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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Thema: feste Einrichtung

27.08.2009

Betriebsstätte = feste Einrichtung auf Dauer

Die für die Zuordnung von ausländischen Einkünften zu den jeweiligen Tätigkeitsorten erforderliche Betriebsstätte muss eine feste Einrichtung darstellen. Diese muss nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch zur alleinigen Verfügung stehen. Ein Kameramann der in zahlreichen Ländern nur vorübergehend tätig ist und jeweils vor Ort auf Einrichtungen seines Arbeitgebers während dieser Tätigkeit zugreifen kann, hat keine Betriebsstätte im Sinne der DBA.

FG Saarland Urteil vom 27.08.2009, Az. 2 K 1406/07

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