Marokko
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]
Vom 7. Juni 1972
(BGBl. 1974 II S. 22)
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[1] Abgefaßt in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
1.in der Bundesrepublik Deutschland:
a)die Einkommensteuer und die Ergänzungsabgabe dazu;
b)die Körperschaftsteuer und die Ergänzungsabgabe dazu;
c)die Vermögensteuer und
d)die Gewerbesteuer
(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);
2.in Marokko:
a)Steuer auf Einkünfte aus Landwirtschaft (l,impôt agricole),
b)Steuer auf Einkünfte aus bebauten Grundstücken und damit zusammenhängende Abgaben (la taxe urbaine et les taxes y rattachées),
c)Steuer auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit und auf die für Investitionen bestimmten Reserven (l,impôt sur les bénéfices professionnels et la réserve d,investissement),
d)Steuer auf Gehälter aus öffentlicher und privater Hand, auf Entschädigungen und Nebeneinkünfte, auf Löhne, Ruhegehälter und Leibrenten (le prélèvement sur les traitements publics et privés, les indemnités et émoluments, les salaires, les pensions et les rentes viagères),
e)Gewerbesteuer und damit zusammenhängende Abgaben (l,impôt des patentes et les taxes y rattachées),
(im folgenden als „marokkanische Steuer“ bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für die künftigen Steuern. In einem solchen Falle teilen die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen einander mit.
Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
1.bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das in die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf (Festlandsockel);
2.bedeutet der Ausdruck „Marokko“ das Königreich Marokko und, im geographischen Sinne verwendet, das marokkanische Hoheitsgebiet sowie das an die Hoheitsgewässer Marokkos angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem Marokko in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf (Festlandsockel);
3.bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Marokko;
4.umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;
5.bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Personen behandelt werden;
6.bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
7.bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
a)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
b)in bezug auf das Königreich Marokko alle natürlichen Personen, die die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen, die nach dem in Marokko geltenden Recht errichtet worden sind;
8.bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörden“:
a)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;
b)auf seiten Marokkos den Finanzminister oder seinen Bevollmächtigten.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4 [Ansässige Person]
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
1.Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
2.Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3.Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
4.Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 [Betriebstätte]
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
1.einen Ort der Leitung,
2.eine Zweigniederlassung,
3.eine Geschäftsstelle,
4.eine Fabrikationsstätte,
5.eine Verkaufstätte,
6.eine Werkstätte,
7.ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
8.eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
1.Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
2.Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
3.Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
4.eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
5.eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Art. 6[1] [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]
(1) Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 7[1] [Unternehmensgewinne]
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Ausgaben und allgemeinen Kosten für die zugunsten der Betriebstätte erbrachten Dienstleistungen, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob diese Leistungen in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo erbracht worden sind.
(4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1
Art. 8[1] [Seeschiffahrt und Luftfahrt]
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewinne dieser Unternehmen aus Beteiligungen an einem Pool der Seeschiffahrt und der Luftfahrt gleich welcher Art.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 9[1] [Verbundene Unternehmen]
Wenn
1.ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder der Finanzierung eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
2.dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder der Finanzierung eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 10[1] [Dividenden]
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
1.5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
2.15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne mindestens 20 Punkte niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne, kann abweichend von Absatz 2 die Steuer, die in diesem Staat von Dividenden erhoben wird, 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden betragen, wenn
1.die Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft stammen und einer in Marokko ansässigen Gesellschaft zufließen und
2.der in Marokko ansässigen Gesellschaft entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gehören.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Er umfaßt auch die Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und auf deutscher Seite die Einkünfte, die ein stiller Gesellschafter aus seiner Beteiligung bezieht und die in der Bundesrepublik Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 11[1] [Zinsen]
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Zinsen nicht in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, wenn sie
1.im Falle der Bundesrepublik Deutschland
–an die Deutsche Bundesbank,
–an die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
–an die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH. (Entwicklungsgesellschaft),
2.im Falle Marokkos
–an die Banque du Maroc
gezahlt werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 12[1] [Lizenzgebühren]
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Fernsehfilme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung landwirtschaftlicher, gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, die nicht unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 darstellen, oder für die Mitteilung landwirtschaftlicher, gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden, sowie Vergütungen für wirtschaftswissenschaftliche oder technische Studien.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen und trägt diese die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 13[1] [Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen]
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 14[1] [Selbständige Tätigkeit]
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch in den folgenden Fällen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden:
1.wenn die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, oder
2.wenn die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat insgesamt länger als 183 Tage, einschließlich der Dauer der gewöhnlichen Arbeitsunterbrechungen, während des Kalenderjahres ausübt.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 15[1] [Unselbständige Arbeit]
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1.der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage, einschließlich der Dauer der gewöhnlichen Arbeitsunterbrechungen, während des betreffenden Steuerjahres aufhält.
2.die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
3.die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 16[1] [Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen]
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 17[1] [Künstler und Sportler]
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung gilt auch für die Einkünfte der Personen, die diese Tätigkeit verwerten oder veranstalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einkünfte aus einer Tätigkeit, die in einem Vertragstaat von einer nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisation des anderen Vertragstaates oder von deren Mitgliedern ausgeübt wird, es sei denn, daß diese Mitglieder für eigene Rechnung tätig sind.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 18[1] [Öffentlicher Dienst]
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person für erbrachte Dienste gezahlt werden, in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der Steuer des anderen Staates befreit, wenn der Empfänger die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 19[1] [Ruhegehälter]
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 20[1] [Studium, Ausbildung]
Ist eine Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität oder anderen Lehranstalt oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:
a)hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und,
b)während der Dauer von höchstens fünf Jahren, hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 6000 DM oder deren Gegenwert in Dirham je Kalenderjahr für persönliche Dienstleistungen, die sie in dem anderen Vertragstaat erbringt, um die ihr für die oben genannten Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel zu ergänzen.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 21[1] [Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte]
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 22[1] [Besteuerung des Vermögens]
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1.
Art. 23[1] [Vermeidung der Doppelbesteuerung]
(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1.Die aus Marokko stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Nummer 2 fallenden Einkünfte – und die in Marokko gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind von der deutschen Steuer befreit. Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 ist Satz 1 jedoch nur anzuwenden, wenn die Dividenden von einer in Marokko ansässigen Aktiengesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft verfügt. Diese Anteile der in Marokko ansässigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der deutschen Vermögensteuer befreit.
2.Die in Marokko in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene Steuer wird auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu, angerechnet, die die Bundesrepublik Deutschland von den nachstehenden Einkünften erhebt:
a)Dividenden, die nicht unter Nummer 1 fallen;
b)Zinsen, die unter Artikel 11 fallen;
c)Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 fallen;
d)Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die unter Artikel 16 fallen;
e)Vergütungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1, die nach dieser Bestimmung nicht von der deutschen Steuer befreit sind.
3.Für die Zwecke der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Der anzurechnende Betrag der marokkanischen Steuer beläuft sich auf 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, solange diese zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko steuerfrei sind oder zu einem Satz besteuert werden, der niedriger ist als der in Artikel 10 Absatz 2 Nummer 2 genannte Satz.
4.Für die Zwecke der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Der anzurechnende Betrag der marokkanischen Steuer beläuft sich auf 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, solange diese zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko steuerfrei sind oder zu einem Satz besteuert werden, der niedriger ist als der in Artikel 11 Absatz 2 genannte Satz; der anzurechnende Betrag der marokkanischen Steuer beläuft sich jedoch auf 15 vom Hundert, wenn diese Zinsen von den im Schlußprotokoll genannten Einrichtungen gezahlt werden.
(2) Bei einer in Marokko ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1.Wenn eine in Marokko ansässige Person Einkünfte bezieht, die nicht unter Nummer 2 fallen und die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, befreit Marokko diese Einkünfte von der Steuer; es kann jedoch bei der Berechnung der auf die übrigen Einkünfte dieser Person entfallenden Steuer den Satz anwenden, der angewandt worden wäre, wenn die in Betracht kommenden Einkünfte nicht von der Steuer befreit worden wären.
2.Marokko kann die Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Einkünfte im Sinne von Artikel 10, 11 und 12 in die Bemessungsgrundlage der in Artikel 2 genannten Steuern einbeziehen; es gewährt jedoch auf den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden Steuer eine Ermäßigung, die der Höhe nach der in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Einkünften erhobenen Steuer entspricht, den genannten Betrag jedoch nicht übersteigt.
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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. 2 und 3.
Art. 24 [Gleichbehandlung]
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in den anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25 [Rechtsbehelfe, Verständigungsverfahren]
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze und zu jedem anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 26 [Informationsaustausch]
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den diesbezüglichen Rechtsbehelfen befaßt sind, sowie den Justizbehörden und Gerichten für Strafverfahren zugänglich gemacht werden, die sich auf diese Steuern beziehen.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
1.Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Vewaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
2.Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
3.Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Art. 27 [Diplomaten und Konsularbeamte]
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen oder konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen oder konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen, im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Bedienstete oder für die Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, wenn sie sich im Hoheitsgebiet eines Vertragstaates befinden und in keinem der Vertragstaaten einkommensteuerrechtlich und vermögensteuerrechtlich als dort ansässige Personen behandelt werden.
Art. 28
(gegenstandslos)
Art. 29[1] [Inkrafttreten]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
1.auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den Einkünften, die von dem ersten Tag des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, zugeflossen oder gezahlt worden sind;
2.auf die sonstigen Steuern von den Einkünften der Erhebungszeiträume, die nach dem 1. Januar des Jahres enden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
________________________________________
[1] In Kraft getreten am 8. Oktober 1974 (BGBl. II S. 1325).
Art. 30 [Vertragsdauer, Kündigung]
Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragstaat vom fünften Jahr nach dem Ratifikationsjahr an das Abkommen bis einschließlich 30. Juni eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung vor dem 1. Juli eines solchen Jahres wird das Abkommen zum letzten Male angewendet:
1.auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;
2.auf die sonstigen Steuern von den Einkünften der spätestens am 31. Dezember desselben Jahres endenden Erhebungszeiträume.
Schlußprotokoll
Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind.
1.Für Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland oder für dort gelegene Vermögensteile, die einer in Marokko ansässigen Person gehören, gelten die Artikel 6 bis 22 des Abkommens nur dann, wenn diese Person auf Verlangen der Verwaltung nachweisen kann, daß die Einkünfte und Vermögensteile nicht von der in Marokko üblichen steuerlichen Behandlung ausgenommen sind.
2.Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 des Abkommens gilt Absatz 1 Nummer 2 des genannten Artikels für die Gewinne einer Betriebstätte, für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, ferner für die von einer Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowie für die Beteiligungen an einer solchen Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einkünfte der Betriebstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:
a)aus einer der folgenden innerhalb Marokkos ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder
b)aus Dividenden, die von dieser Gesellschaft vereinnahmt und von einer in Marokko ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, über deren Kapital die oben genannte Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert verfügt und die ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Marokkos ausgeübten Tätigkeiten bezieht: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.
3.Bei den in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 4 erwähnten besonderen Einrichtungen, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko beitragen, handelt es sich um die folgenden:
–Caisse nationale de crédit agricole;
–Fonds d,équipement communal;
–Office chérifien des phosphates;
–Office national de l,électricité;
–Offices régionaux de mise en valeur agricole;
–Bureau de recherches et de participations minières;
–Burneau d,études et de participations industrielles;
–Office national marocain du tourisme;
–Office national des chemins de fer;
–Office de commercialisation et d,exportation;
–Régie d,aconage du port de Casablanca;
–Crédit hôtelier et immobilier du Maroc;
–Banque nationale pour le développement économique;
–Banque centrale populaire;
–SEPYK (Société d,exploitation de pyrotine de Ketara);
–S. E. F. E. R. I. F. (Sodiété d,exploitaion du fer du Rif).
Briefwechsel
Vom 7. Juni 1972
Wortlaut der marokkanischen Bestätigungsnote:
Der Minister der Finanzen
des Königreichs Marokko
Rabat, den 7. Juni 1972
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der wie folgt lautet:
„Anläßlich der Unterzeichnung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko vereinbarten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen im Nahmen der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:
Für den Fall, daß im Zuge der Harmonisierung der Steuern innerhalb der Europäischen Gemeinschaften die deutschen Rechtsvorschriften über die wesentlichen Beteiligungen zwischen Gesellschaften, nämlich Beteiligungen von mindestens 25 vom Hundert des Kapitals, auf Beteiligungen von weniger als 25 vom Hundert ausgedehnt werden, sind sich die beiden Parteien darüber einig, daß die Bestimmungen der Artikel 10 und 23 sowie die diesbezüglichen Bestimmungen des Schlußprotokolls auf diese Beteiligungen ausgedehnt werden.
Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dem Vorstehenden mitteilen würden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.“
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Vorstehenden mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
(Unterschrift)
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland