierbei ist unbeachtlich ob die Zahlung in einem Einmalbetrag oder laufend ausbezahlt wird.

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.10.2009 Az 11 K 4308/08

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09.10.2009

Besteuerung von Ruhegehältern nach DBA (hier USA)

Alterseinkünfte eines ehemaligen Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH sind auch dann abkommensrechtlich als Ruhegehälter zu behandeln, wenn dieser an der Gesellschaft beteiligt war. Das Besteuerungsrecht steht dann dem Staat zu der nach Art 18 DBA die Ruhegehälter besteuern darf. (hier: USA)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2009, Az. 10 K 3312/08

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