Thema: China
05.10.2010
Betriebsstättenvorbehalt bei einem im Ausland angestellten Arbeitnehmer der im Drittland tätig wird.
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten, im entschiedenen Fall wurde einem in der Schweiz angestellten Prokuristen Recht gegeben, der seine Einkünfte, insbesondere die aus der Schweiz für Tätigkeiten in China erhaltenen, von der deutschen Bemessungsgrundlage ausgenommen haben wollte.
BFH, Beschl. vom 20.05.2010 – I B 146/08 (NV)
Kategorien: Betriebsstätte, DBA
Schlagworte:Betriebsstätte, China, Schweiz