Thema: feste Einrichtung
27.08.2009
Betriebsstätte = feste Einrichtung auf Dauer
Die für die Zuordnung von ausländischen Einkünften zu den jeweiligen Tätigkeitsorten erforderliche Betriebsstätte muss eine feste Einrichtung darstellen. Diese muss nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch zur alleinigen Verfügung stehen. Ein Kameramann der in zahlreichen Ländern nur vorübergehend tätig ist und jeweils vor Ort auf Einrichtungen seines Arbeitgebers während dieser Tätigkeit zugreifen kann, hat keine Betriebsstätte im Sinne der DBA.
FG Saarland Urteil vom 27.08.2009, Az. 2 K 1406/07
Kategorien: 183 Tage, DBA, Einkommen, Gewöhnlicher Aufenthalt
Schlagworte:Betriebsstätte, feste Einrichtung